Sachverständige als Helfer von Rechtsanwälten (1)

P

Fall­wei­se neh­men Par­tei­en oder deren Anwäl­te in Bezug auf ein Gerichts­ver­fah­ren Kon­takt mit einem Sach­ver­stän­di­gen auf. Das Ersu­chen um ein Gespräch kann sowohl von der Klä­ger- als auch von der Gegen­sei­te aus­ge­hen. Kon­kre­ter Anlass ist ein Gut­ach­ten des Gerichts­sach­ver­stän­di­gen, des­sen Aus­sa­ge – vor­sich­tig gesagt – nicht ganz den Erwar­tun­gen oder Hoff­nun­gen des oder der Anfra­gen­den ent­spricht. Nun herrscht eine gewis­se Rat­lo­sig­keit dar­über, wie denn nun im Ver­fah­ren wei­ter vor­ge­gan­gen wer­den soll. Könn­te der Sach­ver­stän­di­ge sich das Gut­ach­ten des Gerichts­sach­ver­stän­di­gen ein­mal anse­hen und sei­ne Mei­nung dazu sagen?

Wenn Par­tei­en direkt anfra­gen, arti­ku­lie­ren sie auch, dass sie die Sache in ihrem Sin­ne gere­gelt sehen wol­len, was aus deren Sicht ver­ständ­lich ist. Wenn Rechts­an­wäl­te anfra­gen, sehen die­se die Sache wesent­lich nüch­ter­ner. In aus­nahms­los allen Fäl­len, mit denen ich zu tun hat­te, woll­ten sie erst ein­mal eine unbe­ein­fluss­te Mei­nung hören. Sie such­ten nach einer Ent­schei­dungs­grund­la­ge für wei­te­re Schrit­te und woll­ten wis­sen, ob der Antrag auf eine Gut­ach­tens­er­ör­te­rung sinn­voll erscheint. Oder ob der dras­ti­sche Schritt zur Been­di­gung des Ver­fah­rens ein­zu­lei­ten ist, weil es argu­men­ta­tiv auf wack­li­gen Bei­nen steht.

Wie geht ein Sach­ver­stän­di­ger vor?

Ein Sach­ver­stän­di­ger wird sich zunächst zu kei­nen vor­schnel­len Aus­sa­gen hin­rei­ßen las­sen, selbst wenn das Gegen­über unge­dul­dig zap­pelnd am Tele­fon zu hän­gen scheint. Er wird sich in der Sache einen ers­ten Über­blick ver­schaf­fen, das ihm über­mit­tel­te ver­fah­rens­ge­gen­ständ­li­che Gerichts­gut­ach­ten durch­le­sen und sich viel­leicht dazu ers­te Noti­zen machen. Dann wird er die ver­füg­ba­ren sons­ti­gen Unter­la­gen sich­ten und gege­be­nen­falls um nähe­re Infor­ma­tio­nen ersu­chen. Er wird sich auch über die Par­tei­en selbst und deren Hin­ter­grund infor­mie­ren, was dank Inter­net nicht sehr schwie­rig ist. Er wird sich ein mög­lichst umfas­sen­des Gesamt­bild machen.

Inten­si­ve Über­le­gun­gen sind notwendig

Der Sach­ver­stän­di­ge braucht etwas Zeit zum Nach­den­ken, bevor er mit dem Anfra­ger wie­der in Kon­takt tritt. Vor allem muss ihm klar sein, ob er den Auf­trag über­neh­men will und kann. Er will sicher­ge­hen, dass er der fach­lich Rich­ti­ge für eine Stel­lung­nah­me ist. Er über­schlägt die Kos­ten für den Inter­es­sen­ten, stellt den Bedarf an wei­te­ren Infor­ma­tio­nen zusam­men. Letzt­end­lich wird sei­ne Tätig­keit dar­in bestehen, alle Argu­men­te zu sam­meln und so auf­zu­be­rei­ten, dass der Rechts­an­walt sie ent­we­der direkt über­neh­men oder zumin­dest wei­ter­ver­ar­bei­ten kann. Nach außen wird er jeden­falls nicht in Erschei­nung treten.

Ein­stieg zum „Ver­kaufs­ge­spräch“

Jetzt hat er alle Unter­la­gen für sei­ne vor­aus­sicht­li­che Auf­ga­be bereit und tritt mit dem Anfra­ger in Kon­takt. Er erklärt genau, was er tun kann und was nicht, umreißt grob und als „Kost­pro­be“ einen mög­li­chen Ansatz­punkt sei­ner Argu­men­ta­ti­on und nennt ein kon­kre­tes Bei­spiel für die For­mu­lie­rung einer Fra­ge an den Gerichts­sach­ver­stän­di­gen. Auf die­se Wei­se kann er auf die Reak­tio­nen sei­nes Gesprächs­part­ners ach­ten und abschät­zen, ob und wie weit er mit sei­nen Vor­schlä­gen Anklang fin­det. Im Regel­fall ist der Gesprächs­part­ner so heil­froh über jeden Denk­an­stoß wie ein Ertrin­ken­der über eine noch so klei­ne Schwimmhilfe.

Wich­ti­ge Fra­gen zu Ter­mi­nen und Abwicklung

Sind die Reak­tio­nen weit­ge­hend posi­tiv, kann der Sach­ver­stän­di­ge jetzt über die Ter­mi­ne spre­chen. Bis wann muss der Anwalt die Fra­gen an den Gerichts­sach­ver­stän­di­gen vor­le­gen? Soll­te der Anwalt vor­sorg­lich um eine Frist­ver­län­ge­rung ansu­chen? In wel­cher Form benö­tigt er die Stel­lung­nah­me? Muss die­se noch ande­ren Pro­zess­part­nern oder Neben­in­ter­ve­ni­en­ten zur Kennt­nis gebracht wer­den? Sind zur Vor­la­ge oder Bespre­chung der Aus­ar­bei­tung per­sön­li­che Gesprä­che gewünscht? Bleibt es dabei, dass der Sach­ver­stän­di­ge auch zu spä­te­ren Zeit­punk­ten nicht per­sön­lich in Erschei­nung tritt?

Jetzt reden wir über die Kosten

Wenn die­se Fra­gen groß­teils geklärt sind und der Inter­es­sent mit den bis­he­ri­gen Vor­schlä­gen ein­ver­stan­den ist, wird die finan­zi­el­le Sei­te ange­schnit­ten. Der Sach­ver­stän­di­ge weiß natur­ge­mäß in die­sem Sta­di­um noch nicht genau, wie­viel sei­ne Stel­lung­nah­me kos­ten wird, aber er kann einen Rah­men nen­nen, in dem sich auf Basis der bis­he­ri­gen Ergeb­nis­se der Gesprä­che die Sum­me bewe­gen wird. Wenn der Inter­es­sent jetzt abspringt, haben weder der Sach­ver­stän­di­ge noch der Gesprächs­part­ner viel ver­lo­ren. Bei Zustim­mung wer­den Ter­mi­ne, Kos­ten und Inhal­te fixiert und der Sach­ver­stän­di­ge kann mit sei­ner Arbeit umge­hend beginnen.

Fort­set­zung folgt: Im nächs­ten Bei­trag gehen wir dar­auf ein, wie sich die Arbeit an der Stel­lung­nah­me gestaltet.

Weitere Beiträge

Kategorien

Suche

Archiv

Stichwörter