Die Teilnehmer im Zivilverfahren

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Gericht

Es war vor zwei Tagen die Fra­ge des vor­sit­zen­den Rich­ters in einer Sach­ver­stän­di­gen­prü­fung: Wer sind die Teil­neh­mer in einem Ver­fah­ren vor einem Zivil­ge­richt? – Ich muss zuge­ben, dass mir zur Zeit mei­ner eige­nen Prü­fung eine feh­ler­freie Auf­zäh­lung höchst­wahr­schein­lich auch nicht gelun­gen wäre. Einem lang­jäh­ri­gen Prak­ti­ker stel­len sich sol­che schein­bar „bana­len“ Fra­gen nicht mehr, das Umfeld im Gericht ist zum Arbeits­feld gewor­den. Die meis­ten Din­ge sind wie sie sind und es gibt kei­nen Anlass, dar­über noch nach­zu­den­ken. Ein Neu­ling aber muss sich das alles erst erar­bei­ten und zu Eigen machen. Das ist für ihn nicht einfach.

Wer ein ers­tes Mal ohne vor­her­ge­hen­de Erläu­te­rung als Zuhö­rer an einer Ver­hand­lung in einem Zivil­ge­richts­pro­zess teil­nimmt, wird allein schon mit der Ver­fol­gung der Ereig­nis­se im Gerichts­saal aus­ge­las­tet sein. Er wird den Äuße­run­gen der Anwe­sen­den lau­schen und ver­su­chen, zu ver­ste­hen, wor­über gestrit­ten wird. All­mäh­lich wer­den ihm zumin­dest in gro­ben Umris­sen die Absich­ten ein­zel­ner Akteu­re klar wer­den. Aber er ist noch weit davon ent­fernt, die „Spiel­re­geln“ zu erken­nen und zu ver­ste­hen, unter denen die Ereig­nis­se ablau­fen. Auch wird er sich vor­erst wenig Gedan­ken machen dar­über, wie die Rol­len der han­deln­den Per­so­nen kor­rekt zu bezeich­nen sind.

Ach­tung: Wis­sen ist nicht gleich Verständnis

Der Wis­sens­stand eines Kan­di­da­ten, der zur Prü­fung für die Ein­tra­gung in die Sach­ver­stän­di­gen­lis­te antritt, wird natür­lich höher sein als der eines zufäl­li­gen Besu­chers. Dies zumin­dest dann, wenn er eines der übli­chen von den Sach­ver­stän­di­gen­ver­bän­den ange­bo­te­nen Vor­be­rei­tungs­se­mi­na­re besucht hat. Aber: Stre­ber­haf­tes Ein­trich­tern von Semi­nar­in­hal­ten allein mag zwar das Sach­wis­sen berei­chern, reicht aber für ein tie­fe­res Ver­ständ­nis nicht aus. Wenn nicht nur die Pra­xis fehlt, son­dern über­haupt eine Ver­knüp­fung der Begrif­fe mit den Abläu­fen und Zie­len eines Ver­fah­rens, ver­hed­dern sich vie­le Anwär­ter allein schon in den kor­rek­ten Bezeichnungen.

Der Rich­ter

Des­halb sol­len hier die Rol­len und die Bezeich­nun­gen der Betei­lig­ten kurz dar­ge­stellt wer­den, wobei auf einen „Nor­mal­fall“ Bezug genom­men wird. Die wich­tigs­te und zen­tra­le Rol­le spielt eine Per­son: Der Rich­ter, der dem Gesetz zur Gel­tung ver­hel­fen muss, der das Ver­fah­ren steu­ert und über die Abläu­fe wacht. In man­chen Gerichts­sä­len ist der Platz des Rich­ters etwas erhöht, um auch dadurch sei­ne Auto­ri­tät zu unter­strei­chen. An einer Sei­te des Rich­ters nimmt sehr oft eine Per­son aus dem „Rechts­nach­wuchs“ als Bei­sit­zer Platz. Das ist  ent­we­der ein Anwär­ter auf das Rich­ter­amt oder ein Rechts­prak­ti­kant. Der Bei­sit­zer ist nicht von sich aus tätig, son­dern unter­stützt den Rich­ter bei Bedarf administrativ.

