Aufbereitung und Auswertung eines Gerichtsakts

SV

Eine auch für Sach­ver­stän­di­ge ange­neh­me Fol­ge der Digi­ta­li­sie­rung im Bereich der staat­li­chen Behör­den ist die Ein­füh­rung des digi­ta­len Gerichts­akts. Muss­te man frü­her in grö­ße­ren Ver­fah­ren volu­mi­nö­se Akten­bän­de durch­ackern, lie­gen heu­te alle rele­van­ten Doku­men­te – vom Gerichts­akt selbst bis zu den Bei­la­gen der Par­tei­en – in gut struk­tu­rier­ter Form vor. Dazu kommt noch die Mög­lich­keit, nach Stich­wor­ten zu suchen, was bei Sei­ten­zah­len von meh­re­ren Hun­dert eine enor­me Erleich­te­rung bedeu­tet. Woll­te man das in frü­he­ren Jah­ren tun, muss­te man den Akt selbst digi­ta­li­sie­ren – ein müh­sa­mes Unterfangen.

Über die digi­ta­le Signa­tur und nach Frei­schal­tung durch das Gericht hat der Sach­ver­stän­di­ge direk­ten Zugang zu den Akten jener Ver­fah­ren, in denen er vom Gericht bestellt wor­den ist. Mehr noch: Er kann sei­ne Ein­ga­ben, also Mit­tei­lun­gen, Ersu­chen, Warn­hin­wei­se etc. und spä­ter auch Gut­ach­ten und Gebüh­ren­no­ten direkt hoch­la­den. Anders­her­um kann das Gericht auf die­sem Weg dem Sach­ver­stän­di­gen Mit­tei­lun­gen zukom­men las­sen. Zur­zeit läuft die Sache aber noch so, dass wich­ti­ge Benach­rich­ti­gun­gen, zum Bei­spiel Ladun­gen zu Tag­sat­zun­gen, par­al­lel per Post und mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefs an den Adres­sa­ten erge­hen – sicher ist sicher.

Auf­be­rei­tung des Gerichtsakts 

Jetzt aber zum eigent­li­chen The­ma: Wie berei­te ich einen Gerichts­akt auf, wie wer­te ich ihn aus? Unter Auf­be­rei­tung ver­ste­he ich hier das genaue Stu­di­um des gesam­ten Akts, ins­be­son­de­re jener Tei­le, die für die Beant­wor­tung der Fra­gen aus dem Gerichts­auf­trag  von Bedeu­tung sind. Dabei mache ich mir Noti­zen und schnei­de auch gleich Schnip­sel aus dem Akt – elek­tro­nisch natür­lich! – und füge sie in mei­ne Noti­zen ein. Dazu suche ich mir ruhi­ge­re Zei­ten im Büro aus oder – was sel­ten vor­kommt – pla­ne mir Sperr­zei­ten ein, in denen ich nicht gestört wer­den möch­te. Denn jede Stö­rung kos­tet Auf­merk­sam­keit und jeder Wie­der­ein­stieg braucht Zeit!

Aus­wer­tung des Gerichtsakts

Was bedeu­tet das? Nun, es ist eine kri­ti­sche Bewer­tung aller zusam­men­ge­tra­ge­nen Noti­zen in Bezug auf den Inhalt des Gerichts­auf­trags, ins­be­son­de­re auf die vom Gericht gestell­ten Fra­gen an den Sach­ver­stän­di­gen. Beim Stu­di­um des Akts kom­men einem erfah­rungs­ge­mäß manch­mal Din­ge oder Sach­ver­hal­te unter, die hohes per­sön­li­ches Inter­es­se her­vor­ru­fen und den Wunsch, sich dar­über aus­zu­brei­ten und die gewon­ne­nen – ach so inter­es­san­ten – Erkennt­nis­se auch im Gut­ach­ten zu berück­sich­ti­gen. Das ist dann gefähr­lich, wenn die Erkennt­nis­se für die Beant­wor­tung der Fra­gen aus dem Gerichts­auf­trag kei­ne Bedeu­tung haben!

Auf­trags­in­halt nicht  aus den Augen verlieren

Der Ver­zicht dar­auf, Inter­es­san­tes – aber Über­flüs­si­ges – im Gut­ach­ten wie­der­zu­ge­ben, mag nicht ein­fach sein, ist aber unbe­dingt not­wen­dig. Nichts wäre in einem Gut­ach­ten pein­li­cher als die Beant­wor­tung einer Fra­ge, die nicht gestellt wor­den ist. Das Gut­ach­ten hät­te in die­sem Punkt sein Ziel ver­fehlt und der Sach­ver­stän­di­ge könn­te sei­nen Anspruch auf Ent­loh­nung ver­lie­ren! Daher ist es sinn­voll, jede Notiz dar­auf zu prü­fen, ob und wie weit sie für die Beant­wor­tung einer Fra­ge wirk­lich rele­vant ist.

Grund­la­ge für die ört­li­che Befundaufnahme

Für die meis­ten mei­ner Gut­ach­ten ist eine ört­li­che Befund­auf­nah­me not­wen­dig. Auf Grund­la­ge mei­ner Noti­zen erstel­le ich eine Lis­te von für mich ein­zu­ho­len­den Infor­ma­tio­nen und von Tätig­kei­ten, die vor Ort durch­zu­füh­ren sind, z. B. bestimm­te Licht­bil­der anfer­ti­gen oder Maße zu neh­men etc. Auch hier ist es not­wen­dig, sich immer wie­der vor Augen zu hal­ten, wel­che Fra­gen das Gericht beant­wor­tet haben will. Auch even­tu­el­le zusätz­li­che Begehr­lich­kei­ten von Par­tei­en oder ihren Rechts­ver­tre­tern, was noch im Befund zu berück­sich­ti­gen sei, sind stets im Hin­blick auf den Gerichts­auf­trag zu prüfen.

Fazit

Die genaue Kennt­nis, Auf­be­rei­tung und Aus­wer­tung eines Gerichts­akts und das Fin­den jener Infor­ma­tio­nen, die für die Beant­wor­tung der Fra­gen aus dem Gerichts­auf­trag wirk­lich und unbe­streit­bar von Bedeu­tung sind, ist ein zen­tra­ler Erfolgs­fak­tor für den Sach­ver­stän­di­gen. Dadurch gewinnt der Sach­ver­stän­di­ge jene fach­li­che und sach­li­che Sicher­heit, die das Gericht von ihm ein­for­dern darf. Davon pro­fi­tie­ren nicht nur das Gericht, das Ver­fah­ren und die Par­tei­en, son­dern auch der Sach­ver­stän­di­ge selbst. Denn er kann mit Recht davon aus­ge­hen, dass er nie an Auf­trags­man­gel lei­den wird.

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