Qualitätsprinzip Rückverfolgbarkeit

Rueckverfolgbarkeit„Wenn man nur vor­her dar­an gedacht hät­te…“ ist noch eine der maß­vol­len Reak­tio­nen dann, wenn das Unan­ge­neh­me schon pas­siert ist. Ein­mal ein gebro­che­nes Ven­til, das einen Rie­sen­scha­den ver­ur­sacht hat und von dem nie­mand mehr weiß, wer es gelie­fert hat, geschwei­ge denn, wer sein Her­stel­ler war.  Ein ander­mal eine unter Zeit­druck rasch hin­ge­wor­fe­ne Anwei­sung auf einer Bau­stel­le mit rie­si­gen Fol­ge­kos­ten und kei­ner weiß mehr, wer was gesagt hat und wann. Dürf­te alles nicht pas­sie­ren, kommt aber trotz­dem immer wie­der vor. Dazu ein paar Gedan­ken und Anregungen.

Eines der Prin­zi­pi­en, auf die man im Qua­li­täts­ma­nage­ment immer wie­der stößt, ist das der Rück­ver­folg­bar­keit. Im urei­ge­nen Sinn wird dar­un­ter ver­stan­den, dass im Fall eines auf­ge­tre­te­nen Feh­lers, eines Qua­li­täts­pro­blems oder einer Kun­den­re­kla­ma­ti­on immer rück­ver­folg­bar sein muss, wie der Ent­ste­hungs­pro­zess des Pro­dukts oder auch der Dienst­leis­tung ver­lau­fen ist und wo die Ursa­che für das Pro­blem liegt. Der ent­schei­den­de Punkt liegt in allen Fäl­len dar­in, dass ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen vor­lie­gen. In einem indus­tri­el­len Pro­duk­ti­ons­pro­zess sind die­se allein schon aus Grün­den der Qua­li­täts­si­che­rung und der Haf­tungs­be­gren­zung not­wen­dig und üblich. Wie sieht es aber bei Dienst­leis­tun­gen aus? Dazu sei­en drei Bei­spie­le betrachtet.

Bei­spiel Planungsbüro

Ob eine Pla­nung wirk­lich rich­tig war, sieht man wie bei allen Dienst­leis­tun­gen erst am Schluss. Kri­ti­sches Qua­li­täts­merk­mal ist die Über­ein­stim­mung der Aus­füh­rung mit dem Kun­den­wunsch. Essen­ti­ell ist hier die ziel­füh­ren­de Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Pla­ner und Auf­trag­ge­ber, die in ers­ter Linie vom Pla­ner „in Schwung“ zu hal­ten ist. Einer gemein­sa­men Fest­le­gung aller gewünsch­ten Pla­nungs­re­sul­ta­te, die zum Bei­spiel in einem Las­ten­heft fest­ge­legt sind, folgt ein „Pflich­ten­heft“, in dem die Umset­zung des Kun­den­wun­sches doku­men­tiert ist. Soll­ten im Pla­nungs- und Aus­füh­rungs­ver­lauf Ände­rungs­wün­sche auf­tre­ten, sind die­se eben­falls zu doku­men­tie­ren und ihre Aus­wir­kung auf Ter­mi­ne, Kos­ten und Qua­li­tät dem Auf­trag­ge­ber gegen­über so dar­zu­stel­len, dass letz­te­rer sich die­ser Fol­gen bewusst ist.  Soll­te es dann etwa nach Been­di­gung von Pla­nung und Aus­füh­rung zu einem Pro­blem kom­men, ist des­sen Wur­zel rasch identifizierbar.

Bei­spiel Installationsunternehmen

Ein gar nicht so sel­te­ner Fall: Eine Arma­tur geht kaputt, ein beträcht­li­cher Was­ser­scha­den ist die Fol­ge. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­mens springt natür­lich ein und begleicht den Scha­den. Bleibt für die Ver­si­che­rung meist die Fra­ge: Pro­dukt­feh­ler oder Instal­la­ti­ons­feh­ler? Wenn ers­te­rer Fall  nicht aus­zu­schlie­ßen ist, stel­len sich dem Instal­la­teur meh­re­re Fra­gen: Wer ist der Her­stel­ler?  Wer der Lie­fe­rant? Haben wir das schad­haf­te Ding gelie­fert? Hat es der Kun­de bei­gestellt und wenn ja, haben wir es ein­ge­baut oder der Kun­de selbst? Auch hier dreht sich alles um Auf­zeich­nun­gen: Bestä­ti­gun­gen, Bestell­schei­ne, Lie­fer­schei­ne, etc. hel­fen, den Weg zum letzt­lich Ver­ant­wort­li­chen nach­zu­zeich­nen. Doch nicht nur dar­in liegt der Wert der Rück­ver­folg­bar­keit, son­dern auch in der Mög­lich­keit, durch ent­spre­chen­de Maß­nah­men sol­che Situa­tio­nen für künf­ti­ge Zei­ten auszuschließen.

Bei­spiel Sachverständigentätigkeit

Ein ein­fa­ches Bei­spiel: Sach­ver­stän­di­ge sind bedacht und letzt­lich auch dar­auf ange­wie­sen, Infor­ma­tio­nen zu sam­meln und für den Befund auf­zu­be­rei­ten. Das ist manch­mal eine eher zähe Ange­le­gen­heit, es kann aber auch vor­kom­men, dass das Gegen­teil pas­siert, dass näm­lich eine „Infor­ma­ti­ons­flut“ über den Sach­ver­stän­di­gen her­ein­bricht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn bei einer Befund­auf­nah­me zahl­rei­che Per­so­nen anwe­send sind, von denen eini­ge in rascher Fol­ge und unter beglei­ten­dem Wort­schwall zahl­rei­che Unter­la­gen wei­ter­ge­ben, die bis­lang dem Gericht nicht vor­lie­gen, trotz­dem aber für das Gut­ach­ten von Bedeu­tung sind. Auch unter Zeit­druck gilt es, Ursprung oder Urhe­ber, Zeit und Ort der Über­nah­me sorg­sam fest­zu­hal­ten. Das erlaubt spä­ter zu allen Doku­men­ten genaue Rück­ver­folg­bar­keit und gibt die Sicher­heit, dass kei­ne „her­ren­lo­sen“ Infor­ma­tio­nen ver­ar­bei­tet werden.

Fazit

Die genann­ten Bei­spie­le aus unter­schied­li­chen Tätig­keits­fel­dern mögen banal erschei­nen, sind aber aus der Pra­xis gegrif­fen und tre­ten mei­nes Erach­tens gar nicht all­zu sel­ten auf. Jeden­falls soll­ten sol­che Vor­komm­nis­se Anlass für gebüh­ren­de Auf­merk­sam­keit, Vor­sicht und geeig­ne­te Maß­nah­men sein: Das sys­te­ma­ti­sche Augen­merk auf Rück­ver­folg­bar­keit wird zur geleb­ten Gewohn­heit, wenn ihre Bedeu­tung erkannt ist und wenn Ein­sicht besteht, dass die Beach­tung die­ses rela­tiv ein­fa­chen Prin­zips vor gro­ßem Scha­den bewah­ren kann.

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