Umfrage: Was Richter vom Sachverständigen erwarten (4)

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Ein Gerichts­saal nach Ende einer Ver­hand­lung ist im Nor­mal­fall kein guter Inter­view­platz, weil ja übli­cher­wei­se die Atmo­sphä­re emo­tio­nal noch auf­ge­la­den ist und alle Betei­lig­ten mit dem Vor­an­ge­gan­ge­nen beschäf­tigt sind. Natür­lich schei­nen Rich­ter beson­ders gefor­dert, tra­gen sie ja die Haupt­last des Ver­fah­rens. Umso bemer­kens­wer­ter, dass – sofern sich die Gele­gen­heit dazu ergab – aus­nahms­los alle Rich­ter bereit waren, sich der Fra­ge zu stel­len „Was sind aus Ihrer Sicht die wich­tigs­ten drei Din­ge (per­sön­li­che Eigen­schaf­ten, Ver­hal­tens­wei­sen etc.), die ein Sach­ver­stän­di­ger haben sollte?“

Auch die Rich­te­rin eines Bezirks­ge­rich­tes war wie­der­um dan­kens­wer­ter­wei­se zu einer Stel­lung­nah­me bereit. Die pro­to­kol­lier­ten Ant­wor­ten sind hier wie­der­um anony­mi­siert wie­der­ge­ge­ben. Es wur­de bewusst um spon­ta­ne Ant­wor­ten gebe­ten, die Münd­lich­keit der Aus­sa­ge beibehalten.

Vier­te Ant­wort in die­ser Serie:

Rich­te­rin eines Bezirks­ge­rich­tes, Juni 2011: 

Ein Sach­ver­stän­di­ger muss …

-          Fach­kom­pe­tenz aufweisen

-          das Ver­mö­gen besit­zen, Inhal­te nicht nur den Juris­ten, son­dern auch den Par­tei­en dar­le­gen zu kön­nen, eben­so zum Bei­spiel muss er das Gut­ach­tens­er­geb­nis in weni­gen Sät­zen zusam­men­fas­sen und in weni­gen Sät­zen die wesent­li­chen Inhal­te wie­der­ge­ben können,

-          das Gut­ach­ten zeit­ge­recht ablie­fern, man soll nicht ewig dar­auf war­ten müs­sen, oder aber der Sach­ver­stän­di­ge muss schon bei der Bestel­lung eine Ter­min­war­nung abgeben.

Zu den wich­tigs­ten Eigen­schaf­ten einer Rich­te­rin, eines Rich­ters mein­te sie:

Eine Rich­te­rin, ein Rich­ter sollte …

-         eben­so in ers­ter Linie natür­lich juris­ti­sche Fach­kom­pe­tenz aufweisen,

-          den Leu­ten den Ein­druck ver­mit­teln, dass sie gehört wer­den und ihnen ein fai­res Ver­fah­ren gebo­ten wird, wich­ti­ge Argu­men­te soll­ten klar dar­ge­legt wer­den, weil dann die Akzep­tanz des Urteils bes­ser ist,

-          auf Geschwin­dig­keit ach­ten, man soll nicht drei Jah­re war­ten müs­sen, bis ein Ver­fah­ren fer­tig ist, ein ver­nünf­ti­ges Ver­hält­nis zwi­schen Gegen­stand und Ver­fah­rens­dau­er muss gege­ben sein.

Über Ihre kon­struk­ti­ven Kom­men­ta­re dazu wür­den wir uns freuen!

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