Kommt jetzt der genormte Sachverständige?

SV

Nein, natür­lich nicht! Zum Glück las­sen sich weder Per­so­nen noch ihre Art zu Arbei­ten nor­mie­ren. Sehr wohl aber ist es üblich und auch durch­aus erfor­der­lich, bestimm­te stan­dar­di­sier­te Anfor­de­run­gen an Erbrin­ger, Aus­füh­rung und Ergeb­nis von Dienst­leis­tun­gen zu stel­len. Je anspruchs­vol­ler und ver­ant­wor­tungs­vol­ler die Leis­tung und ihre Aus­wir­kung und Ein­fluss auf Auf­trag­ge­ber, des­to höher müs­sen die­se Anfor­de­run­gen sein, den­ken wir nur an die hohe Ver­ant­wor­tung vie­ler Frei­be­ruf­ler. Auch für Sach­ver­stän­di­ge gel­ten Min­dest-Anfor­de­run­gen in Bezug auf Qua­li­fi­ka­ti­on und Tätigkeit.

Sol­che Anfor­de­run­gen sind ja im Bereich der Gerichts­sach­ver­stän­di­gen nichts Neu­es, hier geht es aber um einen viel brei­te­ren Ansatz: Anlass für mei­ne Über­le­gun­gen ist die Tat­sa­che, dass von Norm­be­stre­bun­gen ganz gene­rell nicht nur Pro­duk­te mate­ri­el­ler Art berührt sind, son­dern auch und in stei­gen­dem Maße bestimm­te Dienst­leis­tun­gen grund­sätz­li­chen Rege­lun­gen unter­wor­fen wer­den. In einem grö­ße­ren Wirt­schafts­raum wie der Euro­päi­schen Uni­on scheint das ja schlicht und ein­fach not­wen­dig und sinn­voll. Wie sich nun abzeich­net, sind auch Sach­ver­stän­di­ge nicht aus­ge­nom­men: eine neue Norm zu ihrer Tätig­keit ist im Entstehen.

„Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen ― All­ge­mei­ne Anfor­de­run­gen an Dienst­leis­tun­gen im Sachverständigenwesen“ …

… lau­tet der Titel des mir unlängst in die Hän­de gekom­me­nen Ent­wurfs der ÖNORM EN 16.775, die klar den Dienst­leis­tungs­aspekt der Tätig­keit her­aus­streicht. Das ist inso­fern bemer­kens­wert, als Dienst­leis­tun­gen eini­gen beson­de­ren Gesetz­mä­ßig­kei­ten unter­lie­gen, denen nach mei­nem Ein­druck in der Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit bis­her zu wenig Beach­tung geschenkt wird.

Der Norm­ent­wurf ent­hält neben uns längst ver­trau­ten Pos­tu­la­ten in Bezug auf Ver­hal­ten und Qua­li­fi­ka­ti­on auch eine Rei­he von kon­kre­ten For­de­run­gen und Emp­feh­lun­gen an Sach­ver­stän­di­ge, die aus dem Qua­li­täts­ma­nage­ment kom­mend hier Ein­gang gefun­den haben. Auf die­se soll nach­ste­hend ein­ge­gan­gen werden.

Zwi­schen­fra­ge: Wer ist ein ESP?

Den Begriff kennt der auf­merk­sa­me Auto­fah­rer als „Elek­tro­ni­sches Sta­bi­li­täts­pro­gramm“ oder Fahr­dy­na­mik­re­ge­lung, hier bedeu­tet er „Exper­ti­se Ser­vice Pro­vi­der“. Der Ter­mi­nus fin­det sich unter den Defi­ni­tio­nen und bedeu­tet „Dienst­leis­ter im Sach­ver­stän­di­gen­we­sen“, der wie­der­um defi­niert wird als „Sach­ver­stän­di­ger oder Grup­pe von Sach­ver­stän­di­gen, der/die auf­grund ent­spre­chen­der Kennt­nis­se und Qua­li­fi­ka­tio­nen spe­zia­li­sier­te Dienst­leis­tun­gen für Auf­trag­ge­ber erbringt.“ Soweit erst ein­mal nichts Neu­es. Aber jetzt kommts.

