Bessere Honorare!

Wert

„Wie­viel ver­die­nen Sie? Wie hoch ist Ihr außer­ge­richt­li­ches Ein­kom­men? Wie hoch Ihr tat­säch­lich lukrier­ter Stun­den­ta­rif? Kön­nen Sie den nach­wei­sen?“ – Das sind stän­dig wie­der­keh­ren­de Fra­gen, die bei Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit vor Gericht gestellt wer­den. Anders etwa als Rechts­an­wäl­te kön­nen sich vie­le hoch­qua­li­fi­zier­te Frei­be­ruf­ler – Zivil­tech­ni­ker gehö­ren dazu – nicht auf insti­tu­tio­nell oder gesetz­lich gere­gel­te Tari­fe beru­fen. Tat­sa­che ist, dass sie sich sehr oft schwer­tun, die genann­ten Fra­gen rasch und fun­diert zu beant­wor­ten. Dazu eini­ge im wahrs­ten Sin­ne des Wor­tes wert­vol­le Überlegungen.

Zu wenig beach­te­te Tatsachen

Zuvor aber sei auf eine Rei­he von Tat­sa­chen ver­wie­sen, die die Arbeit eines Sach­ver­stän­di­gen prä­gen und sei­ne Ver­ant­wor­tung stark mitbeeinflussen:

-       Wie die meis­ten klas­si­schen Frei­be­ruf­ler haben auch Zivil­tech­ni­ker einen lan­gen Berufs­weg hin­ter sich, der nicht immer ein­fach zu durch­lau­fen und sehr oft mit Her­aus­for­de­run­gen und Ver­zicht ver­bun­den war. Der Auf­bau des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Wis­sens- und Erfah­rungs­schat­zes hat ihnen so gese­hen viel Zeit und Auf­wand gekos­tet, für den sie ein ange­mes­se­nes Ent­gelt erhof­fen und – was ihnen nie­mand ver­ar­gen wird – auch anstreben.

-       Wenn man Frei­be­ruf­ler erhe­ben lässt, wie vie­le Stun­den sie tat­säch­lich pro­duk­tiv für ihre Kun­den aktiv sein kön­nen und wie vie­le die­ser Stun­den direkt ver­re­chen­bar sind, kom­men sie nicht sel­ten auf eine Anzahl von höchs­tens 800 bis 1000.

-       Berück­sich­tigt man beträcht­li­che Steu­er­be­las­tun­gen und für den Büro­be­trieb anfal­len­de Auf­wen­dun­gen, sieht man sehr rasch, dass die im Gebüh­ren­an­spruchs­ge­setz ange­führ­ten höchst­mög­li­chen 150 Euro pro Stun­de die tat­säch­li­chen Erfor­der­nis­se bei wei­tem nicht abzu­de­cken vermögen.

-       Zu alle­dem kommt noch, dass sol­che über einen ein­heit­li­chen Kamm gescho­re­ne Stun­den­ta­ri­fe kei­nes­falls die Ver­ant­wor­tung und das erhöh­te Risi­ko des Sach­ver­stän­di­gen berück­sich­ti­gen kön­nen, wenn in Ver­fah­ren hohe Ver­mö­gens­wer­te im Spiel sind oder Fäl­le mit hohem Schwie­rig­keits­grad auf­tre­ten, die höchs­te Kon­zen­tra­ti­on und Auf­merk­sam­keit erfordern.

Häu­fi­ge Feh­ler von Freiberuflern

Der kapi­ta­le Feh­ler, den Frei­be­ruf­ler bege­hen kön­nen, besteht dar­in, dass sie das ihnen zuste­hen­de Ver­dienst­po­ten­ti­al nicht aus­schöp­fen, weil sie sich die­se Zusam­men­hän­ge nie klar bewusst­ge­macht haben. Als Fol­ge davon las­sen sie sich all­zu leicht auf Hono­rar­dis­kus­sio­nen ein und bege­ben sich man­gels brauch­ba­rer und stich­hal­ti­ger Argu­men­te in Gefahr, über den Tisch gezo­gen zu wer­den. Das Resul­tat äußert sich dann ers­tens im vagen Gefühl, wie­der ein­mal mehr geleis­tet zu haben als eigent­lich gerecht­fer­tigt gewe­sen wäre und zwei­tens ganz real und noch unan­ge­neh­mer im unzu­rei­chen­den Kontostand.

Auf eine häu­fi­ge und tie­fer lie­gen­de Feh­ler­ur­sa­che für die gan­ze Malai­se wur­de in die­sem Blog schon häu­fig hin­ge­wie­sen: Das man­geln­de Selbst­be­wusst­sein vie­ler Frei­be­ruf­ler (ins­be­son­de­re vie­ler Zivil­tech­ni­ker) und das feh­len­de Bewusst­sein des Eigen­wer­tes. Erst auf einer soli­den der­ar­ti­gen Grund­la­ge lässt sich der Wert der Eigen­leis­tung rich­tig ein­schät­zen und nach außen argu­men­tie­ren. Der Weg dort­hin beginnt damit, dass man die oben genann­ten rech­ne­ri­schen Zusam­men­hän­ge durch­spielt und sie sich immer wie­der vor Augen hält. Nur wer vom Wert der ange­bo­te­nen Leis­tung über­zeugt ist, kann ihn dem Kun­den dar­stel­len und als wert­ge­rech­tes Hono­rar durchsetzen.

