Standesregeln für Gerichtssachverständige – wozu?

SV

Alle Beru­fe, die nur aus­ge­übt wer­den kön­nen, wenn ihre Kli­en­ten einen sehr hohen Ver­trau­ens­vor­schuss mit­brin­gen, haben sich übli­cher­wei­se Stan­des­re­geln ver­ord­net – etwa Ärz­te, Nota­re, Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Zivil­tech­ni­ker u. a. Sol­che Stan­des­re­geln ent­hal­ten soli­de Ver­hal­tens­grund­sät­ze und genaue Leit­li­ni­en, wie der Beruf aus­zu­üben ist. Nun ist Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit kein Beruf, son­dern ist ledig­lich als berufs­ähn­li­che Tätig­keit anzu­se­hen, die übli­cher­wei­se par­al­lel zu einem Beruf aus­ge­übt wird. Trotz­dem haben auch Gericht­sach­ver­stän­di­ge eige­ne Stan­des­re­geln – wozu eigentlich?

Ganz ein­fach zur Sicher­heit, sowohl für Kli­en­ten als auch Saxh­ver­stän­di­ge selbst und weil Gerichts­sach­ver­stän­di­ge ein Teil des­sen sind, was wir durch­aus als „Ver­trau­ens­wirt­schaft“ bezeich­nen kön­nen. Der Ver­hal­tens­ko­dex, den all­ge­mein beei­de­te und gericht­lich zer­ti­fi­zier­te Sach­ver­stän­di­ge – wie die rich­ti­ge Bezeich­nung lau­tet – ver­pflich­tet sind ein­zu­hal­ten, fasst im Grun­de genom­men ohne­hin nur Regeln zusam­men, die jeder recht­schaf­fe­ne Mensch ein­hal­ten wür­de. Trotz­dem gehö­ren sie zusam­men­ge­fasst und prä­zi­siert, ver­laut­bart und ihre Ein­hal­tung ein­ge­for­dert. Es steht jedem Sach­ver­stän­di­gen gut an, wenn er sie sich von Zeit zu Zeit vor Augen hält.

Was bezwe­cken die Stan­des­re­geln konkret?

Zunächst der Hin­weis, dass sich der Stand der Gerichts­sach­ver­stän­di­gen – zumin­dest der weit­aus über­wie­gen­de Teil der Sach­ver­stän­di­gen – zur Ein­hal­tung der Regeln ver­pflich­tet und des­halb die­se Stan­des­re­geln auch ver­öf­fent­licht. Die Stan­des­re­geln mit Stand 2014 sind auf der Sei­te des Lan­des­ver­ban­des für Wien, Nie­der­ös­ter­reich und das Bur­gen­land ein­seh­bar und kön­nen von dort her­un­ter­ge­la­den wer­den. Die Prä­am­bel der Stan­des­re­geln spre­chen auch die Hoff­nung aus, dass sie einen Bei­trag zur Qua­li­täts­stei­ge­rung der Gut­ach­ter­tä­tig­keit bei­tra­gen und damit zur Ver­bes­se­rung der öster­rei­chi­schen Recht­spre­chung beitragen.

Leit­li­ni­en für gute Praxis

Ange­spro­chen wer­den die For­de­run­gen nach Unab­hän­gig­keit, Objek­ti­vi­tät und Unpar­tei­lich­keit in der prak­ti­schen Tätig­keit ver­bun­den mit dem Hin­weis, dass Sach­ver­stän­di­ge in Öster­reich Hilfs­or­ga­ne des Gerichts sind und damit einen Teil der Rechts­pfle­ge dar­stel­len. Hin­ge­wie­sen wird auf die Sorg­falts­pflicht bei der Erstel­lung von Befund und Gut­ach­ten und auf die Bedeu­tung der voll­stän­di­gen und treu­en Wie­der­ga­be von augen­schein­li­chen Wahr­neh­mun­gen. Gro­ßes Gewicht wird natur­ge­mäß auch dar­auf gelegt, dass die Leis­tun­gen des Sach­ver­stän­di­gen nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen und ent­spre­chend den Regeln der Tech­nik erbracht werden.

Kor­rek­tes Ver­hal­ten ist Voraussetzung

Kor­rek­tes Ver­hal­ten wird auch dahin­ge­hend ver­langt, dass uner­laub­te Ver­güns­ti­gun­gen oder Zuwen­dun­gen nicht nur dem Sach­ver­stän­di­gen, son­dern auch sei­nen Mit­ar­bei­tern ver­bo­ten sind. Klar ist auch dass kei­ne gesetz­wid­ri­gen Hand­lun­gen gesetzt wer­den dür­fen. Wich­tig ist auch das Gebot der Ver­schwie­gen­heit nicht nur im Zusam­men­hang mit der eige­nen Arbeit, son­dern auch dahin­ge­hend, dass Sach­ver­stän­di­ge sehr oft in Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se ein­ge­weiht wer­den oder dass im Zuge der Tätig­keit Wahr­neh­mun­gen gemacht wer­den, die Außen­ste­hen­den nicht zugäng­lich sein dürfen.

