Beweissicherungen

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Wie­der ein Orts­au­gen­schein, dies­mal aus Anlass einer Beweis­si­che­rung. Wei­te Anfahrt zu einem recht ent­le­ge­nen Objekt in einer nicht all­zu ver­trau­ten Gegend. Im Zeit­al­ter von Goog­le Maps und Navi kein Pro­blem. Bin dies­mal etwas früh dran und damit nicht wie sonst meis­tens der Letz­te. Ers­ter Kon­takt mit dem Haus­be­sit­zer und des­sen Anwalt beschränkt sich auf Vor­stel­lung und ers­te Ori­en­tie­rung. Mit der Auf­nah­me des Befun­des war­te ich aber natür­lich zu, bis die ande­re Sei­te da ist. Die kommt auch bald dar­auf in Form einer klei­nen Grup­pe. Wie­der­um Begrü­ßung und Vor­stel­lung, die Arbeit kann pünkt­lich beginnen!

Wozu dient eine Beweissicherung? 

In mei­ner Pra­xis lag die Auf­ga­ben­stel­lung einer gericht­li­chen Beweis­si­che­rung in fast allen Fäl­len dar­in, den momen­ta­nen Zustand einer Anla­ge, eines Anla­gen­teils, einer Maschi­ne oder eines Geräts fest­zu­stel­len und dar­über einen Bericht zu ver­fas­sen, einen „Befund zur Beweis­si­che­rung“. Dahin­ter steht meist ein Pro­blem, das jemand in sei­ner Haus­tech­nik-Anla­ge hat: Etwas funk­tio­niert nicht, etwas ist nicht voll­stän­dig, ist beschä­digt, ent­spricht nicht den getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen und ande­res mehr. Die­ser miss­li­che Zustand soll von einem Unab­hän­gi­gen fest­ge­hal­ten und pro­to­kol­liert werden.

Meist liegt Dring­lich­keit vor

Dazu kommt noch zumeist ein Aspekt der Dring­lich­keit: Die Hei­zung funk­tio­niert nicht, es ist fros­tig, Anla­gen­tei­le könn­ten ein­frie­ren, es droht eine Ver­schlech­te­rung der Situa­ti­on, es könn­te ein unnö­ti­ger zusätz­li­cher Scha­den ent­ste­hen etc. Das Pro­blem muss also mög­lichst rasch beho­ben wer­den, was wie­der­um ver­langt, dass Repa­ra­tu­ren vor­ge­nom­men wer­den müs­sen, die bestimm­te tech­ni­sche Ein­grif­fe erfor­dern und damit die Situa­ti­on, die Anla­ge, das Gerät etc. in einer Wei­se ver­än­dern, dass das ursprüng­li­che Pro­blem im Fall von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten im Nach­hin­ein nicht mehr geklärt wer­den kann.

Antrag­stel­ler und Antragsgegner

Ver­an­lasst wird eine sol­che Beweis­si­che­rung wie erwähnt durch das Gericht, das das Anlie­gen des Antrag­stel­lers (so heißt hier die betrei­ben­de Par­tei) prüft und einen Sach­ver­stän­di­gen bestellt, der im Nor­mal­fall sehr rasch die Befund­auf­nah­me durch­füh­ren soll. Die ande­re Par­tei nennt man den Antrags­geg­ner. Bei­de Sei­ten holen sich meist einen Rechts­bei­stand wie in übli­chen Rechts­strei­tig­kei­ten auch. Auch am Orts­ter­min neh­men wie­der­um Par­tei­en und Ver­tre­ter teil. Der ein­zi­ge Unter­schied zu einem Orts­ter­min im Streit­fall ist eben der, dass noch kei­ne Kla­ge vor­liegt und noch Hoff­nung besteht, dass sich die Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten außer­ge­richt­lich bei­le­gen lassen.

Wo Vor­sicht gebo­ten ist

Die Anwe­sen­heit der Rechts­ver­tre­ter führt natur­ge­mäß dazu, dass sich in den Gesprä­chen auch nicht­tech­ni­sche Fra­gen erge­ben. Der Sach­ver­stän­di­ge bleibt nicht vor Ver­su­chen ver­schont, ihn in recht­li­che Debat­ten hin­ein­zu­zie­hen. Ich neh­me mir stets das Recht her­aus, Ant­wor­ten auf rechts­re­le­van­te Fra­gen schlicht­weg zu ver­wei­gern und dar­auf hin­zu­wei­sen, dass ich sie dem Rich­ter gegen­über ger­ne beant­wor­ten wer­de, soll­te er das wün­schen. Auch gegen Vor­brin­gen jeg­li­cher Art ver­weh­re ich mich, eben­falls mit dem Hin­weis, dass sie vor das Gericht gehö­ren, nicht in eine Befundaufnahme.

Auf­ga­ben des Sachverständigen

In mei­ner Erfah­rung sind bei der­ar­ti­gen Orts­ter­mi­nen Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Par­tei­en noch soweit intakt, dass sie mit­ein­an­der fried­lich reden kön­nen, obwohl – oft auf bei­den Sei­ten – Frus­tra­ti­on und Ent­täu­schung spür­bar sind. Die Auf­ga­be des Sach­ver­stän­di­gen besteht zwar in ers­ter Linie dar­in, den Sach­ver­halt nüch­tern fest­zu­stel­len und dazu die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zu erhe­ben. Aber genau­so wird er sich bemü­hen, den Par­tei­en dabei zu hel­fen, emo­tio­nal abzu­rüs­ten und Mög­lich­kei­ten zu fried­li­chen Eini­gun­gen aus­zu­lo­ten und aufzuzeigen.

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