Vom Umgang mit Mängellisten

SV

Zivil­ge­richts­pro­zess: Ein Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men klagt einen Bau­herrn, der Zah­lun­gen zu einer errich­te­ten Heizungs‑, Sani­tär- und Lüf­tungs­an­la­ge in einem sanier­ten Bestands­bau zurück­hält. Die Kla­ge­be­ant­wor­tung kon­tert mit dem Argu­ment der unvoll­stän­di­gen und vor allem man­gel­be­haf­te­ten Leis­tungs­er­brin­gung. Die Män­gel­lis­te ist lang und detail­reich, der Beklag­te hat sie von einem Fach­mann erstel­len las­sen. Das Gericht beauf­tragt den Sach­ver­stän­di­gen, einen Befund zu erstel­len, die Män­gel sol­len in Anwe­sen­heit der Par­tei­en und ihrer Ver­tre­ter vor Ort erho­ben wer­den. An sich also kein außer­ge­wöhn­li­cher Fall, aber …

Män­gel­lis­ten nei­gen zu unge­brems­tem Wachstum

… zum Befund­ter­min wird schnell klar, dass die Män­gel­lis­te seit der letz­ten Ver­hand­lung wie­der ein gutes Stück gewach­sen ist und alle Anzei­chen dafür spre­chen, dass sie wei­ter­hin zu wach­sen gedenkt. Das ist beson­ders oft dann der Fall, wenn ein Kun­de von Leis­tun­gen des Instal­la­teurs zuneh­mend ent­täuscht ist: Jetzt fal­len ihm auch klei­ne­re Din­ge auf, die Anlass zur Beschwer­de sind oder sein könn­ten. Was kann ich tun als Sach­ver­stän­di­ger? Nun, zuerst ein­mal kön­nen nur Sachen befun­det wer­den, die greif­bar oder zumin­dest sicht­bar sind. Somit wird man sich zunächst auf die­se Sachen konzentrieren.

Zu man­chen Män­gel­be­haup­tun­gen sind Mes­sun­gen notwendig

Aber nicht alle Din­ge sind greif­ba­re Sachen: Män­ge­l­äu­ße­run­gen über Zustän­de wie „in die­sem Raum ist es zu kalt“ kön­nen zwar zur Kennt­nis genom­men und pro­to­kol­liert wer­den, sind aber ad hoc meist nicht über­prüf­bar. Um Zustän­de beur­tei­len zu kön­nen, müss­ten Nach­wei­se in Form von Mes­sun­gen vor­lie­gen. Sind Raum­zu­stän­de betrof­fen, wären sol­che Mes­sun­gen über einen aus­sa­ge­kräf­ti­gen Zeit­raum hin­weg erfor­der­lich. Wenn jetzt die Befund­auf­nah­me im Hoch­som­mer erfolgt, wird man mit der Mes­sung ein hal­bes Jahr war­ten müs­sen, was meist zur Fol­ge hat, dass ent­spre­chen­de Män­gel­punk­te zunächst hint­an­ge­stellt wer­den müssen.

Män­gel­fest­stel­lun­gen kön­nen nicht immer zer­stö­rungs­frei erfolgen

Aber noch­mals zurück zu mate­ri­el­len Din­gen: Nicht alles, was vor­han­den ist, ist auch sicht­bar. Ob die Wär­me­däm­mung einer unter Putz ver­leg­ten Warm­was­ser­lei­tung aus­rei­chen­de Stär­ke auf­weist, kann nicht durch direk­te Mes­sung fest­ge­stellt wer­den, weil nur in den sel­tens­ten Fäl­len es mög­lich sein wird, in eine schö­ne Zim­mer­wand eine Such­öff­nung zu stem­men. Eine Aus­nah­me läge dann vor, wenn ein Ende oder bei­de Enden der Lei­tung frei­lie­gend oder auf sonst eine Wei­se zumin­dest teil­wei­se zugäng­lich wären. Wär­me­bil­der einer Infra­rot­ka­me­ra könn­ten bes­ten­falls einen gro­ben Anhalt bil­den, mehr nicht.

Bei­spiel für tech­ni­sche Hilfs­mit­tel zur Mängelerhebung

Infra­rot­bil­der kön­nen ande­rer­seits äußerst nütz­lich sein, wenn etwa bemän­gelt wird, eine Fuß­bo­den­hei­zung sei nicht in aus­rei­chen­der Dich­te ver­legt wor­den. Rohr­ab­stän­de kön­nen mit­tels Ther­mo­gra­fie gut erfasst und gemes­sen wer­den. Auch Tem­pe­ra­tur­ver­läu­fe an der Fuß­bo­den­ober­flä­che las­sen sich gut erfas­sen und damit kann die Män­gel­be­haup­tung einer “zu hohen Wel­lig­keit“ (was im Klar­text bedeu­tet: Es gibt Stel­len am Fuß­bo­den, die bar­fuß als zu kalt emp­fun­den wer­den) zuver­läs­sig über­prüft wer­den. Aber logi­scher­wei­se ist eine der­ar­ti­ge Fest­stel­lung auch in die­sem Fall nur wäh­rend der Heiz­pe­ri­ode möglich!

Klei­ne­re Män­gel könn­te man zusam­men­fas­sen und pau­schal behandeln

Wächst die Anzahl der Män­gel noch­mals stark an, könn­te man nach deren Schwe­re oder nach dem grob geschätz­ten Wert ihrer Behe­bungs­kos­ten dif­fe­ren­zie­ren: In einem ers­ten Schritt wer­den nur die „teu­re­ren“ oder gra­vie­ren­de­ren im Befund berück­sich­tigt, die „klei­ne­ren“ zunächst zurück­ge­stellt oder gar zusam­men­ge­nom­men und pau­scha­liert. Kommt der Sach­ver­stän­di­ge bei den grö­ße­ren zu einer gut­ach­ter­li­chen Bewer­tung und fließt die­se in die rich­ter­li­che Beweis­mit­tel­er­he­bung und in sei­ne Pro­gno­se hin­sicht­lich sei­nes zu erwar­ten­den Urteils ein, kön­nen die Betei­lig­ten immer noch ent­schei­den, ob sie das rest­li­che „Klein­holz“ auch noch auf­ar­bei­ten wollen.

Auf­nah­me von Män­geln erfor­dert Zeit und Konzentration

Umfas­sen­de Befund­auf­nah­men von Män­geln erfor­dern nicht nur viel Zeit, son­dern ver­lan­gen vom Sach­ver­stän­di­gen hohe fach­li­che Auf­merk­sam­keit und vol­le Kon­zen­tra­ti­on, ins­be­son­de­re in der Kom­mu­ni­ka­ti­on. Die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten sind meist kei­ne Fach­leu­te und tun sich oft schwer, Män­gel exakt zu benen­nen oder zu beschrei­ben, was den Sach­ver­stän­di­gen zu Miss­ver­ständ­nis­sen füh­ren kann. Er muss daher bereit sein, sei­nen Befund ent­spre­chend zu kor­ri­gie­ren oder zu ergän­zen, was ihm leicht fällt, wenn – wie in grö­ße­ren Ver­fah­ren üblich – in einem ers­ten Schritt nur ein schrift­li­cher Befund zu erstel­len ist und das Gut­ach­ten im enge­ren Sinn erst nach völ­li­ger Abklä­rung aller Sach­ver­hal­te erstellt wer­den muss.

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