10 entscheidende Qualitätsmerkmale für Gutachten

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Nicht nur eige­ne Gut­ach­ten bie­ten stets Stoff für Ver­bes­se­run­gen. Auch aus sol­chen von Kol­le­gen lässt sich eine Men­ge ler­nen, im Guten wie auch im weni­ger Guten. Wer ein Qua­li­täts­ma­nage­ment-Sys­tem betreibt, ist sogar ver­pflich­tet, sei­ne Arbeit stän­dig auf ihre Güte zu über­wa­chen und Feh­ler nicht nur zu kor­ri­gie­ren, son­dern Vor­sor­ge zu tref­fen, dass sie sich nicht mehr wie­der­ho­len kön­nen. Vor­ran­gi­ges Ziel ist aber, die Arbeit von vorn­her­ein in höchs­tem Qua­li­täts­stan­dard zu erle­di­gen. Was aber sind ganz all­ge­mein die Merk­ma­le eines qua­li­täts­vol­len Gut­ach­tens? Eine Übersicht.

Es gibt eini­ge Kri­te­ri­en, die mit dem Inhalt des Gut­ach­tens zusam­men­hän­gen und eini­ge, die for­ma­le Eigen­hei­ten betref­fen. In der Auf­zäh­lung sind sie nicht getrennt aus­ge­wie­sen, aber natür­lich sind inhalt­li­che Erfor­der­nis­se vor­ran­gig zu beach­ten. Denn was hilft der bes­te Wil­le, wenn das Resul­tat nicht den gewünsch­ten Zweck erfüllt, sei es, dass wich­ti­ge Fra­gen nicht beant­wor­tet wur­den oder gewünsch­te Lösun­gen nicht erkenn­bar sind.

Ande­rer­seits ist ein Gut­ach­ten ein Gesamt­kunst­werk, in dem auch for­ma­le Din­ge eine wich­ti­ge, ja ent­schei­den­de Rol­le spie­len kön­nen. Man den­ke bloß an den gar nicht so sel­te­nen Fall, dass Exper­ti­sen fach­lich exzel­lent aus­ge­ar­bei­tet sein mögen, dass man aber wegen der schwie­rig zu ver­ste­hen­den Spra­che und der unüber­sicht­li­chen Gestal­tung das Ding schon nach zwei Absät­zen ent­nervt zur Sei­te legt.

Die Zusam­men­stel­lung erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Die ein­zel­nen Qua­li­täts­merk­ma­le sind aus indi­vi­du­el­ler Sicht beschrie­ben und dort, wo es wich­tig erscheint, um Kom­men­ta­re und Erläu­te­run­gen aus der Fach­li­te­ra­tur für Sach­ver­stän­di­ge erweitert.

Doch nun zu den ent­schei­dend wich­ti­gen Qualitätsmerkmalen:

1. Schlüs­sig­keit

Was unter dem Begriff Schlüs­sig­keit zu ver­ste­hen ist, lässt sich am bes­ten aus einer Erläu­te­rung von Attl­mayr*) entnehmen:

„Die Fra­ge nach der Schlüs­sig­keit eines Gut­ach­tens bezieht sich pri­mär dar­auf, ob sich die in einem Gut­ach­ten dar­ge­leg­ten Schluss­fol­ge­run­gen aus den Fest­stel­lun­gen des Befun­des erge­ben bzw. ob die­se Schluss­fol­ge­run­gen begrün­det sind. […] Die­se Schlüs­sig­keits­prü­fung rich­tet sich nach der all­ge­mei­nen mensch­li­chen Erfah­rung. Die Über­prü­fung eines Gut­ach­tens auf sei­ne Schlüs­sig­keit hin bedeu­tet, es dahin­ge­hend zu über­prü­fen, ob es den „Denk­ge­set­zen“ und den „Erfah­run­gen des täg­li­chen Lebens“ ent­spricht. Beson­de­re Kennt­nis­se sind hier­für nicht nötig. Daher kann eine ent­spre­chen­de Ein­wen­dung auch von Lai­en ohne fach­kun­di­ge Unter­stüt­zung wirk­sam vor­ge­bracht werden.“

Der Begrif­fe „Schlüs­sig­keit“ in der vor­hin genann­ten Defi­ni­ti­on lässt sich dem der „Nach­voll­zieh­bar­keit“ gleich­set­zen, den Tanc­zos**) gebraucht und zu dem er anmerkt:

„Nach­voll­zieh­bar ist ein Gut­ach­ten, wenn ein Laie die Ent­wick­lung des Gedan­ken­des Sach­ver­stän­di­gen im Gut­ach­ten ver­ste­hen und zuord­nen kann.“

Die dahin­ter lie­gen­de Kunst des Sach­ver­stän­di­gen besteht dar­in, dass er den Leser bild­lich gespro­chen an der Hand nimmt, ihn aus­ge­hend von den erho­be­nen Tat­sa­chen Schritt für Schritt zum Ergeb­nis führt uns ihn dabei erklä­rend begleitet.