Auf­tritt nach außen

Sehr gro­ßes Augen­merk legen die Stan­des­re­geln auf den Auf­tritt von Sach­ver­stän­di­gen, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Wer­bung. So ist letz­te­re schlicht­weg ver­bo­ten, wenn dar­un­ter schlich­te Rekla­me ver­stan­den wird. Im Grun­de ist alles unzu­läs­sig, was über blo­ße Mit­tei­lung von Sach­ver­hal­ten hin­aus­geht. Das gilt natür­lich auch für Auf­trit­te im digi­ta­len Bereich. Undeut­li­che, zwei­deu­ti­ge oder gar irre­füh­ren­de Anga­ben sind ver­pönt. Klar ist auch, dass die Bezeich­nung als gericht­lich zer­ti­fi­zier­ter Sach­ver­stän­di­ger in der Beschrei­bung einer Unter­neh­mens­tä­tig­keit nichts zu suchen hat.

Hono­rie­rung von Sachverständigen 

Brei­ten Raum nimmt die Hono­rie­rung der Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit ein, die im Zusam­men­hang mit Auf­trä­gen von Gericht oder Staats­an­walt­schaft stets auf Grund­la­ge des Gebüh­ren­an­spruchs­ge­set­zes (GebAG) zu erfol­gen hat. Hono­ra­re für Pri­vat­gut­ach­ten kön­nen natür­lich frei ver­ein­bart wer­den. Wich­tig ist auch die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit: Wenn Sach­ver­stän­di­ge erken­nen, dass ihr Hono­rar eine im Ver­hält­nis zum Streit­wert des Ver­fah­rens­ge­gen­stan­des ähn­li­che Grö­ßen­ord­nung auf­wei­sen wird, sind sie dazu ange­hal­ten, die Auf­trag­ge­ber zu war­nen. Auch wenn ein hoher Kos­ten­vor­schuss erfor­der­lich wird, ist ent­spre­chend dar­auf hinzuweisen.

Prak­ti­sches Ver­hal­ten in Gutachtenserstellung

Die­ser The­men­be­reich nimmt ein umfang­rei­ches Kapi­tel der Stan­des­re­geln ein. Gegen­stand sind unter ande­rem Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Prü­fung von inhalt­li­cher, zeit­li­cher und finan­zi­el­ler Mach­bar­keit. Behan­delt wird auch die For­de­rung, dass nicht nur Befan­gen­heit, son­dern schon der Anschein einer sol­chen strikt zu ver­mei­den sind. Aus­führ­lich wer­den die Grün­de behan­delt, die Anlass zu Befan­gen­heit geben kön­nen. Sach­ver­stän­di­ge müs­sen auch peni­bel den gege­be­nen Auf­trags­um­fang ein­hal­ten, wobei der Auf­trag selbst in per­sön­li­cher Ver­ant­wor­tung des Sach­ver­stän­di­gen zu erbrin­gen ist.

Für Pri­vat­gut­ach­ten gel­ten die­sel­ben Regeln

Der genann­te Abschnitt ent­hält noch eine Viel­zahl wei­te­rer For­de­run­gen, die es sich lohnt, selbst zu stu­die­ren. Ein wei­te­res Kapi­tel befasst sich mit den Regeln für Pri­vat­gut­ach­ten. Für sol­che ist genau anzu­ge­ben, wer der Auf­trag­ge­ber ist. Hier wird übri­gens eine ganz kla­re Tren­nung vor­ge­nom­men: Sobald der Sach­ver­stän­di­ge für einen Auf­trag­ge­ber tätig ist – also in des­sen Inter­es­se – soll nach Stan­des­re­geln ein Hin­weis auf den gericht­lich zer­ti­fi­zier­ten Sach­ver­stän­di­gen unter­blei­ben. Mei­ne per­sön­li­che Sicht ist dazu etwas anders: Es darf kein Gut­ach­ten erstellt wer­den, son­dern ledig­lich ein Beratungsbericht.

Ver­hal­ten gegen­über Kollegen

Zuletzt gehen die Stan­des­re­geln noch auf den Umgang mit Kol­le­gen ein. Es ist offen­sicht­lich, dass unsach­li­che und her­ab­set­zen­de Kri­tik in die­sem Zusam­men­hang ver­pönt sind. Es gilt der Grund­satz der Kol­le­gia­li­tät, auch in har­ten Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Mei­ne Mei­nung dazu: Sach­li­che Kri­tik muss in allen Fäl­len erlaubt sein und ist auch not­wen­dig, wenn Argu­men­te etwa gegen ein Gut­ach­ten vor­ge­tra­gen wer­den. Bei direk­ten Aus­ein­an­der­set­zun­gen kann man sich an den Sach­ver­stän­di­gen­ver­band wen­den, der einen Schlich­tungs­aus­schuss damit betrau­en kann.

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