Aus der SV-Praxis: Arbeit umsonst, aber nicht gratis

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Sie ken­nen viel­leicht den alten Witz, wo sich zwei ehe­ma­li­ge Schul­kol­le­gen tref­fen, der eine wohl­be­stallt und der ande­re auf der fau­len Haut lie­gend und dem­entspre­chend her­un­ter­ge­kom­men und wo ers­te­rer sagt: Für uns bei­de war die Schu­le gra­tis, bei dir war sie noch dazu umsonst! In einem ande­ren Sin­ne kom­men Sach­ver­stän­di­ge gar nicht so sel­ten in die Situa­ti­on, dass sie vom Gericht beauf­tragt wer­den, eine bestimm­te Leis­tung zu erbrin­gen, die letzt­lich nicht gebraucht wird, also umsonst ist. Die aber trotz Nutz­lo­sig­keit nicht gra­tis sein kann und voll­um­fäng­lich bezahlt wer­den muss. Dazu fünf Beispiele.

Lee­re Kilometer

Der häu­figs­te Fall eines Umsonst-aber-nicht-gra­tis tritt dann auf, wenn eine Gut­ach­tens­er­ör­te­rung ansteht. Der Sach­ver­stän­di­ge hat dafür eine Fra­ge­be­ant­wor­tung aus­ge­ar­bei­tet, im Regel­fall sogar schrift­lich, um dem Gericht und den Par­tei­en­ver­tre­tern die Arbeit zu erleich­tern. Dann beginnt die Ver­hand­lung gleich ein­mal mit einem Ver­gleichs­ver­such, der nach dem übli­chen Hin und Her erfolg­reich ver­läuft. Der gut vor­be­rei­te­te Sach­ver­stän­di­ge hat der­weil dem Trei­ben zuge­se­hen oder vor dem Gerichts­saal aus­ge­harrt. Sei­ne Arbeit ist jeden­falls Maku­la­tur, aber sei­ne Kos­ten bekommt er bezahlt.

Fal­scher Adressat 

Ein sel­te­ne­rer Fall besteht dar­in, dass der Sach­ver­stän­di­ge bereits bestellt ist, um schon bei der Ein­ver­nah­me von Par­tei­en und Zeu­gen mit­zu­wir­ken und den Sach­ver­halt klä­ren zu hel­fen. Erst im Lau­fe der Ver­hand­lun­gen kris­tal­li­siert sich all­mäh­lich die vor­aus­sicht­li­che Fra­ge­stel­lung her­aus und damit auch die Tat­sa­che, dass die­se am Fach­ge­biet des Sach­ver­stän­di­gen zwar knapp, aber den­noch ein­deu­tig vor­bei­geht und dem­entspre­chend ein ande­rer, geeig­ne­ter Sach­ver­stän­di­ger zu beru­fen wäre. Der bis dahin ange­lau­fe­ne Auf­wand des „fal­schen“ Sach­ver­stän­di­gen ist den­noch zu berappen.

Abschre­cken­de Gebühren

Im Zuge eines Ver­fah­rens stellt sich her­aus, dass die Beant­wor­tung der Fra­gen des Gerichts vom Sach­ver­stän­di­gen einen sehr hohen tech­ni­schen Auf­wand erfor­dern wür­de. Letz­te­rer hat natür­lich auch finan­zi­el­le Kon­se­quen­zen und die dar­ob zu erwar­ten­den Gebüh­ren gera­ten schon deut­lich in die Nähe des Streit­werts. Weil auch nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, dass der zu erwar­ten­de Auf­wand tat­säch­lich in eine brauch­ba­re Beant­wor­tung füh­ren wird, beschlie­ßen die Betei­lig­ten, das Ver­fah­ren ruhen zu las­sen. Auch hier ist es schon im Vor­feld zu beträcht­li­chen Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten gekom­men, die bezahlt wer­den müssen.