2. Nach­prüf­bar­keit

Mit der Nach­voll­zieh­bar­keit ist es aber noch nicht getan. Ein Gut­ach­ten muss auch nach­prüf­bar sein. Was genau dar­un­ter zu ver­ste­hen ist, dass ein Gut­ach­ten nach­prüf­bar ist, erläu­tert wie­der­um Tanczos**):

„Nach­prüf­bar ist es, wenn ein Fach­mann den Inhalt und die Ansät­ze bis ins Detail über­prü­fen kann.“

Hier ist also nicht der Laie, son­dern der Fach­kun­di­ge gefragt, der z. B. einen Berech­nungs­gang auf sei­ne metho­di­sche und des­sen Ergeb­nis auf sei­ne mathe­ma­ti­sche Rich­tig­keit über­prü­fen kann. Vor­aus­set­zung dafür ist aber eine genaue Doku­men­ta­ti­on der durch­ge­führ­ten Schrit­te, die, wenn sie sehr umfang­reich ist, in einen Anhang zum Gut­ach­ten aus­ge­la­gert sein kann.

3. Ver­ständ­lich­keit

Damit das Gut­ach­ten ver­ständ­lich ist, also rasch erfasst und ver­stan­den wer­den kann, ist zual­ler­erst ein­mal eine ver­ständ­li­che Spra­che not­wen­dig. Ein­fa­che und schnör­kel­lo­se Spra­che sind von Vor­teil, Haupt­sät­ze sind gefragt ohne irgend­wel­che Ver­schach­te­lun­gen. Dar­über wur­de bereits in einem frü­he­ren Blog-Bei­trag geschrie­ben. Das ist aber noch nicht alles. In den meis­ten Gut­ach­ten las­sen sich zwangs­läu­fig Fach­be­grif­fe oder sol­che Fremd­wor­te nicht ver­mei­den, die nicht im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch zu fin­den und für die daher Erklä­run­gen erfor­der­lich sind.

Oft sind auch für all­ge­mein bekann­te Wor­te oder Begrif­fe genaue­re Defi­ni­tio­nen, Ein­schrän­kun­gen oder Abgren­zun­gen ihrer Bedeu­tung erfor­der­lich, um beim Leser Miss­ver­ständ­nis­se zu ver­mei­den. Sind meh­re­re sol­che Erklä­run­gen not­wen­dig, las­sen sich die­se zum leich­te­ren Auf­fin­den in einem Glos­sar zusammenstellen.

4. Glie­de­rung

Grund­sätz­lich ist ein Gut­ach­ten in einen Befund­teil und einen Gut­ach­ten­s­teil im enge­ren Sin­ne auf­zu­tren­nen. Über den Auf­bau und die genaue Kapi­tel­ben­en­nung eines Gut­ach­tens wie Auf­ga­ben­stel­lung, Grund­la­gen­auf­lis­tung etc. wur­de eben­falls schon in einem frü­he­ren Blog­bei­trag berich­tet. Aber mit den Über­schrif­ten zu den ein­zel­nen Kapi­teln allein ist es noch nicht getan.

Denn auch der bes­te Inhalt lädt nicht von sich aus zum Lesen ein. Er muss auf­be­rei­tet sein.  Will hei­ßen: eine Text­wüs­te ohne Absatz macht müde und ist ein unnö­ti­ges Hin­der­nis auf dem Weg vom Papier in Hirn und Herz des Lesen­den. Daher: Absät­ze und Zwi­schen­über­schrif­ten lockern auf und för­dern rasche Über­sicht. Den­sel­ben Zweck erfül­len Punk­ta­tio­nen und Auflistungen.

5. Ange­mes­se­ne Länge

Der Umfang eines Gut­ach­tens soll nie über den unbe­dingt erfor­der­li­chen Umfang hin­aus­ge­hen. Auch hier gilt: So lan­ge wie nötig, aber auch nicht kür­zer. Dem Ver­fas­ser mag es nicht immer leicht fal­len, hart erar­bei­te­te Text­pas­sa­gen bei Bedarf dras­tisch zu kür­zen oder gar weg­fal­len zu las­sen. Aber weni­ger ist oft mehr.

Zu beach­ten ist dabei auch die Tat­sa­che, dass im Regel­fall in der Befund­auf­nah­me mehr Infor­ma­tio­nen anfal­len kön­nen, als dann im Gut­ach­ten­s­teil für die Beant­wor­tung des Auf­tra­ges benö­tigt wer­den. Es hat kei­nen Sinn, der­ar­ti­ge Infor­ma­tio­nen nur um ihrer selbst wil­len „mit hin­ein zu packen“, es sei denn, sie könn­ten spä­ter für eine Erör­te­rung von Nut­zen sein.