Pro­zess zur Leistungserbringung

Wäh­rend alte QM-Hasen hier „Zu Hau­se“ sind, tut sich für alle jene, die sich noch nicht mit Qua­li­täts­ma­nage­ment beschäf­tigt haben, Neu­land auf. Der Norm­ent­wurf gibt for­ma­le und inhalt­li­che Emp­feh­lun­gen, wie der Ablauf der Tätig­keit eines Sach­ver­stän­di­gen gestal­tet wer­den soll. Damit wird ein Stan­dard gesetzt, an dem künf­tig­hin nie­mand vor­bei­ge­hen kann, dem einer­seits gleich­blei­bend hoch­wer­ti­ge Arbeit ein ech­tes Anlie­gen ist im Sin­ne der Zufrie­den­heit sei­ner Auf­trag­ge­ber und der ande­rer­seits jeg­li­ches unnö­ti­ge Risi­ko in sei­ner Tätig­keit ver­mei­den möchte.

Die wesent­li­chen Ele­men­te des Pro­zes­ses sind:

Beur­tei­lung der Anfra­ge des Auf­trag­ge­bers: Der Sach­ver­stän­di­ge hat sich zu ver­ge­wis­sern, ob er den Auf­trag rich­tig ver­stan­den hat und sich und sei­ne Fähig­kei­ten dahin­ge­hend zu über­prü­fen, ob er fach­lich, zeit­lich und kapa­zi­tiv in der Lage ist, den Auf­trag aus­zu­füh­ren. Zudem muss er sicher­ge­hen, dass der Auf­trag nicht gesetz­li­chen und sons­ti­gen regu­la­ti­ven Bestim­mun­gen widerspricht.

Prü­fung des Risi­kos: Jeder Sach­ver­stän­di­ge hier­zu­lan­de muss eine Ver­si­che­rung vor­wei­sen kön­nen.  Den­noch hat er genau zu prü­fen, ob und wel­che Unwäg­bar­kei­ten in einem kon­kre­ten Fall vor­lie­gen können.

Auf­trags­ver­ein­ba­rung: Hier­in sind Art  und Umfang des Auf­tra­ges, Zeit­raum der Leis­tungs­er­brin­gung und Kos­ten fest­zu­le­gen. Eben­so sind die Geschäfts­be­din­gun­gen fest­zu­le­gen sowie Ein­schrän­kun­gen jeg­li­cher Art.

Leis­tung des Sach­ver­stän­di­gen: Der Norm­ent­wurf kann in die­sem Punkt so ver­stan­den wer­den, dass der Sach­ver­stän­di­ge sys­te­ma­tisch und nach fest­ge­leg­ten Stan­dards vor­geht, wie dies auch in einem Qua­li­täts-Manage­ment­sys­tem üblich ist. Ziel ist, den Kun­den­wunsch mög­lichst exakt zu erfüllen.

Doku­men­ta­ti­on: Aus Grün­den der Nach­voll­zieh­bar­keit und der Nach­prüf­bar­keit soll­te eine voll­stän­di­ge Doku­men­ta­ti­on der Tätig­kei­ten vor­lie­gen, auch die Archi­vie­rung muss gere­gelt sein.

Fazit

Die Ein­for­de­rung von nor­mier­ten Qua­li­täts­kri­te­ri­en in die Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit ist sehr zu begrü­ßen, lässt sie doch erwar­ten, dass sie die Arbeit des Sach­ver­stän­di­gen bes­ser und siche­rer machen wird. Zudem kann sie hel­fen, die Arbeit zu beschleu­ni­gen, für den Sach­ver­stän­di­gen Kos­ten zu sen­ken und für den Auf­trag­ge­ber den Nut­zen zu erhöhen.

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