Sach­ver­stän­di­ge und Parteien

Der Sach­ver­stän­di­ge (SV) hat an der ande­ren Sei­te neben dem Rich­ter sei­nen Platz bekom­men. Sei­ne Auf­ga­be dürf­te den Lesern hier satt­sam bekannt sein und soll hier nicht The­ma sein.  – Jetzt aber zu den eigent­li­chen Trä­gern des Ver­fah­rens, den Par­tei­en: Vom Rich­ter aus gese­hen rechts befin­det sich die Klä­ger­sei­te, der Rechts­an­walt, der die kla­gen­de Par­tei (KP) – auch Klä­ger genannt – ver­tritt, ist der Klags­ver­tre­ter (KV). Links vom Rich­ter liegt die Beklag­ten­sei­te, dem­entspre­chend sit­zen hier die beklag­te Par­tei (BP) oder Beklag­te mit ihrem Anwalt, der der Logik ent­spre­chend als Beklag­ten­ver­tre­ter (BV) bezeich­net wird. Die Anwäl­te zusam­men­ge­nom­men bezeich­net man als Par­tei­en­ver­tre­ter (PV).

Neben­in­ter­ve­ni­en­ten

Die in Klam­mer gesetz­ten Bezeich­nun­gen sind kei­ne Erfin­dung von mir, son­dern Kür­zel, die im inter­nen Akten­ver­kehr des Gerichts ver­wen­det wer­den. Sind wir mit den Betei­lig­ten kom­plett? Nein, noch nicht! Da gibt es noch Teil­neh­mer, die auf Sei­ten einer Par­tei in das Ver­fah­ren ein­tre­ten. Das geschieht dann, wenn ein Außen­ste­hen­der Inter­es­se hat, dass eine Par­tei das Ver­fah­ren gewinnt. Zuvor hat die Par­tei die­sem Außen­ste­hen­den „den Streit ver­kün­det“ und ihn auf­ge­for­dert, auf ihrer Sei­te dem Ver­fah­ren bei­zu­tre­ten. Einen sol­chen Teil­neh­mer nennt man den Neben­in­ter­ve­ni­en­ten (NI) und sei­nen Anwalt den Neben­in­ter­ve­ni­en­ten­ver­tre­ter (NIV).

Einer fehlt noch

Jetzt kön­nen auf bei­den Sei­ten sol­che NI mit­samt ihren NIV auf­tre­ten, die bei­spiel­haft erwähn­te Bezeich­nung „2. Neben­in­ter­ve­ni­ent auf Sei­ten der kla­gen­den Par­tei“ klingt zwar recht kom­pli­ziert, in der Pra­xis heißt das aber nur, dass die Argu­men­te und Beweis­an­ge­bo­te der Klag­sei­te ver­stärkt wer­den und der Sach­ver­stän­di­ge vor­aus­sicht­lich sich auch mit die­sen wird aus­ein­an­der­set­zen wird müs­sen. – Ja, einer fehlt noch: Der Zeu­ge! Zeu­gen kön­nen von bei­den Sei­ten genannt wer­den. Sie ste­hen unter Wahr­heits­pflicht und berich­ten aus­schließ­lich über ihre Wahr­neh­mun­gen, die sie im Zusam­men­hang mit dem Streit­fall gemacht haben. Über den Son­der­fall eines sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen ist unlängst ein Blog­ar­ti­kel erschienen.

So, das wär’s aus mei­ner Sicht. Soll­te ich wider Erwar­ten jeman­den ver­ges­sen haben, bit­te ich um mil­de Nach­sicht und um kur­ze Nachricht …

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