Der richtige Abschluss von Installationsarbeiten

·

·

,
Checkliste

Ein gro­ßer Teil von Pro­ble­men, die Gegen­stand von Gerichts­ver­fah­ren sind, haben ihren Ursprung in unge­nau­en zeit­li­chen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Abgren­zun­gen. Die wie­der­um resul­tie­ren zumeist aus unkla­ren oder gar feh­len­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Das mag damit zusam­men­hän­gen, dass klei­ne­re oder rasch wach­sen­de Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men im Haus­tech­nik­be­reich sich oft schwer­tun, im Zuge ihrer Leis­tungs­er­brin­gung not­wen­di­ge for­ma­le Erfor­der­nis­se zu beach­ten. Sie sind gewohnt, sich auf das Tun zu kon­zen­trie­ren und die beauf­trag­te Hei­zungs- oder Sani­tär­an­la­ge mög­lichst rasch fertigzustellen.

Dabei geht es hier um gar nicht so auf­wen­di­ge Maß­nah­men, die den auf­trag­ge­ben­den Bau­herrn genau­so wie den aus­füh­ren­den Instal­la­teur vor unlieb­sa­men Zwis­tig­kei­ten schüt­zen kön­nen. Kon­kret sind die im Fol­gen­den genann­ten Tätig­kei­ten gar nicht auf­wen­dig und las­sen sich fast neben­bei erle­di­gen. Aller­dings muss das Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men Instal­la­teur dar­über Bescheid wis­sen. Die Initia­ti­ve dafür wird aber im Regel­fall vom Instal­la­teur kom­men müs­sen, ein „durch­schnitt­li­cher“ Haus­be­sit­zer wird nicht über die dafür not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen verfügen.

Was also ist zu tun?

Wenn wir ganz genau sein wol­len: Für den Fach­mann sind in der Werk­ver­trags­norm ÖNORM B 2110 „All­ge­mei­ne Ver­trags­be­stim­mun­gen für Bau­leis­tun­gen“ die not­wen­di­gen Schrit­te genau beschrie­ben. Sie gel­ten all­ge­mein für Bau­leis­tun­gen. Betrach­tet man den Bereich Haus­tech­nik, kommt dazu noch die Werks­ver­trags­norm H 2201 „Leis­tun­gen der Sanitär‑, Heizungs‑, Lüf­tungs- und Käl­te­tech­nik“, die die Bestim­mun­gen der vor­hin genann­ten Norm ergän­zen. In der Fol­ge wol­len wir aus­ge­hend von die­sen bei­den Nor­men, aber etwas ver­ein­facht, die rich­ti­gen Schrit­te ansehen.

Fer­tig­stel­lungs­mel­dung und Güteprüfung

Das Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men mel­det dem Bau­herrn die Fer­tig­stel­lung der Anla­ge. In einem ers­ten Schritt wird der Ober­mon­teur mit dem Bau­herrn die elek­trisch ange­schlos­se­ne und funk­ti­ons­be­rei­te Anla­ge Bau­teil für Bau­teil durch­ge­hen. Grund­la­ge dafür ist das dem Auf­trag zugrun­de­lie­gen­de Ange­bot, in dem – so soll­te es zumin­dest sein – alle Kom­po­nen­ten auf­ge­führt sind. Wenn im Ange­bots- oder Auf­trags­schrei­ben Mar­ken- oder Typen­be­zeich­nun­gen genannt sind, soll­ten die­se vor Ort kon­trol­liert wer­den. Er wird dem Bau­herrn oder sei­nem Ver­tre­ter die Ele­men­te der Anla­ge erklä­ren.

Funk­ti­ons­prü­fung

Die Anla­ge wird gemein­sam in Betrieb genom­men. Dabei lernt der Bau­herr die ers­ten Bedie­nungs­schrit­te und not­wen­di­ge Maß­nah­men für regel­mä­ßi­ge War­tungs­auf­ga­ben ken­nen. Es ist mög­lich, dass die Ver­trags­part­ner einen Pro­be­be­trieb ver­ein­bart haben, sodass geprüft wer­den kann, ob die gelie­fer­ten Kom­po­nen­ten tat­säch­lich die erfor­der­li­che Leis­tung brin­gen. Es ist aber sehr oft der Fall, dass eine direk­te Leis­tungs­prü­fung – etwa ob eine Hei­zungs­an­la­ge die ver­ein­bar­te Raum­tem­pe­ra­tur auch tat­säch­lich erreicht – nicht mög­lich ist und erst zur kal­ten Jah­res­zeit nach­ge­holt wer­den kann.

Übergabe/Übernahme

Die Über­nah­me der Anla­ge durch den Auf­trag­ge­ber ist ein zen­tral wich­ti­ger Schritt, der kei­nes­falls ver­ges­sen oder über­gan­gen wer­den darf. Der Zeit­punkt der Über­nah­me ist aus drei Grün­den beson­ders wich­tig: Ers­tens stellt es den Beginn der gesetz­li­chen Frist für Gewähr­leis­tung oder einer indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Garan­tie­frist dar. Zwei­tens fin­det damit der Gefahren­über­gang vom Instal­la­teur zum Auf­trag­ge­ber statt. Will hei­ßen: Wenn jetzt an der Anla­ge etwas kaputt­geht oder beschä­digt wird, ist der Instal­la­teur nicht mehr direkt ver­ant­wort­lich. Drit­tens wer­den zu die­sem Zeit­punkt etwa­ige Män­gel fest­ge­stellt und ein Ter­min für deren Behe­bung wird vereinbart.

Schrift­lich­keit notwendig!

Bei all die­sen Vor­gän­gen ist Fest­le­gung in schrift­li­cher Form uner­läss­lich, im Fall der Über­ga­be unbe­dingt not­wen­dig. Dabei sind for­ma­le Erfor­der­nis­se zweit­ran­gig, ein Stück Papier mit allen not­wen­di­gen Ver­ein­ba­run­gen, Unter­schrif­ten und Datum tut es auch! Damit ver­mei­det man Unsi­cher­hei­ten von vorn­her­ein, wenn man dar­an denkt, wie oft Par­tei­en vor Gericht uneins sind dar­über, wann denn nun die strit­ti­ge Anla­ge über­ge­ben wor­den ist oder ob das über­haupt der Fall war. Auch Scheu davor, über­haupt etwas zu unter­schrei­ben, ist hier fehl am Platz, denn wie es so schön heißt: „Lie­ber ein Ende mit (etwas) Schre­cken als ein Schre­cken ohne Ende“ …

Weitere Beiträge

Kategorien

Suche

Archiv

Stichwörter