Interdisziplinäre Gutachten

Ü

Fra­ge­stel­lun­gen im Gerichts­auf­trag haben sehr oft einen Sach­ver­halt zum Gegen­stand, der nicht nur ein, son­dern zwei oder manch­mal sogar meh­re­re Fach­ge­bie­te betrifft. Das hat zur Fol­ge, dass ein Gut­ach­ten fach­über­grei­fend erstellt wer­den muss. Die­se Bedin­gung erfor­dert wie­der­um ein Zusam­men­wir­ken von Sach­ver­stän­di­gen, das im Sin­ne aller Betei­lig­ten mög­lichst rei­bungs­los und effi­zi­ent erfol­gen soll. Um die gemein­sa­me Vor­gangs­wei­se ent­spre­chend zu gestal­ten, sind eini­ge Gege­ben­hei­ten zu beach­ten, die anhand eines rea­len Fall­bei­spiels aus der Gebäu­de­tech­nik beleuch­tet wer­den sollen.

Vor­aus­zu­schi­cken ist, dass die Gewer­ke der Haus­tech­nik – Hei­zung, Lüf­tung, Kli­ma­tech­nik, Sani­tär­tech­nik, Schwimm­bad­t­ech­nik etc. – an sich schon sehr viel­fäl­tig sind und sich die­se noch­mals in ver­äs­tel­te Unter­ge­bie­te auf­fä­chern. Des Wei­te­ren kön­nen die meis­ten die­ser Haus­tech­nik-Gewer­ke nur in Abstim­mung oder gar nur in enger Ver­flech­tung mit einer gan­zen Rei­he ande­rer Gewer­ke errich­tet wer­den: Bau­tech­nik, Elek­tro­tech­nik, Innen­aus­bau mit allen Unter­ge­wer­ken wie etwa Flie­sen­le­ger, Sicher­heits­tech­nik, Infor­ma­ti­ons­tech­nik etc. Dar­aus erge­ben sich Abstim­mungs­be­dürf­nis­se, die durch­aus kom­plex sein kön­nen. Unter sol­chen Umstän­den pas­sie­ren Feh­ler, die – wenn sie nicht beho­ben wer­den – zu Strei­tig­kei­ten Anlass geben können.

Sole-Schwimm­be­cken

Der Sach­ver­halt, um die es hier geht, ist ein­fach erzählt, aber nicht ein­fach zu erklä­ren. In einem weit­läu­fi­gen Pri­vat­wohn­haus geho­be­nen Stan­dards befin­det sich im Kel­ler­ge­schoß ein Well­ness- Bereich. In des­sen Boden ist ein Schwimm­be­cken aus Beton ein­ge­las­sen, das mit einer Kunst­stoff­fo­lie aus­ge­klei­det ist. Das Schwimm­be­cken ist mit Sole – salz­hal­ti­gem Was­ser – gefüllt, das auf­be­rei­tet ist und regel­mä­ßig umge­wälzt wird. Eini­ge Zeit nach der Inbe­trieb­nah­me bemerk­ten die Benut­zer, dass am Boden des Beckens und beson­ders nahe den Ein­lauf­dü­sen all­mäh­lich Ver­fär­bun­gen auf­tra­ten und sich kör­ni­ge Abla­ge­run­gen ansammelten.

Mas­si­ve Korrosion

Die Ver­un­rei­ni­gun­gen trüb­ten das Bade­ver­gnü­gen bis zu dem Punkt, dass die Eigen­tü­mer in die­sem Zustand das Becken nicht mehr benutz­ten. Das Becken wur­de dar­auf­hin völ­lig ent­leert, gerei­nigt und neu­er­lich befüllt. Die Rei­ni­gung hat­te auch gezeigt, dass fast sämt­li­che Ein­bau­tei­le, die aus Rot­guss bestan­den, trotz vom Her­stel­ler ver­brief­ter Bestän­dig­keit gegen Sole mas­siv kor­ro­diert waren. Der Instal­la­teur, der die Schwimm­bad­t­ech­nik gelie­fert und instal­liert hat­te, ver­an­lass­te den Aus­tausch ein­zel­ner Tei­le. Zugleich warn­te sein Rechts­ver­tre­ter davor, dass die Kor­ro­si­on wie­der­um auf­tre­ten wer­de. Er erklär­te dies damit, dass die aus Rot­guss bestehen­den Wand- und Boden­durch­füh­run­gen ver­mut­lich nicht an den Poten­ti­al­aus­gleich ange­schlos­sen wor­den seien.