6. Visu­el­le Hilfen

Vie­le Sach­ver­hal­te – ins­be­son­de­re sol­che, die tech­ni­sche Ange­le­gen­hei­ten betref­fen – benö­ti­gen visu­el­le Erläu­te­run­gen. Mit Licht­bil­dern, Zeich­nun­gen, Skiz­zen, Dia­gram­men, Tabel­len oder Plä­nen las­sen sich sehr oft kom­ple­xe Sach­ver­hal­te leich­ter und rascher erklä­ren als mit noch so aus­ge­klü­gel­ten Dar­le­gun­gen. Ein Bild sagt ja bekannt­lich mehr als tau­send Wor­te. Zudem kön­nen Licht­bil­der als treff­li­che Gedächt­nis­stüt­zen dienen.

Wich­tig ist in die­sem Zusam­men­hang, dass ein ein­deu­ti­ger Bezug besteht von den Aus­füh­run­gen im Text zu den bild­li­chen Dar­stel­lun­gen. Aber Ach­tung: Man­che Bil­der sind für unvor­be­rei­te­te Leser nicht selbst­er­klä­rend und benö­ti­gen daher erst wie­der tref­fen­de Beschrei­bun­gen (mit hof­fent­lich weni­ger als tau­send Worten).

Auch bei abs­trak­ten gra­fi­schen Dar­stel­lun­gen ist Vor­sicht gebo­ten: Das Lesen eines x‑y-Dia­gramms ist täg­li­ches Brot für einen Tech­ni­ker. Ein Jurist kann damit mit­un­ter wenig anfan­gen, für ihn wird die erläu­ter­te Sache viel­leicht nur noch kom­pli­zier­ter. Also Vorsicht!

7. Vor­weg­nah­men

Im Zuge der Bear­bei­tung von Fra­gen aus dem Gut­ach­tens­auf­trag kön­nen sich neue Fra­gen erge­ben, die als Zwi­schen­stu­fe zu beant­wor­ten sind und deren Ant­wor­ten letzt­lich zum Gut­ach­tens­er­geb­nis bei­tra­gen. Dar­über hin­aus kön­nen aus neu gewon­ne­nen Erkennt­nis­sen wei­te­re Fra­gen ent­ste­hen. Von eini­gen wird der Sach­ver­stän­di­ge mit eini­ger Sicher­heit anneh­men kön­nen, dass sie spä­tes­tens anläss­lich einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung zu beant­wor­ten sein werden.

Vor­aus­ge­setzt, der zeit­li­che und finan­zi­el­le Rah­men des Auf­tra­ges las­sen es zu, kann der Sach­ver­stän­di­ge dem Gericht mit der Beant­wor­tung der neu­en Fra­gen vor­aus­schau­end behilf­lich sein. Eben­so kann den Betei­lig­ten am Ver­fah­ren mit einem Ver­gleichs­vor­schlag gedient sein, auch hier natür­lich nur dann, wenn dies sei­tens des Gerichts gut­ge­hei­ßen wird. Der Sach­ver­stän­di­ge muss bei allen der­ar­ti­gen Vor­weg­nah­men umsich­tig genug sein, das  Feld der ihm vom Auf­trag­ge­ber zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben nicht zu verlassen.

8. Zusam­men­fas­sung

Die Zusam­men­fas­sung ent­hält das Gut­ach­tens­er­geb­nis in kur­zer und ver­ein­fach­ter Form. Sie wird vom Auf­trag­ge­ber und von ande­ren Inter­es­sier­ten mit hoher Wahr­schein­lich­keit zuerst gele­sen und ist damit der weit­aus wich­tigs­te Teil des Gut­ach­tens! Der gro­ße Rest dient so gese­hen den an Hin­ter­grün­den inter­es­sier­ten Lesern nur noch der ver­tief­ten Information.

Wegen des hohen Stel­len­werts die­ses Gut­ach­ten­s­teils ergibt sich die Fra­ge, wo man die Zusam­men­fas­sung am bes­ten plat­zie­ren soll. Die klas­si­sche Lösung setzt ihn als letz­tes  Kapi­tel an das Ende der Arbeit. Der Leser hat sich somit erst ein­mal bis an das Ende „durch­zu­ackern“, um zur Quint­essenz zu kommen.

Eine – so scheint es – eher zeit­ge­mä­ße Lösung wäre die weit vor­ne im Gut­ach­ten, genau­er gesagt als zwei­te Sei­te direkt nach dem Titel­blatt und unmit­tel­bar vor dem Inhalts­ver­zeich­nis, sofern ein sol­ches vor­han­den ist. Die­se Situ­ie­rung ent­spricht der einer „Exe­cu­ti­ve Sum­ma­ry“ in Geschäfts­be­rich­ten, also einer Zusam­men­fas­sung für den „Chef“, der wenig Zeit hat und trotz­dem über alles Wesent­li­che infor­miert sein will und muss.

