Vom Umgang mit Richtern

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Gemäß den Regeln der öster­rei­chi­schen Recht­spre­chung hat ein Gerichts­sach­ver­stän­di­ger zwei unter­schied­li­che Auf­ga­ben zu erfül­len: Ers­tens ist er Beweis­mit­tel, was bedeu­tet, dass das Gericht sei­ne gut­ach­ter­li­chen Aus­sa­gen zur Urteils­fin­dung her­an­zie­hen kann, aber nicht muss. Zwei­tens ist er Hel­fer des Rich­ters, haupt­säch­lich durch Ein­satz sei­ner beson­de­ren Fach­kennt­nis, die der Rich­ter übli­cher­wei­se nicht haben wird, aber manch­mal auch des­halb, weil er weiß, wie man in bestimm­ten Situa­tio­nen oder mit ver­zwick­ten Sach­ver­hal­ten umge­hen kann, damit der wei­te­re Ver­lauf eines Ver­fah­rens nicht unnö­tig blo­ckiert wird.

Vor­aus­zu­schi­cken ist, dass die fol­gen­den Äuße­run­gen aus­schließ­lich auf Erfah­run­gen in zivil­ge­richt­li­cher Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit beru­hen. Und eben­so ist von vorn­her­ein deut­lich fest­zu­hal­ten, dass sämt­li­che Begeg­nun­gen mit Rich­tern und die im Gerichts­pro­zess erfor­der­li­chen Erle­di­gun­gen mit­ein­an­der ver­floch­te­ner Auf­ga­ben samt und son­ders von gegen­sei­ti­gem Respekt getra­gen waren. Das schon von Beginn an, der Zeit näm­lich, als die Gerichts­land­schaft einer­seits und die Durch­füh­rung eines Gerichts­auf­trags für den jun­gen Sach­ver­stän­di­gen noch weit­ge­hend Neu­land waren.

Gemein­sa­me Sprache

Das zeigt, dass Rich­ter gene­rell den Sach­ver­stän­di­gen in dem Maß unter­stüt­zen, wie sie sich vom Sach­ver­stän­di­gen Unter­stüt­zung erwar­ten dür­fen, ja müs­sen. Wich­tig ist, dass bei­de eine gemein­sa­me Spra­che fin­den: Der Rich­ter muss gewillt und in der Lage sein, sein Anlie­gen und sei­ne Infor­ma­tio­nen an den Sach­ver­stän­di­gen in einer für den Nicht­ju­ris­ten ver­ständ­li­chen Spra­che vor­zu­brin­gen. Im Gegen­zug darf er vom Exper­ten erwar­ten, dass die­ser sich dem Nicht­fach­mann ohne Fach­chi­ne­sisch mit­tei­len kann und aus­rei­chen­de sprach­li­che Gewandt­heit besitzt, die­sel­be Erläu­te­rung alter­na­tiv in ande­re Wor­te zu kleiden.

Gemein­sa­mes Ziel

Das Gericht hat ein Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren, das Gut­ach­ten soll fach­li­che Fra­gen beant­wor­ten. Die­se müs­sen für den Sach­ver­stän­di­gen ver­ständ­lich und inhalt­lich ein­deu­tig sein. Ist dies nicht der Fall oder lie­gen die Fra­gen fach­lich außer­halb der Befug­nis, muss der Sach­ver­stän­di­ge umge­hend Rück­spra­che hal­ten und um Klä­rung ersu­chen. Ängs­te eines noch uner­fah­re­nen Kol­le­gen, er kön­ne sich lächer­lich machen, weil er eine Fra­ge nicht beant­wor­ten kön­ne, sind unbe­grün­det. Wenn not­wen­dig, wird der Rich­ter selbst­ver­ständ­lich den Sach­ver­stän­di­gen eines ande­ren Fach­ge­bie­tes beiziehen.

Gemein­sa­mes Vorgehen

Rich­ter sind auch offen für Vor­schlä­ge. Bei­spiels­wei­se könn­ten für das Gut­ach­ten Infor­ma­tio­nen wich­tig sein, die nur vor Ort und nur von bestimm­ten Per­so­nen gege­ben wer­den kön­nen. Dazu wäre zwar eine Befund­auf­nah­me der rich­ti­ge Anlass, aber ein Sach­ver­stän­di­ger darf kei­ne Ein­ver­nah­men von Par­tei­en oder Zeu­gen vor­neh­men, das bleibt aus­schließ­lich Sache des Gerichts. In einem der­ar­ti­gen Fall kann man ersu­chen, eine Ver­hand­lung vor Ort durch­zu­füh­ren, in der sowohl Befund­auf­nah­me als auch Ein­ver­nah­men erfol­gen kön­nen und in deren Ver­lauf auch der Sach­ver­stän­di­ge sei­ne Fra­gen stel­len kann.

