Vorsicht bei Aktengutachten!

Doku

Über­ra­schung im Gerichts­saal – die Dar­stel­lun­gen in den Akten sind zum gro­ßen Teil falsch! Wer hät­te das gedacht? Da lie­gen Aus­sa­gen vor und aus­führ­li­che Pri­vat­gut­ach­ten, die detail­liert einen Scha­den beschrei­ben, den es der­art gar nie gege­ben hat­te. Mit der Kon­se­quenz, dass unbe­tei­lig­te Pro­fes­sio­nis­ten als Neben­in­ter­ve­ni­en­ten in das Ver­fah­ren hin­ein­ge­zo­gen wor­den waren, die mit der Sache nichts zu tun hat­ten. Eine Ver­si­che­rung hat­te den scha­dens­ver­ur­sa­chen­den Instal­la­teur im Regress­weg geklagt. Der Sach­ver­stän­di­ge soll­te ein Akten­gut­ach­ten erstel­len. Der Scha­den im Wohn­haus war schon Jah­re zuvor beho­ben worden.

Sach­ver­stän­di­ge müs­sen zur kor­rek­ten Erle­di­gung ihrer Auf­ga­ben den rele­van­ten Sach­ver­halt erfas­sen. Im Regel­fall wird die­ser per­sön­lich fest­ge­stellt. Im vor­lie­gen­den Fall war dies nicht mehr mög­lich, gemäß Auf­trag war des­halb auf den im Gerichts­akt geschil­der­ten Gege­ben­hei­ten auf­zu­bau­en. Noch dazu waren kei­ner­lei mate­ri­el­le Beweis­stü­cke mehr vor­han­den, die man hät­te unter­su­chen kön­nen. Von den schad­haf­ten Rohr­stü­cken konn­te man sich nur eine unge­fäh­re Vor­stel­lung machen, waren die im Akt vor­han­de­nen Licht­bil­der wegen ihrer schlech­ten Qua­li­tät doch wenig hilfreich.

Ver­säum­nis­se?

Das Gut­ach­ten ergab, dass die Ver­ant­wor­tung für den Scha­den beim Instal­la­teur zu suchen sei. Dies wegen der Tat­sa­che, dass für die betrof­fe­nen Hei­zungs­lei­tun­gen in Boden- und Wand­kon­struk­tio­nen ein nur bedingt geeig­ne­ter Rohr­werk­stoff ver­wen­det wor­den war. Der Rohr­her­stel­ler hat­te in sei­nen Ver­le­ge-Richt­li­ni­en aus­drück­lich ver­merkt, dass bei sol­chem Ein­satz der Roh­re äußerst sorg­fäl­ti­ge und lücken­lo­se Maß­nah­men zu Ver­mei­dung von Kor­ro­si­on zu tref­fen sei­en. Andern­falls sei auf die Ver­wen­dung des Werk­stoffs zu ver­zich­ten. Der aus­füh­ren­de Pro­fes­sio­nist hat­te die­se Bedin­gun­gen offen­sicht­lich missachtet.

Unsi­cher­hei­ten

Der Instal­la­teur gab nicht klein bei. Er gestand ein, kei­nen direk­ten Kor­ro­si­ons­schutz auf­ge­bracht zu haben – also weder Schutz­an­strich noch Kor­ro­si­ons­schutz­bän­der. Statt­des­sen sei aber die ver­wen­de­te Wär­me­däm­mung was­ser­dicht aus­ge­führt wor­den, was gemäß Ver­le­ge-Richt­li­ni­en zuläs­si­ge Maß­nah­me gegen Kor­ro­si­on sei. Ein Licht­bild von der geöff­ne­ten Boden­kon­struk­ti­on ließ den Sach­ver­stän­di­gen dies bezwei­feln. Das Gericht lud den Exper­ten der Haft­pflicht­ver­si­che­rung vor, der den Scha­den als ers­ter zu Gesicht bekom­men hat­te. Von ihm erwar­te­te man genaue Beschrei­bun­gen der vor­ge­fun­de­nen Situation.

Über­ra­schun­gen

Die Erwar­tun­gen wur­den nicht ent­täuscht. Von der ers­ten Befund­auf­nah­me mit Frei­le­gung des beschä­dig­ten Roh­res exis­tier­te eine chro­no­lo­gisch gut auf­be­rei­te­te Doku­men­ta­ti­on. Es zeig­te sich, dass ers­tens der Scha­den nicht wie im Akt ange­ge­ben in dem durch ein Brand­schott füh­ren­den gera­den Rohr­stück auf­ge­tre­ten war, son­dern an einem Bogen­stück in der Fuß­bo­den­kon­struk­ti­on. Zudem lie­ßen die Bil­der erken­nen, dass an der kor­ro­dier­ten Stel­le nicht nur jeg­li­cher direk­te Kor­ro­si­ons­schutz gefehlt hat­te, son­dern auch die Wär­me­däm­mung. Das Rohr war somit allen denk­ba­ren Kor­ro­si­ons­an­grif­fen aus­ge­setzt gewesen.

Ergeb­nis, Urteil und Leh­ren daraus

An den Schluss­fol­ge­run­gen des Gut­ach­tens änder­te sich dadurch nichts, weder in tech­ni­scher Hin­sicht noch im Hin­blick auf die Ver­ant­wor­tung des Instal­la­teurs, des­sen Ver­säum­nis­se nun offen­la­gen. Sein Rechts­bei­stand erkann­te die geän­der­te Situa­ti­on an, Rich­ter und Par­tei­en erör­ter­ten noch Details des zu erwar­ten­den Aner­kennt­nis­ur­teils. Was ler­nen Sach­ver­stän­di­ge dar­aus? Ers­tens: Es geht nichts über eige­nen Orts­au­gen­schein. Zwei­tens: Muss der Befund auf frem­den Wahr­neh­mun­gen auf­bau­en, soll­ten letz­te­re im Inter­es­se der Streit­par­tei­en umfas­send, bis ins Detail doku­men­tiert und voll­stän­dig sein.

Weitere Beiträge

Kategorien

Suche

Archiv

Stichwörter