Ermü­de­te Parteien 

In einem jah­re­lan­gen und mit allen ver­füg­ba­ren Mit­teln erbit­tert aus­ge­tra­ge­nen Rechts­streit über eine beträcht­li­che Sum­me nicht bezahl­ter Errich­tungs­kos­ten einer Anla­ge, denen die auf­ge­wen­de­ten Män­gel­be­he­bungs­kos­ten gegen­über­stan­den, tritt schließ­lich eine all­ge­mei­ne Ermü­dung oder gar Erschöp­fung der Kon­tra­hen­ten ein. Gerichts- und Pri­vat­gut­ach­ter haben sich ordent­lich ins Zeug gelegt, zu einer Eini­gung oder gar Been­di­gung des Ver­fah­rens konn­ten sie wegen der ver­här­te­ten Fron­ten aber nicht wirk­lich bei­tra­gen. Der Auf­wand für ihre Tätig­keit bleibt aber bestehen und wird auch anstands­los bezahlt.

Plötz­li­cher Perspektivenwechsel

Die Streit­par­tei­en haben jah­re­lang mit­ein­an­der koope­riert und erfolg­reich eine Viel­zahl von Pro­jek­ten abge­schlos­sen. Beim letz­ten ist es jedoch zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten und Unstim­mig­kei­ten gekom­men, deren Hef­tig­keit bei­de Par­tei­en über­rascht haben. Nach anfäng­li­chem har­ten Auf­ein­an­der­pral­len vor Gericht erfährt das Ver­fah­ren eine plötz­li­che Voll­brem­sung. Spä­ter zeigt sich, dass die Part­ner den Kon­flikt berei­ni­gen konn­ten. Sie las­sen wis­sen, dass sie ihre frü­he­re Koope­ra­ti­on wie­der auf­neh­men und fort­set­zen wol­len. Die ange­fal­le­nen Sach­ver­stän­di­gen­ge­büh­ren wer­den natür­lich bezahlt.

Aus der SV-Pra­xis: Arbeit umsonst, aber nicht gratis

Sie ken­nen viel­leicht den alten Witz, wo sich zwei ehe­ma­li­ge Schul­kol­le­gen tref­fen, der eine wohl­be­stallt und der ande­re auf der fau­len Haut lie­gend und dem­entspre­chend her­un­ter­ge­kom­men und wo ers­te­rer sagt: Für uns bei­de war die Schu­le gra­tis, bei dir war sie noch dazu umsonst! In einem ande­ren Sin­ne kom­men Sach­ver­stän­di­ge gar nicht so sel­ten in die Situa­ti­on, dass sie vom Gericht beauf­tragt wer­den, eine bestimm­te Leis­tung zu erbrin­gen, die letzt­lich nicht gebraucht wird, also umsonst ist. Die aber trotz Nutz­lo­sig­keit nicht gra­tis sein kann und voll­um­fäng­lich bezahlt wer­den muss. Dazu fünf Beispiele.

Lee­re Kilometer

Der häu­figs­te Fall eines Umsonst-aber-nicht-gra­tis tritt dann auf, wenn eine Gut­ach­tens­er­ör­te­rung ansteht. Der Sach­ver­stän­di­ge hat dafür eine Fra­ge­be­ant­wor­tung aus­ge­ar­bei­tet, im Regel­fall sogar schrift­lich, um dem Gericht und den Par­tei­en­ver­tre­tern die Arbeit zu erleich­tern. Dann beginnt die Ver­hand­lung gleich ein­mal mit einem Ver­gleichs­ver­such, der nach dem übli­chen Hin und Her erfolg­reich ver­läuft. Der gut vor­be­rei­te­te Sach­ver­stän­di­ge hat der­weil dem Trei­ben zuge­se­hen oder vor dem Gerichts­saal aus­ge­harrt. Sei­ne Arbeit ist jeden­falls Maku­la­tur, aber sei­ne Kos­ten bekommt er bezahlt.

