Sieben Sachverständigen-„Sünden“ vermeiden!

Adler

Es kommt nicht oft vor, dass man von Rich­tern oder Rich­te­rin­nen – die im Namen des Gerichts ja wich­ti­ge Auf­trag­ge­ber für Sach­ver­stän­di­ge sind – umfas­sen­de und pro­fun­de Rück­mel­dung dar­über bekommt, wel­che „Sün­den“ denn Sach­ver­stän­di­ge so bege­hen kön­nen. Dabei ist letz­te­rer Begriff nicht im reli­giö­sen Sinn zu sehen son­dern damit sind Feh­ler gemeint, die in fach­li­cher, sach­li­cher und orga­ni­sa­to­ri­scher Hin­sicht vor­kom­men, ihre Ursa­che aber auch in unzu­rei­chen­der Kom­mu­ni­ka­ti­on oder in fal­schem Ver­hal­ten des Sach­ver­stän­di­gen haben kön­nen. Eine Über­sicht und Hil­fen zur sys­te­ma­ti­schen Vermeidung.

Es han­delt sich um Pflicht­lek­tü­re für jeden Sach­ver­stän­di­gen: „Sie­ben ‚Sün­den‘ des Sach­ver­stän­di­gen aus der Sicht des Rich­ters – Pra­xis­bei­spie­le“ von Frau Dr. Elfrie­de Dwo­r­ak, Rich­te­rin des Han­dels­ge­rich­tes Wien, erschie­nen in Heft 1/2017 der Zeit­schrift „Sach­ver­stän­di­ge“. Ein gleich­lau­ten­der Vor­trag war bei den Gas­tei­ner Semi­na­ren im Jän­ner 2017 gehal­ten worden.

Es lohnt sich, die ein­zel­nen im Arti­kel „Sün­den“ genau­er unter die Lupe zu neh­men und es ist inter­es­sant zu über­prü­fen, ob und wie weit ein qua­li­täts­be­wuss­ter Sach­ver­stän­di­ger davor gefeit ist, sie zu „bege­hen“. Wobei qua­li­täts­be­wusst in der Wei­se zu ver­ste­hen ist, dass der Sach­ver­stän­di­ge nicht nur sich bewusst anstrengt, gute und qua­li­täts­vol­le Arbeit zu lie­fern, son­dern dass er gezielt und sys­te­ma­tisch Vor­sor­ge getrof­fen hat, Feh­ler zu ver­mei­den, bevor er noch über­haupt mit einem Gut­ach­tens­auf­trag zu tun hat. Oder anders gesagt, ob er ein Sys­tem zur Qua­li­täts­si­che­rung erstellt hat und das auch tat­säch­lich lebt.

Sehen wir uns also die „Sün­den“ der Rei­he nach an, wobei hier nicht auf span­nen­de und inter­es­san­te Ein­zel­hei­ten des sehr umfang­rei­chen Arti­kels ein­ge­gan­gen wer­den kann, weil dies den Rah­men des Blogs spren­gen wür­de. Dazu soll­te man den Arti­kel wie gesagt sel­ber lesen. Aber aus­ge­hend von den Kapi­tel­über­schrif­ten sol­len eini­ge grund­sätz­li­che Bemer­kun­gen über Maß­nah­men und Prin­zi­pi­en des Qua­li­täts-Manage­ments (QM) fol­gen, die bei gewis­sen­haf­ter Befol­gung die genann­ten „Sün­den“ zwar nicht aus­schlie­ßen kön­nen (wir sind Men­schen und kön­nen uns irren), mit höchs­ter Wahr­schein­lich­keit aber ver­mei­den helfen.

1. Das fal­sche Gutachten

Zu einem fal­schen Gut­ach­ten kann es nur kom­men, wenn ent­we­der die fach­li­che Kom­pe­tenz nicht vor­han­den war oder über­schrit­ten wur­de, zu wenig, zu schlam­pig, vor­schnell oder über­has­tet gear­bei­tet oder recher­chiert wor­den war, oder aber der Gut­ach­tens­auf­trag falsch ver­stan­den wor­den ist.

QM: Vor jeder Auf­trags­an­nah­me ist eine Mach­bar­keits­prü­fung durch­zu­füh­ren und zu doku­men­tie­ren, in der Schritt für Schritt unter Beach­tung aller Aspek­te und mit Sorg­falt geprüft wer­den muss, ob der Sach­ver­stän­di­ge fach­lich-sach­lich, ter­min­lich und im Hin­blick auf sein Hono­rar in der Lage ist, den Auf­trag aus­zu­füh­ren. Ver­läuft die Prü­fung nega­tiv, ist der Auf­trag abzu­leh­nen oder zurückzulegen.

2. Das unver­wert­ba­re Gutachten

Der Haupt­grund, war­um ein Gut­ach­ten nicht ver­wert­bar ist, liegt offen­sicht­lich dar­in, dass der Sach­ver­stän­di­ge in irgend­ei­ner Form befan­gen war und das Gut­ach­ten des­halb im Ver­fah­ren nicht ver­wen­det wer­den konnte.

