Von Fachleuten und Sachverständigen

Konflikt

Wie­der ein­mal Sach­ver­stän­di­gen­prü­fung. Im Grun­de genom­men han­delt es sich dabei um ein kol­le­gia­les Gespräch, in dem man vom mög­li­cher­wei­se künf­ti­gen Kol­le­gen inso­fern einen Ein­druck bekommt, ob er die­sem von ihm erhoff­ten neu­en Auf­ga­ben­ge­biet gewach­sen sein wür­de. In dem Fall klappt es lei­der nicht. – Wie­der ein­mal wird mir schmerz­lich bewusst, dass uns ein ent­schei­den­der Aus­bil­dungs­schritt fehlt. Einer, der einem Anwär­ter Grund­le­gen­des über das Hand­werk des Sach­ver­stän­di­gen ver­mit­teln kann und eine soli­de Brü­cke bil­det zum Über­gang vom rei­nem Fach­ex­per­ten zu einem gefes­tig­ten Sachverständigen.

Der net­te und umgäng­li­che Kan­di­dat heu­te ist gewiss ein ech­ter und erfah­re­ner Ken­ner sei­nes Fachs. Aber die Kluft zum Sach­ver­stän­di­gen ist ein­fach zu groß. Was ihm nicht bewusst war, ist der viel­leicht nicht sofort erfass­ba­re, aber bedeu­ten­de Unter­schied, der nun ein­mal besteht zwi­schen gestan­de­nen Fach­leu­ten und voll akti­ons­fä­hi­gen Sach­ver­stän­di­gen. Wer sich dar­auf ver­lässt, dass ein zwei­tä­gi­ger Kurs haupt­säch­lich juris­ti­schen Inhalts aus­reicht, um den Sprung zu schaf­fen, lan­det eben­so hart auf dem Boden der Rea­li­tät wie der net­te Kan­di­dat, von dem vor­hin die Rede war.

Was war die Moti­va­ti­on, zur Prü­fung anzutreten?

Erhebt sich die Fra­ge, was ihn über­haupt bewo­gen hat, in die­sem unzu­rei­chen­den Kennt­nis- und Wis­sens­stand über Sach­ver­stän­di­gen­we­sen und ‑tätig­keit zur Prü­fung anzu­tre­ten. Bei der kur­zen Begrü­ßung am Gang vor dem Gerichts­saal, der dann als Prü­fungs­lo­kal dien­te, hat er kurz erwähnt, dass es in der Stadt an eini­gen von Mit­be­wer­bern gebau­ten Anla­gen zu kata­stro­pha­len Schä­den gekom­men sei. Einer davon sei aus den Schil­de­run­gen in den Regio­nal­zei­tun­gen hin­läng­lich bekannt. Die betrof­fe­ne Fir­ma nann­te er nament­lich. Dass mir die aus einem Gericht­fall bekannt ist, habe ich natür­lich nicht erwähnt.

Mini­ma­lis­mus führt zum Scheitern

Er wol­le mit sol­chen Vor­fäl­len als Sach­ver­stän­di­ger rich­tig umge­hen kön­nen. Zur Prü­fung mein­te er, er wol­le es halt pro­bie­ren und schau­en, wie weit er kommt. Die­se recht unbe­küm­mer­te Ein­stel­lung des „probier’n ma s‘ halt mal“ als allei­ni­ge Vor­be­rei­tung ist erfah­rungs­ge­mäß ein ver­läss­li­ches Rezept zum Schei­tern. – Mei­ne eige­ne Vor­be­rei­tung mit Erstel­lung der Prü­fungs­fra­gen für ins­ge­samt vier Fach­ge­bie­te hat wahr­schein­lich mehr Zeit erfor­dert, als der Kan­di­dat für sein Ansu­chen auf­ge­wen­det hat. Die hand­schrift­li­chen Ein­tra­gun­gen in das mir vom Gericht über­mit­tel­te For­mu­lar waren kaum leserlich.

Zur rich­ti­gen Prü­fungs­vor­be­rei­tung eines Kandidaten 

Not­wen­dig wäre eine Ein­füh­rung in die Pra­xis mit aus­rei­chend Sehen und Angrei­fen, das letzt­lich zum Begrei­fen führt. Nur wer ein­mal ein Gut­ach­ten ver­sucht hat zu erstel­len oder wenigs­tens das eines Sach­ver­stän­di­gen in der Hand gehal­ten hat, weiß oder ahnt zumin­dest, was ein sol­ches Ergeb­nis anstren­gen­der Arbeit dar­stellt. Des Wei­te­ren geht es nicht um blo­ßes Vor­han­den­sein von Fak­ten­wis­sen betref­fend Sach­ver­stän­di­gen-Tätig­keit, son­dern genau­so um Kennt­nis von Vor­gän­gen und Abläu­fen. Es geht um die Über­nah­me von Ver­ant­wor­tung, um Sorg­falt und um die Bereit­schaft, für die eige­ne Tätig­keit jeder­zeit Rechen­schaft abzulegen.

Fach­wis­sen muss über­durch­schnitt­lich sein

Natür­lich spielt auch Fach­wis­sen eine ent­schei­den­de Rol­le. Aber es muss von über­durch­schnitt­li­cher Qua­li­tät sein. Und genau und prä­zi­se. Irgend­wel­che Aus­sa­gen ohne Begrün­dung oder ohne Ver­weis auf gän­gi­ge Fach­li­te­ra­tur oder rele­van­te Regel­wer­ke tech­ni­scher oder recht­li­cher Natur mögen für den Stamm­tisch aus­rei­chen, nicht aber für die Arbeit bei und vor Gericht, auch nicht für die Prü­fung. Außer­dem ist das Vor­han­den­sein von Fach­wis­sen allein zu wenig, gefragt ist viel­mehr die Kunst, die­ses einem Lai­en ver­ständ­lich nahe­brin­gen zu können.

Fazit

Von Sach­ver­stän­di­gen darf man somit vor­aus­set­zen, dass sie exzel­len­te Fach­leu­te sind, die mit schwie­ri­gen Gerichts­sa­chen sou­ve­rän umge­hen kön­nen. Gericht und betei­lig­te Par­tei­en und ihre Ver­tre­ter müs­sen sich auch dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass Sach­ver­stän­di­ge nicht nur mit kom­ple­xen Sach­ver­hal­ten gut zurecht­kom­men, son­dern auch mit den Per­so­nen, die an der Rechts­sa­che betei­ligt sind, selbst wenn eini­ge davon unter emo­tio­na­lem Aus­nah­me­zu­stand ste­hen. Daher noch­mals mein Appell an alle Anwär­ter: Sei­en Sie sich bewusst, dass Sie in eine berufs­ähn­li­che Tätig­keit ein­tre­ten wol­len, die an Ihre Per­sön­lich­keit hohe Anfor­de­run­gen stellt und sie ver­än­dern wird.

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