Fal­scher Adres­sat

Ein sel­te­ne­rer Fall besteht dar­in, dass der Sach­ver­stän­di­ge bereits bestellt ist, um schon bei der Ein­ver­nah­me von Par­tei­en und Zeu­gen mit­zu­wir­ken und den Sach­ver­halt klä­ren zu hel­fen. Erst im Lau­fe der Ver­hand­lun­gen kris­tal­li­siert sich all­mäh­lich die vor­aus­sicht­li­che Fra­ge­stel­lung her­aus und damit auch die Tat­sa­che, dass die­se am Fach­ge­biet des Sach­ver­stän­di­gen zwar knapp, aber den­noch ein­deu­tig vor­bei­geht und dem­entspre­chend ein ande­rer, geeig­ne­ter Sach­ver­stän­di­ger zu beru­fen wäre. Der bis dahin ange­lau­fe­ne Auf­wand des „fal­schen“ Sach­ver­stän­di­gen ist den­noch zu berappen.

Abschre­cken­de Gebühren

Im Zuge eines Ver­fah­rens stellt sich her­aus, dass die Beant­wor­tung der Fra­gen des Gerichts vom Sach­ver­stän­di­gen einen sehr hohen tech­ni­schen Auf­wand erfor­dern wür­de. Letz­te­rer hat natür­lich auch finan­zi­el­le Kon­se­quen­zen und die dar­ob zu erwar­ten­den Gebüh­ren gera­ten schon deut­lich in die Nähe des Streit­werts. Weil auch nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, dass der zu erwar­ten­de Auf­wand tat­säch­lich in eine brauch­ba­re Beant­wor­tung füh­ren wird, beschlie­ßen die Betei­lig­ten, das Ver­fah­ren ruhen zu las­sen. Auch hier ist es schon im Vor­feld zu beträcht­li­chen Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten gekom­men, die bezahlt wer­den müssen.

Ermü­de­te Parteien 

In einem jah­re­lan­gen und mit allen ver­füg­ba­ren Mit­teln erbit­tert aus­ge­tra­ge­nen Rechts­streit über eine beträcht­li­che Sum­me nicht bezahl­ter Errich­tungs­kos­ten einer Anla­ge, denen die auf­ge­wen­de­ten Män­gel­be­he­bungs­kos­ten gegen­über­stan­den, tritt schließ­lich eine all­ge­mei­ne Ermü­dung oder gar Erschöp­fung der Kon­tra­hen­ten ein. Gerichts- und Pri­vat­gut­ach­ter haben sich ordent­lich ins Zeug gelegt, zu einer Eini­gung oder gar Been­di­gung des Ver­fah­rens konn­ten sie wegen der ver­här­te­ten Fron­ten aber nicht wirk­lich bei­tra­gen. Der Auf­wand für ihre Tätig­keit bleibt aber bestehen und wird auch anstands­los bezahlt.

Plötz­li­cher Perspektivenwechsel

Die Streit­par­tei­en haben jah­re­lang mit­ein­an­der koope­riert und erfolg­reich eine Viel­zahl von Pro­jek­ten abge­schlos­sen. Beim letz­ten ist es jedoch zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten und Unstim­mig­kei­ten gekom­men, deren Hef­tig­keit bei­de Par­tei­en über­rascht haben. Nach anfäng­li­chem Auf­ein­an­der­pral­len vor Gericht tritt – aus uner­klär­li­chen Grün­den – offen­sicht­lich eine beid­sei­ti­ge Ernüch­te­rung ein und das Ver­fah­ren erfährt gewis­ser­ma­ßen eine Voll­brem­sung. Die Part­ner konn­ten den Kon­flikt berei­ni­gen und las­sen wis­sen, dass sie ihre Koope­ra­ti­on fort­set­zen wol­len. Die ange­fal­le­nen Sach­ver­stän­di­gen­ge­büh­ren wer­den natür­lich bezahlt.

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