Für eine Zusam­men­fas­sung  ist die Begren­zung auf den Umfang einer Sei­te zu emp­feh­len. Sie geht – so wird zumin­dest in der ein­schlä­gi­gen Füh­rungs- und Zeit­ma­nage­ment-Lite­ra­tur behaup­tet – auf den U.S.-General und Prä­si­den­ten Dwight D. Eisen­hower zurück. Der ver­lang­te, dass Ent­schei­dungs­grund­la­gen auf das Wesent­li­che zu redu­zie­ren und auf eine Sei­te zu ver­dich­ten sei­en. Wie die Erfah­rung zeigt, ist eine Kon­zen­tra­ti­on des Gut­ach­tens­er­geb­nis­ses auf eine Sei­te fast immer möglich.

9. Äuße­re Gestaltung

Wer ein fer­tig­ge­stell­tes Gut­ach­ten in der Hand hält, ist sich sehr oft nicht des­sen bewusst, dass es sich dabei um sehr teu­re Sei­ten han­delt. Legt man die Kos­ten für ein Gut­ach­ten auf ein Exem­plar um, erge­ben sich aus der Sicht des Auf­trag­ge­bers je nach Art Sei­ten­prei­se wohl im Bereich von Euro 100,00 bis € 1.000,00 und mehr. Damit soll nur gesagt wer­den, dass es sich schon rein äußer­lich gese­hen um sehr teu­res Papier handelt.

Das allein schon soll­te Grund genug sein, den aus­ge­hän­dig­ten Exem­pla­ren ein ent­spre­chend höher­wer­ti­ges Aus­se­hen zu ver­pas­sen. Dazu gehört mehr als eine eher flüch­tig gehef­te­te Lose­blatt­samm­lung, eine sau­be­re Map­pe oder eine ande­re Art optisch gefäl­li­ger Bin­dung darf der Auf­trag­ge­ber wohl erwar­ten. Eine ent­spre­chend sorg­fäl­ti­ge Ver­pa­ckung gehört eben­so dazu.

10. Abgren­zung und Ergänzung

Zu guter Letzt sei noch auf ein wesent­li­ches Qua­li­täts­merk­mal für Gut­ach­ten hin­ge­wie­sen: Die kla­re Beschrän­kung des Sach­ver­stän­di­gen auf sei­nen Schwer­punkt im urei­ge­nen Fach­ge­biet und die ein­deu­ti­ge Abgren­zung gegen­über allen Grau­zo­nen und Nach­bar­ge­bie­ten. Ein Sach­ver­stän­di­ger zeich­net sich dadurch aus, dass er über einen Kennt­nis­stand ver­fügt, der deut­lich über dem des durch­schnitt­li­chen Fach­man­nes liegt. Und einen der­ar­ti­gen Sta­tus kann man nur in einem begrenz­ten Gebiet erlan­gen und aufrechterhalten.

Nun exis­tie­ren aber in der täg­li­chen Pra­xis vie­le Pro­ble­me, die nicht allein die­ses eng begrenz­te Fach­ge­biet tref­fen, son­dern angren­zen­de oder sogar wei­ter ent­fern­te Fel­der. Was ist dann zu tun?

Die Lösung heißt Koope­ra­ti­on. Jeder Sach­ver­stän­di­ge benö­tigt dazu ein Netz­werk von Kol­le­gen, die kom­ple­men­tä­re Fel­der abde­cken und die er im Anlass­fall bei­zie­hen kann. Eine der­ar­ti­ge Ergän­zung ist kein Zei­chen von Schwä­che, son­dern im Gegen­teil wer­tet es den Sach­ver­stän­di­gen in den Augen des Auf­trag­ge­bers auf. Das tritt ins­be­son­de­re dann ein, wenn der Auf­trag­ge­ber bei Bedarf auf Kon­tak­te aus dem Netz­werk des Sach­ver­stän­di­gen zurück­grei­fen kann.

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*) ATTLMAYR, M.: Anfor­de­run­gen an das Gut­ach­ten, in: ATTLMAYR, M.; WALZEL VON WIESENTREU, T.: Hand­buch des Sach­ver­stän­di­gen­rechts – Pra­xis­leit­fa­den für das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, Wien 2006, S 141–151

**) TANCZOS, A.: Rich­ter und ihre Sach­ver­stän­di­gen, in: KRAMMER, H. et al.: Sach­ver­stän­di­ge und ihre Gut­ach­ten: Hand­buch für die Pra­xis, Wien 2012, S 53–81

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