Fra­gen des Gerichtsauftrags

Genann­ter Sach­ver­halt war nun Teil eines Gerichts­ver­fah­rens zwi­schen Instal­la­teur und den Errich­tern des Wohn­hau­ses. An den Sach­ver­stän­di­gen für Haus­tech­nik erging unter ande­rem der Auf­trag, fest­zu­stel­len, was es mit der Kor­ro­si­on auf sich habe, ob die Ein­bau­tei­le tat­säch­lich kor­ro­si­ons­fest wären und ob auch die Sole Aus­lö­ser hät­te sein kön­nen, ob der Poten­ti­al­aus­gleich feh­len wür­de und ob die Her­stel­lung des­sel­ben in die Ver­ant­wor­tung des Instal­la­teurs gefal­len wäre. So weit, so gut. Ein Haus­tech­ni­ker kann zu allen Fra­gen etwas sagen. Aber: Er ist kein Sach­ver­stän­di­ger für Kor­ro­si­on und kei­ner für Potentialausgleich.

Bestel­lung wei­te­rer Sachverständiger

Der Rich­ter erwar­tet sich vom Haus­tech­ni­ker Vor­schlä­ge. Alle jene, die ent­we­der mit dem gegen­ständ­li­chen Objekt oder mit einer der betei­lig­ten Par­tei­en Kon­takt hat­ten, schei­den aus, auch wenn sich kei­ner befan­gen füh­len mag. Aber: Es ist schon der Anschein der Befan­gen­heit zu ver­mei­den. Das Gericht bestellt einen Sach­ver­stän­di­gen für Metall­ur­gie, der sich gut mit Kor­ro­si­on aus­kennt. Wer kann über­prü­fen, ob ein Poten­ti­al­aus­gleich vor­han­den ist? Ein Blitz­schutz­bau­er erklärt sich dazu bereit. Der aber ist kein Sach­ver­stän­di­ger, son­dern gilt als Hel­fer. Der Rich­ter bestellt auf Ver­lan­gen der Par­tei­en­ver­tre­ter einen Sach­ver­stän­di­gen für Elek­tro­tech­nik, der die Tätig­keit des Blitz­schutz­bau­ers über­wacht und protokolliert.

Vor­ha­bens­be­richt

Jetzt wis­sen wir was zu tun ist und wer es tut. Fehlt noch, wann es getan wer­den kann. Der Metall­urg kann Pro­ben der Abla­ge­run­gen erst ent­neh­men, wenn das Becken leer ist. Das muss zuvor das Unter­neh­men erle­di­gen, das das Schwimm­bad betreut. Nach dem Metall­ur­gen kommt die Mes­sung des Poten­ti­al­aus­gleichs an den Rohr­durch­füh­run­gen mit­samt deren Über­wa­chung. Die Durch­füh­run­gen müs­sen zuvor vom Schwimm­bad­t­ech­ni­ker frei­ge­legt wer­den. Nach den Vor­ab­stim­mun­gen mit den Teil­neh­mern wird ein genau­er Vor­ha­bens­be­richt erstellt und an alle Betei­lig­ten versandt.

Rasche Befund­auf­nah­me

Dank best­mög­li­cher Vor­ar­beit durch die Haus­ei­gen­tü­mer und wegen der Pünkt­lich­keit aller Teil­neh­mer kann die Befund­auf­nah­me durch die Sach­ver­stän­di­gen und die Hilfs­kraft rascher als geplant abge­wi­ckelt wer­den, sodass für alle Betei­lig­ten nur ein mini­ma­ler Zeit­raum auf­zu­brin­gen war. Das alles mit aus­sa­ge­kräf­ti­gem Ergeb­nis. Wich­tig war auch, dass sich Sach­ver­stän­di­ge und Hilfs­kraft dank ihrer Sozi­al­kom­pe­tenz sehr rasch per­sön­lich abstim­men und auf­ein­an­der ein­stel­len konn­ten. Nach­dem das wei­te­re Pro­ze­de­re und die Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten geklärt waren, konn­ten die Exter­nen ihre Heim­rei­se antreten.

Was noch kom­men wird

Für die Gut­ach­ten­ser­stel­lung hat das Gericht einen recht knap­pen Zeit­rah­men gesetzt, der aber vor­aus­sicht­lich ein­ge­hal­ten wer­den kann. Knack­punkt wird sein, ob der Metall­urg rasch genug einen Ter­min in der Elek­tro­nen­mi­kro­sko­pie bekom­men kann. Metall­urg und Elek­tro­tech­ni­ker wer­den ihre Ergeb­nis­se mit sepa­ra­ten Gut­ach­ten an den Haus­tech­ni­ker über­mit­teln, der die Ergeb­nis­se in sein Gut­ach­ten ein­ar­bei­tet und alle Unter­la­gen mit­samt Hono­rar­no­ten an das Gericht wei­ter­lei­tet. Die Sach­ver­stän­di­gen stel­len sich dar­auf ein, dass sie sich anläss­lich der zu erwar­ten­den Gut­ach­tens­er­ör­te­rung wie­der tref­fen werden.

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