QM: Eben­falls schon vor Auf­trags­an­nah­me ist eine detail­lier­te Risi­ko­ana­ly­se durch­zu­füh­ren, in der nicht nur der Gegen­stand des Gut­ach­ten­auf­tra­ges zu ana­ly­sie­ren ist, son­dern das gesam­te Umfeld des Ver­fah­rens, wobei der Aspekt der Befan­gen­heit nur einen der Kon­troll­punk­te dar­stellt. Das Ergeb­nis ist zu doku­men­tie­ren. Zeigt die Ana­ly­se pro­ble­ma­ti­sches Poten­zi­al, ist der Auf­trag abzu­leh­nen oder zurückzulegen.

3. Das erheb­lich ver­spä­te­te Gutachten

Wegen Arbeits­über­las­tung oder Über­for­de­rung ver­zö­gert sich die Fer­tig­stel­lung über einen sehr gro­ßen Zeit­raum. Bei Auf­trags­er­tei­lung wur­de nicht auf aus­rei­chen­den Zeit­pols­ter geachtet.

QM: Im Rah­men der Mach­bar­keits­prü­fung und der Risi­ko­ana­ly­se muss auch klar­ge­stellt wer­den, ob der für die Abwick­lung des Auf­tra­ges zur Ver­fü­gung ste­hen­de Zeit­raum aus­reicht. Ansons­ten muss bereits vor oder spä­tes­tens bei Auf­trags­an­nah­me ein Antrag auf Frist­ver­län­ge­rung gestellt werden.

4. Die Über­schrei­tung des Gutachtensauftrags

Dazu kann es kom­men, wenn etwa wäh­rend der Befund­auf­nah­me zusätz­li­che Auf­ga­ben an den Sach­ver­stän­di­gen her­an­ge­tra­gen wer­den. Oder aber es tre­ten Sach­ver­hal­te auf, in denen der Sach­ver­stän­di­ge sei­ne Warn­pflicht wahr­neh­men muss.

QM: Ände­run­gen im Auf­trags­um­fang und ‑inhalt wir­ken sich ent­spre­chend dem Qua­li­täts­drei­eck mög­li­cher­wei­se auf Kos­ten und Ter­mi­ne aus, des­halb wer­den über ein fest­ge­leg­tes Ver­fah­ren sofort Maß­nah­men ver­an­lasst (hier ins­be­son­de­re eine Rück­spra­che mit dem Gericht).

5. Beweis­wür­di­gung im Gut­ach­ten – Recht­li­che Beurteilungen

Der Sach­ver­stän­di­ge beschränkt sich nicht auf fach­lich-sach­li­che Belan­ge und begibt sich frei­wil­lig oder auf „Anstoß“ auf juris­ti­sches Gebiet.

QM: Im Rah­men der Bear­bei­tung des Gut­ach­tens­auf­tra­ges dür­fen die For­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers, die im Auf­trags­schrei­ben fest­ge­legt sind (bei Gericht: im Beschluss), nie aus den Augen ver­lo­ren werden.

6. Unge­nau­ig­keit und Rechenfehler

Bei der Durch­füh­rung von Berech­nun­gen im Gut­ach­ten ist es zu Rechen­feh­lern gekom­men, die unent­deckt geblie­ben sind und erst nach Fer­tig­stel­lung und Über­ga­be ent­deckt wor­den sind. Beson­ders pro­ble­ma­tisch dann, wenn sich dadurch das Gut­ach­tens­er­geb­nis ändert.

QM: Jedes Gut­ach­ten wird nach Fer­tig­stel­lung einer genau fest­ge­leg­ten Aus­gangs­prü­fung unter­zo­gen. Dazu gehört auch eine rech­ne­ri­sche Kon­trol­le von Berech­nun­gen. Zudem muss für spä­te­re Nach­prü­fung durch Drit­te der Rech­nungs­gang genau nach­voll­zieh­bar gestal­tet sein.

7. Der Sach­ver­stän­di­ge wankt bei der Gutachtenserörterung

Ein Sach­ver­stän­di­ger ist einer inten­si­ven Befra­gung im Gerichts­saal nicht gewachsen.

QM: Im Rah­men der bereits mehr­mals erwähn­ten Mach­bar­keits­prü­fung und der Risi­ko­ana­ly­se muss sich der Sach­ver­stän­di­ge mit der Mate­rie inten­siv beschäf­ti­gen. Er muss sich danach abso­lut sicher sein, dass er den Auf­trag unter den abseh­ba­ren Umstän­den erfolg­reich aus­füh­ren kann, gege­be­nen­falls unter Bei­zie­hung von Subgutachtern.

Fazit

Die Erstel­lung und der Betrieb eines QM-Sys­tems ist nicht ein­fach, aber trotz­dem mehr als loh­nend. Es bringt nicht nur ein hohes Maß an Sicher­heit und Trans­pa­renz für den Sach­ver­stän­di­gen sel­ber, son­dern auch die Gewiss­heit, dass der Auf­trag­ge­ber genau das bekommt, was er braucht. Nicht mehr, aber auch nicht weniger,

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