Glei­cher Informationsstand

Über­haupt ist die Kon­takt­hal­tung zum Gericht eine wich­ti­ge Auf­ga­be des Sach­ver­stän­di­gen. So kann es durch­aus öfter vor­kom­men, dass ein ver­ein­bar­ter Abga­be­ter­min nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, sei es aus Grün­den, die beim Sach­ver­stän­di­gen lie­gen oder auch außer­halb sei­ner Ein­fluss­sphä­re. Oder aber es zeigt sich, dass der ver­ein­bar­te Kos­ten­rah­men nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. In bei­den Fäl­len ist im Rah­men der Warn­pflicht unver­züg­lich der Rich­ter zu ver­stän­di­gen und es ist die wei­te­re Vor­gangs­wei­se abzu­klä­ren. Auch bei Auf­tre­ten uner­war­te­ter Hin­der­nis­se wird umge­hen­de Infor­ma­ti­on des Gerichts erwartet.

Ver­läss­li­cher Helfer

Ein Sach­ver­stän­di­ger wird sich sei­ner Ver­ant­wor­tung gegen­über dem auf­trag­ge­ben­den Gericht und den ande­ren vom Ver­fah­ren Betrof­fe­nen bewusst sein und er wird grund­sätz­lich sorg­fäl­ti­ge und fun­dier­te Arbeit lie­fern. Der größt­mög­li­che anzu­neh­men­de Unfall („GAU“) läge für das Gericht dann vor, wenn der Sach­ver­stän­di­ge etwa im Zuge einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung „umfie­le“, weil sein Gut­ach­ten nicht halt­bar ist. Das wäre auch für den Sach­ver­stän­di­gen ein dicker Nach­teil und er dürf­te sich nicht wun­dern, wenn er künf­tig­hin nicht mit wei­te­rem Ver­trau­en des Auf­trag­ge­bers rech­nen kann.

Kom­pe­tenz und Standhaftigkeit

Die erwähn­ten Erör­te­run­gen von Gut­ach­ten kön­nen zu hit­zi­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen füh­ren, weil ja die vom Gut­ach­ten nicht pro­fi­tie­ren­de Sei­te alles dar­an­set­zen wird, Gut­ach­ten und Gut­ach­ter zu „erschüt­tern“. Der Sach­ver­stän­di­ge darf sich nicht aus der Ruhe brin­gen las­sen, auch wenn der Rich­ter selbst beginnt, die Aus­sa­gen des Gut­ach­tens oder Äuße­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen kri­tisch zu hin­ter­fra­gen. Das gehört ein­fach dazu. Wer sau­ber gear­bei­tet hat, hat nichts zu befürch­ten, kann stand­haft bei sei­nen Aus­sa­gen blei­ben und die­se in aller Ruhe und Gelas­sen­heit vertreten.

Und wenn doch mal ein Feh­ler vorkommt?

Was aber, wenn ein Feh­ler pas­siert ist? Eine Berech­nung ist falsch, eine wich­ti­ge Infor­ma­ti­on wur­de über­se­hen u.a.m. Fal­sche Reak­ti­on: Alles ver­tu­schen und abstrei­ten wol­len. So nicht! Die rich­ti­ge Reak­ti­on: Erst mal gelas­sen blei­ben, denn nobo­dy is per­fect! Zwei­tens unter­schei­den: Hat der Feh­ler eine Aus­wir­kung auf das Gut­ach­tens­er­geb­nis? Wenn ja, sofort Rich­ter kon­tak­tie­ren, kor­ri­gie­ren, ent­schul­di­gen! Wenn nein: Kein unnö­ti­ger Lärm, die Sache auf sich beru­hen las­sen. Kommt jemand drauf, sofort zuge­ben, sich dafür bedan­ken, kor­ri­gie­ren, hin­wei­sen, dass kei­ne Ände­rung im Gut­ach­tens­er­geb­nis vor­liegt, das war‘s.

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