Vom Umgang mit Zeugen

Adler

Zeu­ge in einem Gerichts­ver­fah­ren ist eine Per­son, die in einer das Ver­fah­ren betref­fen­den Ange­le­gen­heit bestimm­te Wahr­neh­mun­gen gemacht hat und zu die­sen nun vom Gericht befragt wird. Der Zeu­ge unter­liegt der Wahr­heits­pflicht und wird dar­über vom Gericht gleich nach der Auf­nah­me sei­ner per­sön­li­chen Daten belehrt, was sei­nem Auf­tritt von vorn­her­ein eine gewis­se dra­ma­ti­sche Note anhaf­tet. Wahr­schein­lich jeder Zeu­ge emp­fin­det auch des­halb schon ein gewis­ses Maß an Span­nung und Respekt, da er ja zumeist nie weiß, was in sei­ner Ein­ver­nah­me an Fra­gen auf ihn zukom­men könnte.

Für den Sach­ver­stän­di­gen und sein Gut­ach­ten kön­nen Zeu­gen sehr wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen lie­fern. Befra­gun­gen von Zeu­gen kön­nen nur im Rah­men von Ein­ver­nah­men vor Gericht erfol­gen, manch­mal auch anläss­lich einer Ver­hand­lung vor Ort, inner­halb deren auch eine Befund­auf­nah­me erfol­gen kann. Der Sach­ver­stän­di­ge wird sei­ne Fra­gen ent­spre­chend vor­be­rei­tet und sich zurecht­ge­legt haben, wenn er nach der Befra­gung durch den Rich­ter an der Rei­he ist. Wie im Umgang mit den übli­cher­wei­se nicht fach­kun­di­gen Par­tei­en wird er auch im Gespräch mit Zeu­gen um ein­fa­che und all­ge­mein ver­ständ­li­che Spra­che bemüht sein.

Bild­li­che Hilfs­mit­tel verwenden

Im Fall einer tech­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit hat man im Rah­men von Gerichts­ak­ten natur­ge­mäß sehr oft mit bild­li­chen oder zeich­ne­ri­schen Dar­stel­lun­gen zu tun. Sehr oft kön­nen Zeu­gen dazu Erläu­te­run­gen geben oder aber etwa Plan­dar­stel­lun­gen oder Licht­bil­der kön­nen den Zeu­gen in sei­nen Aus­sa­gen unter­stüt­zen. Es hat sich in sol­chen Fäl­len sehr bewährt, den Zeu­gen zum Rich­ter­tisch zu bit­ten und ihm dort Bild oder Plan vor­zu­le­gen, damit er aus­rei­chend und ruhig Ein­sicht neh­men kann. Es mag durch­aus vor­kom­men, dass sich auch Par­tei­en und deren Ver­tre­ter zum „Mit­schau­en“ rund um den Zeu­gen scharen.

Ver­ständ­li­che Spra­che einsetzen

Die­sel­be Vor­gangs­wei­se wird man wäh­len, wenn ding­li­che Beweis­stü­cke vor­lie­gen und der Zeu­ge dazu Anmer­kun­gen machen soll. Wich­tig ist auch hier die Spra­che, vor allem ist die Bedeu­tung von Fach­be­grif­fen sorg­fäl­tig zu erläu­tern und es muss auf jeden Fall ver­mie­den wer­den, den Zeu­gen durch für ihn unver­ständ­li­che Spra­che zu ver­wir­ren, ein Zeu­ge soll nicht unab­sicht­lich dar­in behin­dert wer­den, sei­ne Aus­sa­ge zu machen. Anders­her­um muss der Sach­ver­stän­di­ge dann, wenn ihm Äuße­run­gen des Zeu­gen unver­ständ­lich erschei­nen, recht­zei­tig nach­fra­gen und sich ver­ge­wis­sern, dass er den Zeu­gen rich­tig ver­stan­den hat.

Der sach­ver­stän­di­ge Zeuge

Eine Beson­der­heit ist der sach­ver­stän­di­ge Zeu­ge. Das ist zum Bei­spiel jemand, der selbst in der gerichts­an­hän­gi­gen Mate­rie fach­lich bewan­dert und als Sach­ver­stän­di­ger tätig ist. Es kann auch durch­aus sein, dass der Betref­fen­de in der­sel­ben Ange­le­gen­heit, aber für einen ande­ren Auf­trag­ge­ber, zum Bei­spiel für eine Ver­si­che­rung, ein Gut­ach­ten erstellt hat und mit der gerichts­ge­gen­ständ­li­chen Pro­ble­ma­tik des­halb bereits gut ver­traut ist. In die­ser Situa­ti­on muss der Gerichts­sach­ver­stän­di­ge beach­ten, dass er den sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen zwar zu sei­nen Wahr­neh­mun­gen, nicht aber zu sei­nen gut­ach­ter­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen befra­gen darf.

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