Umgang mit Unsicherheiten

Frage

„Soll ich in mei­nem Gut­ach­ten auf die zwei­und­zwan­zig Män­gel­punk­te aus dem Schrift­satz des Beklag­ten ein­zeln ein­ge­hen? Doch nicht wirk­lich, oder? Außer­dem weiß ich nicht, ob die alle tat­säch­lich mit dem Gerichts­auf­trag zusam­men­hän­gen …  was soll ich tun?“ Die Stim­me des frisch­ge­ba­cke­nen Sach­ver­stän­di­gen am Tele­fon klang ziem­lich rat­los. Ein paar Gegen­fra­gen brach­ten schließ­lich – hof­fent­lich für den Anru­fer aus­rei­chen­des – Licht ins Dun­kel. Zurück blieb wie­der die Bestä­ti­gung der Tat­sa­che, dass Fachwis­sen allein noch kei­nen rich­ti­gen Sachver­stän­di­gen macht. Letz­te­rer beherrscht eben auch den rich­ti­gen Umgang mit Unsicherheiten.

Was tun bei Unsicherheiten?

Unsi­cher­hei­ten sind oft mit nega­ti­ven Emo­tio­nen ver­bun­den, des­halb kann es uns schwer­fal­len, sie zu benen­nen und zu arti­ku­lie­ren. Der jun­ge Kol­le­ge hat des­halb rich­tig gehan­delt, als er zum Tele­fon griff. Denn ein offe­nes Gespräch mit jeman­dem, dem man ver­traut, kann Klar­heit schaf­fen, was denn nun wirk­lich Sache ist. Ande­rer­seits soll­te man aber sel­ber in der Lage sein, Unklar­hei­ten „auf eige­ne Faust“ zu besei­ti­gen. Logisch erschei­nen drei Schritte:

    1. Sich über die Sach­la­ge informieren

      Die ein­fachs­te Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung: Fra­gen stel­len, nach­fra­gen. Bei­spiel: Bei Unklar­hei­ten betref­fend die Fra­ge­stel­lung im Gut­ach­tens­auf­trag – etwa den genau­en Umfang der Befund­auf­nah­men, nicht ver­ständ­li­che juris­ti­sche For­mu­lie­run­gen etc. – nicht lan­ge her­um­rät­seln, son­dern umge­hend den Rich­ter oder sons­ti­gen Auf­trag­ge­ber fra­gen und um Klar­stel­lung ersuchen.

      (Dazu sei ange­merkt, dass in unse­rem Land die Fra­ge­kul­tur noch etwas unter­ent­wi­ckelt ist, denn einer­seits wird oft zu viel Wis­sen vor­aus­ge­setzt, das in Wirk­lich­keit nicht vor­han­den ist und ande­rer­seits wird Nach­fra­gen aus Unkennt­nis oder Unver­ständ­nis mit Dumm­heit gleich­ge­setzt; häu­fi­ge­res Fra­gen hat so gese­hen etwas wie erzie­he­ri­schen Cha­rak­ter zu unser aller Vorteil.)

        2. Sel­ber nach­den­ken und abwägen

          Hat man wenigs­tens die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen bei­sam­men, blei­ben höchst­wahr­schein­lich immer noch ein­zel­ne Unschär­fen, mit denen man letzt­lich sel­ber fer­tig wer­den muss, bei­spiels­wei­se dann, wenn kei­ne der vor­hin befrag­ten Per­so­nen wei­ter­hel­fen kann oder will. Es gilt, die­se noch unge­klär­ten Zonen zu über­den­ken und mög­li­che Lösungs­al­ter­na­ti­ven abzuwägen.

          Was hier sehr kom­pli­ziert klingt ist sehr oft eine Ent­schei­dungs­fin­dung in weni­gen Minu­ten, in der Intui­ti­on oder Bauch­ge­fühl gewich­ti­ge Rol­len spie­len kön­nen. Pedan­ti­sches gedank­li­ches Wei­ter­su­chen ist meist ver­lo­re­ner Auf­wand. Hilf­reich sein mag auch die Pare­to-Regel, die hier so inter­pre­tiert wer­den könn­te, dass man in den ers­ten 20 Pro­zent der Nach­denk­zeit die wich­tigs­ten 80 Pro­zent an Pro­ble­men in Griff bekommt.

            3. Sich fest­le­gen und dies begründen

              Kommt man zur Ent­schei­dung, die bes­te wei­te­re Vor­gangs­wei­se her­aus­ge­fun­den zu haben, wird man sich auf die­se fest­le­gen. Es ist meist schon ein Gebot der Zeit­öko­no­mie, sich nicht auf Par­al­lel­va­ri­an­ten ein­zu­las­sen und sich dann womög­lich im Dickicht von Argu­men­ta­tio­nen zu ver­hed­dern. Es ist zwar nicht immer mög­lich, sol­che zu lie­fern, aber Auf­trag­ge­ber lie­ben kla­re und poin­tier­te Aussagen.

              Zu einer Fest­le­gung gehört auch, dass man sie begrün­det und dies auch doku­men­tiert. Das ist wich­tig für den Sach­ver­stän­di­gen selbst, aber auch für Nach­fra­gen durch ande­re, die gege­be­nen­falls zu einem spä­te­ren Zeit­punkt gestellt wer­den könnten.

              Vor­sicht bei Annah­men und Vermutungen!

              Bei tech­ni­schen Gut­ach­ten kann der Fall ein­tre­ten, dass Ereig­nis­se oder Zusam­men­hän­ge nicht mehr ein­deu­tig rekon­stru­iert wer­den kön­nen. Will man dann den­noch zu einer Erklä­rung oder Lösung der Pro­blem­stel­lung kom­men, muss man Annah­men tref­fen. Kom­ple­xe Zusam­men­hän­ge las­sen sich als Denk- oder Rechen­mo­del­le dar­stel­len und über Ände­rung von Para­me­tern kann man ver­su­chen, den rea­len Gege­ben­hei­ten mög­lichst nahe zu kom­men. Wich­tig ist aber, dass Annah­men als sol­che kennt­lich gemacht wer­den und dass der Ein­druck ver­mie­den wird, es hand­le sich um Tatsachen.

              Zuletzt sei noch ein­dring­lich vor der Wie­der­ga­be von Ver­mu­tun­gen als Tat­sa­chen gewarnt. Bei Unsi­cher­hei­ten ist man sehr oft bemüht, vor­schnell nach Erklä­run­gen zu suchen. Eine Ver­mu­tung ist aber nichts ande­res als eine Behaup­tung, der die rea­le Grund­la­ge fehlt. Und eine sol­che hat in einem Gut­ach­ten nichts zu suchen.

              Eine beson­de­re Spe­zi­es stel­len in die­sem Zusam­men­hang Aus­sa­gen von Par­tei­en dar, die etwa anläss­lich von Befund­auf­nah­men gege­ben wer­den und die nicht nach­prüf­bar sind, von denen aber ein anwe­sen­der Rechts­ver­tre­ter ver­langt, der Sach­ver­stän­di­ge möge sie gefäl­ligst zu Pro­to­koll neh­men. Das kann der Sach­ver­stän­di­ge ableh­nen, da er zwar der­ar­ti­ge Äuße­run­gen durch­aus im Rah­men sei­nes Befun­des wie­der­ge­ben kann, jedoch steht ihm nicht das Recht zu, Aus­sa­gen zu pro­to­kol­lie­ren, das ist und bleibt Sache des Gerichts.

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