Zeit­ab­hän­gi­ge Ver­rech­nung schwie­ri­ger Leistungen

Bis zum Jahr 2006 gab es für Zivil­tech­ni­ker eine „Auto­no­me Hono­rar­richt­li­nie (AHR)“. Sie bot eine Hil­fe­stel­lung zur Bestim­mung von anpass­ba­ren Stun­den­sät­zen für Leis­tun­gen mit höhe­rem Schwie­rig­keits­grad und hoher Ver­ant­wor­tung. Wegen angeb­li­cher Unver­ein­bar­keit mit irgend­wel­chen EU-Vor­schrif­ten wur­de die­se Leit­li­nie im besag­ten Jahr auf­ge­ho­ben. Als Grund dafür wur­de genannt, dass die AHR ledig­lich einen fes­ten Tarif vor­gab und nicht wie erfor­der­lich ein Preis­band mit einer gewis­sen Variationsmöglichkeit.

Nichts­des­to­trotz steht es jedem Zivil­tech­ni­ker und im Grun­de genom­men jedem ande­ren Frei­be­ruf­ler frei, die Richt­li­nie in glei­cher oder modi­fi­zier­ter Form auf das eige­ne Leis­tungs­spek­trum anzu­wen­den. Dies auch des­halb, weil sie einen gut durch­dach­ten Zusam­men­hang zwi­schen Schwie­rig­keit und Wert der bear­bei­te­ten Sache dar­stellt: Für die Bestim­mung der Schwie­rig­keit ste­hen fünf Klas­sen zur Ver­fü­gung (gemäß dem § 3 der AHR) und für die finan­zi­el­le Gewich­tung ist eine Abstu­fung in Geld­wert ange­ge­ben (gemäß dem § 4 der AHR).

Die Schwie­rig­keits­klas­sen las­sen sich wie folgt darstellen:

Schwie­rig­keits­klas­se 1:

Ein­fa­che Befun­de, ein­fa­che Beratungen

Schwie­rig­keits­klas­se 2:

Schrift­li­che Befun­de ein­fa­cher Art (ein­fa­che Beweis­si­che­run­gen), Bera­tung durch­schnitt­li­cher Schwierigkeiten

Schwie­rig­keits­klas­se 3:

Gut­ach­ten auf Basis der Befun­de der Schwie­rig­keits­klas­se 2, Schwie­ri­ge, schrift­li­che Befun­de (kom­ple­xe Beweis­si­che­run­gen). Ein­fa­che Über­prü­fun­gen und Kon­trol­le frem­der Pro­jek­te (ein­schließ­lich z.B. Rech­nungs­prü­fung). Bera­tun­gen und Bespre­chun­gen in Konferenzform.

Schwie­rig­keits­klas­se 4: 

Befun­de und Gut­ach­ten mit aus­führ­li­cher fach­li­cher Begrün­dung, Gut­ach­ten auf Basis Befun­den der Schwie­rig­keits­klas­se 3. Kom­pli­zier­te Über­prü­fung und Kon­trol­le frem­der Pro­jek­te (ein­schließ­lich Rechnungsprüfungen).

Schwie­rig­keits­klas­se 5:

Befun­de und Gut­ach­ten mit aus­führ­li­cher wis­sen­schaft­li­cher Begrün­dung (z.B. Ober­gut­ach­ten). Befun­de und Gut­ach­ten mit Beant­wor­tung von Bewer­tungs­fra­gen (z.B. Gut­ach­ten zu wirt­schaft­li­cher und tech­ni­scher Abbruch­rei­fe). Schieds­ge­richts­ver­fah­ren. Sons­ti­ge schwie­ri­ge Sonderleistungen.

Für die Hono­rar­be­rech­nung, aus der die Stun­den­ta­ri­fe nach Schwie­rig­keits­grad zu ent­neh­men sind, dient die unten­ste­hen­de Tabel­le. Sie ist aus­ge­hend vom aktu­el­len Basis­wert auf letz­ten Stand gebracht. Unter­halb der Klas­sen­be­zeich­nung ist zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken der Mul­ti­pli­ka­ti­ons­fak­tor ersicht­lich (Tabel­le zum Ver­grö­ßern anklicken).

Honorartabelle

Die vor­ge­stell­ten aktua­li­sier­ten Stun­den­ta­ri­fe kön­nen eine gute Grund­la­ge für die Selbst­be­wer­tung sein und sol­len dazu anre­gen, end­lich aus dem eige­nen und oft auch auf­ge­zwun­ge­nen Klein-klein-Den­ken bei der Bewer­tung hoch­wer­ti­ger Wis­sens-Dienst­leis­tun­gen aus­zu­bre­chen. Blei­ben noch eini­ge Fra­gen, die nach einer Ant­wort suchen: Wie hoch wer­den Ihre künf­ti­gen Stun­den­ta­ri­fe sein? Wie hoch wird Ihr künf­ti­ger Min­dest-Stun­den­ta­rif sein, den Sie auf kei­nen Fall unter­schrei­ten wer­den? Was wer­den Sie unter­neh­men, um letz­te­ren nach­wei­sen zu können?

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