Definitions-Notstand

Konflikt

Wer hat nicht schon erlebt, dass Men­schen eine Sache oder ein Pro­blem dis­ku­tie­ren, dabei immer hit­zi­ger wer­den und irgend­wann frus­triert oder gar im Krach aus­ein­an­der­ge­hen. Ein dabei­ste­hen­der Drit­ter wun­dert sich, wie­so die Dis­kus­si­on abge­bro­chen wor­den ist oder der­art eska­lie­ren konn­te. Beim Über­le­gen merkt er, dass bei­de Kon­tra­hen­ten einen Begriff ver­wen­det haben, dem jeder eine ande­re Bedeu­tung gege­ben hat. Sie haben anein­an­der vor­bei­ge­re­det. Das mag wei­ter nicht schlimm sein. Unan­ge­nehm oder gar tra­gisch kann aber eine sol­che Aus­ein­an­der­set­zung dann enden, wenn sie vor Gericht aus­ge­tra­gen wird.

Beson­ders tra­gisch dann, wenn eine Par­tei und auch nicht deren Ver­tre­ter in der Lage sind, klar­zu­ma­chen, was ein ver­wen­de­ter Begriff tat­säch­lich bedeu­tet, vor allem aber, wel­che Sach­ver­hal­te im Gerichts­ver­fah­ren kon­kret damit ver­bun­den sind. Eine feh­len­de Klä­rung der Begriffs­in­hal­te hin­dert dann auch noch den Rechts­ver­tre­ter an der Ent­fal­tung einer stich­hal­ti­gen und das Gericht über­zeu­gen­den Argu­men­ta­ti­on. Das kann dazu füh­ren, dass ein Urteil gefällt wird, das unnö­ti­ger­wei­se und viel­leicht unge­rech­ter­wei­se jene Par­tei zum Ver­lie­rer macht, die es ver­ab­säumt hat, recht­zei­tig „Licht ins Dun­kel“ zu bringen.

Bei­spiel 1: Verteiler

Was ist ein Ver­tei­ler? Kon­kret geht es um eine Dis­kus­si­on zwi­schen Elek­tro­in­stal­la­teur und Haus­tech­nik­in­stal­la­teur. Hier wis­sen zwar die bei­den Dis­ku­tan­ten, wovon sie reden, aber mit der Mate­rie nicht Ver­trau­te und in die­sem Fall mög­li­cher­wei­se auch das Gericht, sind ver­wirrt. Der Elek­tri­ker meint mit einem Ver­tei­ler einen Elek­tro-Ver­tei­ler, kon­kret einen Schrank, von dem aus sich Strom­krei­se ver­zwei­gen. Der Hei­zungs­in­stal­la­teur ver­steht unter einem Ver­tei­ler etwas ande­res, näm­lich einen – meist rohr­för­mi­gen – hydrau­li­schen Bau­teil, von dem aus Heiz­krei­se abge­hen. Hier muss den unin­for­mier­ten Betei­lig­ten schon vor­ab klar­ge­stellt wer­den, was gemeint ist.

Bei­spiel 2: Inbetriebnahme

Was ist eine Inbe­trieb­nah­me? Für den Elek­tri­ker viel­leicht das ein­fa­che Betä­ti­gen eines Schal­ters, damit ein Gerät, ein Motor oder eine Maschi­ne beginnt, zu arbei­ten. Oder eine Anla­ge unter Span­nung steht. Alles in einem Augen­blick erle­digt. Für den Instal­la­teur sehr oft ein lang­wie­ri­ger Pro­zess, der schritt­wei­se ver­läuft: Anla­ge mit Betriebs­mit­teln ver­se­hen (z. B. Hei­zung mit auf­be­rei­te­tem Was­ser fül­len, Ent­lüf­ten, unter Druck set­zen). Dann ers­te Tests, ob Pum­pen rich­ti­ge Dreh­rich­tung haben. Ener­gie­ver­sor­gung akti­vie­ren, Tem­pe­ra­tu­ren prü­fen, Wär­me­ab­ga­be kon­trol­lie­ren, Dicht­heit des Sys­tems kon­trol­lie­ren, Pro­be­be­trieb star­ten, ein­re­gu­lie­ren usw.

Bei­spiel 3: Abnah­me, Über­nah­me oder was sonst?

Eine Haus­tech­nik­an­la­ge ist fer­tig­ge­stellt. Auf­trag­ge­ber, Instal­la­teur und Bau­über­wa­chung sind da. Das Leis­tungs­bild der Inge­nieur­bü­ros für Tech­ni­sche Gebäu­de­aus­rüs­tung sieht eine „Fach­tech­ni­sche Abnah­me der Leis­tun­gen und eine Fest­stel­lung der Män­gel“ vor, ein „Prü­fen der von den aus­füh­ren­den Unter­neh­men zu erstel­len­den Revi­si­ons­un­ter­la­gen, Bedie­nungs­an­lei­tun­gen, Prüf­pro­to­kol­len, Bestands­plä­nen usw. auf Voll­zäh­lig­keit“. Etwas Wesent­li­ches fehlt dabei aber: Die defi­ni­ti­ve Fest­stel­lung einer Übergabe/Übernahme, bei der es zum Besitz­wech­sel und zum Gefahren­über­gang kommt. – Bes­ser wäre die klar aus­for­mu­lier­te Vor­gangs­wei­se ent­spre­chend den For­de­run­gen der ÖNORM B 2110.

Fazit

Ich weiß schon, dass sich Hand­wer­ker auf ihre Arbeit kon­zen­trie­ren müs­sen, dar­auf, dass etwas „wei­ter­geht“ und das mög­lichst rasch. Viel Unsi­cher­heit und nach­träg­li­cher Ärger könn­ten aber ver­mie­den wer­den, wenn Pro­jekt­be­tei­lig­te sol­chen hier nur bei­spiel­haft beschrie­be­nen, oft etwas unnö­tig for­mal erschei­nen­den Klei­nig­kei­ten die gebüh­ren­de Auf­merk­sam­keit zuteil­wer­den lie­ßen. Lei­der aber sind es oft genau schein­ba­re Klei­nig­kei­ten wie die genann­ten, die den müh­sam erwirt­schaf­te­ten Gewinn lan­ger Mühen zunich­te­ma­chen kön­nen, ins­be­son­de­re dann, wenn sie Ursa­che dafür sind, dass ein Gerichts­pro­zess ver­lo­ren wird.

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