Welche Fehler ein Sachverständiger vermeiden muss

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Aus Feh­lern kann man ler­nen, in ers­ter Linie aus eige­nen, aber das Lern­po­ten­ti­al frem­der Feh­ler ist auch nicht zu ver­ach­ten. In sel­te­nen Fäl­len schei­nen sich Feh­ler so weit zu kumu­lie­ren, dass ein Sach­ver­stän­di­ger, der ursprüng­lich als Pri­vat­gut­ach­ter ledig­lich mit bes­ten Absich­ten einer Per­son hel­fen woll­te, sich sel­ber in ein Gerichts­ver­fah­ren ver­fan­gen sieht. Als ich als Außen­ste­hen­der in einer sol­chen Sache um Rat gefragt wur­de, wie man den Kno­ten denn nun lösen kön­ne, war zuerst eine Dia­gno­se der Situa­ti­on ange­sagt. Dabei sind mir eini­ge Feh­ler und Unge­schick­lich­kei­ten auf­ge­fal­len, die wich­ti­gen  Grund­sät­zen der Begut­ach­tungs­tä­tig­keit wider­spro­chen haben.

Hier eini­ge der Grund­sät­ze, die ein Sach­ver­stän­di­ger unbe­dingt beach­ten sollte:

Befund und Gut­ach­ten strikt trennen 

In der Hit­ze des Gefechts kann es schon vor­kom­men, dass in die Wahr­neh­mun­gen sofort Ver­mu­tun­gen und Schlüs­se ein­flie­ßen. Das darf sich zwar in den Gedan­ken des Sach­ver­stän­di­gen abspie­len, nicht aber am Papier des Gut­ach­tens! Die Wahr­neh­mun­gen und Erkennt­nis­se sind im Befund mög­lichst objek­tiv dar­zu­stel­len, die Schluss­fol­ge­run­gen und Mei­nun­gen dazu gehö­ren in den Gut­ach­ten­s­teil. Bei­des ist strikt aus­ein­an­der­zu­hal­ten. Das alles lernt man ja schon in Vor­be­rei­tungs­kur­sen, es soll­te also zum Basis­wis­sen des Sach­ver­stän­di­gen gehören.

Emo­tio­nen haben in einem Gut­ach­ten nichts verloren

Die Spra­che im Gut­ach­ten soll sach­lich blei­ben und hilf­reich. Letzt­lich soll ein Gut­ach­ten allen Betei­lig­ten hel­fen, eine nüch­ter­ne Sicht der Din­ge zu erlan­gen, es soll in sei­ner Sach­lich­keit eher kal­mie­ren als auf­sta­cheln. Emo­tio­nell gefärb­te Äuße­run­gen wie „ver­nich­te­te Kos­ten“, „fürch­ter­li­che Ener­gie­ver­lus­te“ und „elen­der Pfusch“ haben – so mei­ne ich – in einem Gut­ach­ten nichts ver­lo­ren, sie die­nen viel­leicht der Argu­men­ta­ti­on eines der Anwäl­te, nicht aber der Sache selbst.

Faust­re­geln kön­nen ins Auge gehen

Wer Richt­wer­te angibt, soll­te auch die Grund­la­gen ange­ben. Wer sich auf Regeln beruft, soll­te die­se aus ent­spre­chen­den Regel­wer­ken bele­gen kön­nen. Die All­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik sind dazu eine gute Grund­la­ge. Wer sich in sei­nem aber Urteil ledig­lich auf eine all­ge­mein übli­che Faust­re­gel beru­fen kann, steht argu­men­ta­tiv auf unsi­che­rem Ter­rain und am Ende viel­leicht mit einem blau­en Auge da. Letzt­lich zäh­len über­prüf­ba­re Nach­wei­se und glaub­wür­di­ge Quellen.

Zah­len­an­ga­ben müs­sen kor­rekt sein

Wenn in einem Gut­ach­ten das Rechen­er­geb­nis wesent­lich ist für das Gut­ach­tens­er­geb­nis, dann emp­fiehlt es sich, nicht nur die Berech­nung mehr­mals zu über­prü­fen, son­dern auch das Ergeb­nis auf sei­ne Plau­si­bi­li­tät hin. Damit ist schlicht gemeint, ob das Ergeb­nis im Rah­men des Mög­li­chen liegt, ob es über­zeu­gend und nicht wider­leg­bar ist, ver­ständ­lich und ein­leuch­tend. Wer einen Rechen­feh­ler nach­träg­lich ent­deckt oder gar erst in einem Ver­fah­ren in von ande­rer Sei­te auf­ge­deckt bekommt, hat Erklä­rungs­be­darf und ist schon allein dadurch unnö­ti­ger­wei­se in die Defen­si­ve gedrängt.

Die Balan­ce von Gewicht und Umfang muss stimmen

Ein Gut­ach­ten muss in Bezug auf den Sach­ver­halt einen abge­wo­ge­nen Umfang auf­wei­sen. Soll hei­ßen, dass ein wenig bedeut­sa­mer Sach­ver­halt kei­ne sei­ten­wei­se Abhand­lung recht­fer­tigt, ande­rer­seits ist es auch unver­hält­nis­mä­ßig, einen wich­ti­gen Tat­be­stand qua­si als Rand­no­tiz abzu­tun. Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ist ange­sagt, alles mit Maß und Ziel. Ande­rer­seits nei­gen wir Tech­ni­ker (ande­re Fach­ge­bie­te auch?) zum Tun­nel­blick: wir kon­zen­trie­ren uns zu sehr auf die Sache selbst, „bag­gern“ uns hin­ein und über­se­hen dabei das Umfeld, das viel­leicht die Infor­ma­tio­nen lie­fert, die wir suchen. Auch hier muss die Balan­ce stimmen.

Sach­ver­stän­di­ge sind Hel­fer, kei­ne Werkzeuge

Es ist zwar durch­aus üblich, dass ein Pri­vat­gut­ach­ten dazu ver­wen­det wird, eine Argu­men­ta­ti­on vor Gericht zu unter­stüt­zen, das Gut­ach­ten somit als Werk­zeug ein­ge­setzt wird. Was aber kei­nes­falls statt­haft erscheint, ist das Hin­ein­zie­hen eines Pri­vat­sach­ver­stän­di­gen in ein Gerichts­ver­fah­ren, etwa als Neben­in­ter­ve­ni­en­ten. Zwar mag die Par­tei das ver­lan­gen, gegen einen der­ar­ti­gen Rol­len­tausch muss sich der Sach­ver­stän­di­ge aber weh­ren kön­nen. Das ist dann kein Pro­blem, wenn das Gut­ach­ten in jeder Hin­sicht hieb- und stich­fest ist, was der Regel­fall sein soll­te, der Sach­ver­stän­di­ge sich daher von Ver­ein­nah­mung frei hal­ten kann.

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