Sachverständige als Helfer von Rechtsanwälten (2)

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Wie geht ein Sach­ver­stän­di­ger vor, wenn er eine Stel­lung­nah­me zum Gut­ach­ten eines Gerichts­sach­ver­stän­di­gen ver­fas­sen soll? Eine der Par­tei­en im Ver­fah­ren hat ihn dar­um gebe­ten. Wie zu erwar­ten natur­ge­mäß die, für die das Gut­ach­ten nicht sehr vor­teil­haft aus­sieht. Jetzt nimmt der Sach­ver­stän­di­ge mit dem Anwalt der Par­tei Kon­takt auf und teilt ihm mit, dass er nach ein­ge­hen­dem Stu­di­um die Sach­la­ge in den wesent­li­chen Streit­punk­ten durch­schau­en kann. Auch fän­de er im Gut­ach­ten eini­ge Ansatz­punk­te für kri­ti­sche Fra­gen an den Gerichts­sach­ver­stän­di­gen, die die­ser vor Gericht zu beant­wor­ten hätte.

Im besag­ten Fall hat es sich der Gerichts­gut­ach­ter recht bequem gemacht und die Fra­gen des Gerichts vor­nehm gesagt eher ober­fläch­lich – um nicht zu sagen schnodd­rig – beant­wor­tet. Als Beur­tei­lungs­grund­la­ge für sei­ne Aus­sa­gen hat er sich aus­schließ­lich auf sei­ne sub­jek­ti­ve Erfah­rung aus der eige­nen beruf­li­chen Pra­xis beru­fen. Auf die Nen­nung von unter­stüt­zen­den Quel­len – etwa Nor­men, Richt­li­ni­en, Geset­ze, Lite­ra­tur­hin­wei­se – hat er gänz­lich ver­zich­tet. Statt­des­sen hat er sehr ver­all­ge­mei­nernd und in leicht dozie­ren­dem Ton­fall eher tri­via­le Sach­ver­hal­te, die nicht alle mit der Sache selbst zu tun haben, weit­schwei­fig ausgewalzt.

Eine War­nung ist angebracht 

Ein Sach­ver­stän­di­ger darf sich weder münd­lich noch schrift­lich zu emo­tio­na­len Aus­brü­chen hin­rei­ßen las­sen. Auch den größ­ten Blöd­sinn und die hane­bü­chens­ten Dar­le­gun­gen eines Kol­le­gen vom Fach müs­sen ihn äußer­lich nüch­tern und unbe­rührt erschei­nen las­sen, selbst wenn er in einem Fall ein schal­len­des Geläch­ter auch nur mehr schwer zurück­hal­ten kann oder im ande­ren Extrem am liebs­ten sei­ne Wut über so viel Hirn­lo­sig­keit hin­aus­brül­len möch­te. Cool down! Auch in schrift­li­chen Äuße­run­gen ist jeg­li­che Abschät­zig­keit ver­pönt und Zynis­mus hat hier kei­nen Platz. Ein Sach­ver­stän­di­ger argu­men­tiert in Gutem Sin­ne „gefühl­los“.

Sach­li­che und nüch­ter­ne Arbeit ist gefragt

Jeden­falls gilt: Nüch­tern­heit und Gelas­sen­heit sind ange­sagt! Schwach­punk­te und Feh­ler im Gut­ach­ten wer­den grund­sätz­lich sach­lich behan­delt, Unzu­läng­lich­kei­ten zer­glie­dert und kor­ri­giert dar­ge­stellt. Ver­dreh­te Dar­stel­lun­gen müs­sen erst ent­wirrt und auf rich­ti­ge Grund­la­ge gebracht wer­den. – Die­se ana­ly­ti­schen Arbei­ten kön­nen durch­aus müh­sam wer­den, aber sie sind die Vor­aus­set­zung, dass die dar­aus abzu­lei­ten­den Aus­sa­gen für die Stel­lung­nah­me des Sach­ver­stän­di­gen die nöti­ge Sub­stanz bekom­men, auf der die nun zu for­mu­lie­ren­den Fra­gen an den Gerichts­sach­ver­stän­di­gen beruhen.

Die rich­ti­ge Vorgangsweise

Sehr oft ist eine Vor­gangs­wei­se in die­ser Rei­hen­fol­ge hilf­reich: Zuerst wird die zu behan­deln­de Aus­sa­ge im Gerichts­gut­ach­ten wört­lich zitiert, rele­van­te Pas­sa­gen kön­nen her­vor­ge­ho­ben wer­den. Dar­an schließt sich nun eine sehr sach­lich und detail­liert gehal­te­ne Dar­stel­lung des Sach­ver­stän­di­gen an, die der zitier­ten Aus­sa­ge inhalt­lich ent­ge­gen­steht und ihr dadurch die Grund­la­ge ent­zieht. Im drit­ten Schritt zitiert der Sach­ver­stän­di­ge nun alle Nach­wei­se wie Nor­men, Richt­li­ni­en etc. (sie­he oben), die sei­ne Dar­stel­lung unter­mau­ern und stär­ken. Und erst jetzt stellt der Sach­ver­stän­di­ge die sich dar­aus erge­ben­den Fra­gen an den Gerichtsgutachter!

Schrift­lich­keit ist anzuraten

Nun folgt der letz­te Schritt: Wie jedes Gut­ach­ten sonst auch wird der Sach­ver­stän­di­ge sei­nen Bericht sorg­fäl­tig aus­ar­bei­ten, denn ihm ist bewusst, dass nur das, was schrift­lich vor­liegt, einen Nach­weis für sei­ne Arbeit ergibt. Er wird zwar dem Rechts­ver­tre­ter einen münd­li­chen ers­ten Bericht geben, aber er wird auf die schrift­li­che Aus­ar­bei­tung ver­wei­sen, aus der spä­ter der Rechts­an­walt nach Belie­ben gan­ze Pas­sa­gen direkt über­neh­men kann oder auch nur ein­zel­ne Abschnit­te. Ich per­sön­lich habe es mir zur Gewohn­heit gemacht, zum Bericht in signier­tem .pdf-For­mat noch eine Word-Datei zum leich­te­ren Ent­neh­men von Text­stel­len mitzusenden.

Fall­bei­spie­le kön­nen in Work­shops behan­delt werden

In einem Blog-Bei­trag ist nicht der rich­ti­ge Raum für die detail­lier­te Dar­stel­lung von Bei­spie­len, denn das wür­de den vor­ge­ge­be­nen Rah­men spren­gen. Ech­te, aber anony­mi­sier­te Fall­bei­spie­le müss­ten im Rah­men eines Semi­nars oder Work­shops erör­tert wer­den.  – Jeden­falls ist die­se Art von Leis­tung für den Rechts­an­walt auf jeden Fall sehr anspruchs­voll, setzt ent­spre­chen­de Erfah­rung im Umgang mit kom­ple­xen Denk­vor­gän­gen vor­aus und man kann davon aus­ge­hen, dass sie auch ent­spre­chend hono­riert wird. Schließ­lich hän­gen für die betrof­fe­ne Par­tei­en davon mit­un­ter Erfolg oder Miss­erfolg im Aus­gang des Gerichts­ver­fah­rens ab.

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