Einigungsversuche

Konflikt

(IRS) – In Zivil­ge­richts­pro­zes­sen gehört es zur übli­chen Vor­gangs­wei­se in Ver­fah­ren, dass zu Beginn von Gerichts­ter­mi­nen der Rich­ter die invol­vier­ten Par­tei­en fragt, ob Chan­cen zu einem Ver­gleich und damit zur schnel­len Been­di­gung der Streit­sa­che gege­ben sind. Der Erör­te­rung die­ser Mög­lich­kei­ten wird zumeist aus­rei­chend Zeit gege­ben, in der neben den Rich­tern fall­wei­se auch die für den Fall bestell­ten Gerichts­gut­ach­ter aktiv an den Gesprä­chen betei­ligt sind. Lang­jäh­rig täti­ge Sach­ver­stän­di­ge erle­ben eine Palet­te von Aus­gän­gen sol­cher Gesprä­che, rei­chend vom sofor­ti­gen „Frie­dens­schluss“ bis zur Ver­här­tung der Fronten.

Vor­tei­le von Vergleichen

Grund­sätz­li­cher Vor­teil eines frü­hen und voll­stän­di­gen Ver­gleichs ist zunächst die Ver­min­de­rung der Ver­fah­rens­kos­ten. Die­se Kos­ten bestehen erfah­rungs­ge­mäß ja nicht nur aus dem finan­zi­el­len Teil, kommt doch noch dazu die men­ta­le, nerv­li­che Belas­tung der Betei­lig­ten Par­tei­en, die sich sehr oft sehn­lich und ins­ge­heim ein rasches Ende der Aus­ein­an­der­set­zung wün­schen.  Die Inter­es­sen­la­ge der Par­tei­en­ver­tre­ter ist natur­ge­mäß oft eine ande­re, wenn­gleich aus lang­jäh­ri­ger äuße­rer Beob­ach­tung her­aus kaum ein Rechts­an­walt ein künst­lich hin­aus­ge­zo­ge­nes Ver­fah­ren als erstre­bens­wert zu hal­ten scheint, zumin­dest nicht in Ver­fah­ren mit eher nied­ri­gem Streitwert.

Was ist ein guter Vergleich?

Aus der Sicht des Sach­ver­stän­di­gen ist ein guter Ver­gleich dann gege­ben, wenn bei­de Streit­sei­ten mit die­sem gleich unzu­frie­den sind. Denn machen wir uns nichts vor – ein Ver­gleich ist wohl immer mit einem wech­sel­sei­ti­gen Ver­zicht ver­bun­den. Manch­mal bestehen auch zwi­schen Par­tei und deren Ver­tre­ter – sprich: Rechts­an­walt – deut­li­che Unter­schie­de in den Bewer­tun­gen der Güte eines Ver­gleichs. Das kann zur Fol­ge haben, dass die Par­tei über den Kopf und gegen den Rat des eige­nen Rechts­an­walts hin­weg einem Ver­gleich zustimmt, was dem Anwalt Reak­tio­nen vom ver­ständ­nis­lo­sen Kopf­schüt­teln bis hin zu offe­ner Empö­rung ent­lo­cken kann …

Direk­te Ver­gleichs­ver­su­che bei Befundaufnahmen

Selbst­ver­ständ­lich kann auch der Sach­ver­stän­di­ge selbst Ver­gleichs­ver­su­che vor­neh­men, soll das sogar tun, erfah­rungs­ge­mäß am bes­ten vor Beginn einer ört­li­chen Befund­auf­nah­me. Gute Akten­kennt­nis und aus­rei­chend Men­schen­kennt­nis, sowie ange­mes­se­ne Ein­schät­zung der anwe­sen­den Cha­rak­te­re sind unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung. Kei­nes­falls aber darf die­ser Ver­such dar­in mün­den, dass hit­zi­ge Dis­kus­sio­nen der Par­tei­en aus­bre­chen oder sol­che zwi­schen den Rechts­an­wäl­ten, die selbst­re­dend die Gele­gen­heit ergrei­fen wer­den, ihre Kom­pe­tenz in sol­chen Kon­flikt­si­tua­tio­nen zu unterstreichen.

Direk­te Ver­gleichs­ver­su­che im Gerichtsauftrag

Sel­ten, aber doch hin und wie­der ist der Fall auf­ge­tre­ten, dass das Gericht mit Ein­ver­ständ­nis der Par­tei­en oder im ande­ren Fall sogar auf Ver­lan­gen der Par­tei­en den Sach­ver­stän­di­gen beauf­tragt hat, Ver­gleichs­ver­su­che zu füh­ren. Das hat beson­ders dann Vor­tei­le, wenn es dabei vor­ran­gig um die Klä­rung kom­pli­zier­ter tech­ni­scher Sach­fra­gen geht, zu denen ein Rich­ter offen­sicht­lich wenig Kon­struk­ti­ves bei­tra­gen kann. Anzu­mer­ken ist, dass die­se Ver­su­che – natür­lich im Bei­sein und unter Mit­wir­kung der Rechts­ver­tre­ter – kör­per­lich und emo­tio­nal sehr for­dernd sein kön­nen, was zwi­schen­zeit­lich aus­ge­dehn­te „Ver­schnauf­pau­sen“ erfordert.

Indi­rek­te Vergleichsversuche

Die Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit führt auf­grund der Kon­tak­te anläss­lich von Befund­auf­nah­men dazu, dass sie die Par­tei­en mit­un­ter per­sön­lich sehr gut ken­nen­ler­nen, die ört­li­chen Gege­ben­hei­ten und Hin­ter­grün­de gut ein­zu­schät­zen ver­mö­gen. Dadurch erhal­ten sie Infor­ma­tio­nen und Ein­bli­cke, die dem Rich­ter natur­ge­mäß ver­bor­gen blei­ben. Aus die­sem Wis­sen her­aus – zum Bei­spiel, dass bei­de Par­tei­en frus­triert sind und die Ange­le­gen­heit so rasch wie mög­lich been­den wol­len – kann der Sach­ver­stän­di­ge dem Rich­ter Vor­schlä­ge machen, wie das Ver­fah­ren durch einen Ver­gleich been­det wer­den könnte.

Pou­voir für den Sachverständigen

Zu den erin­ne­rungs­wür­di­gen Erleb­nis­sen zäh­len jene Auf­trä­ge aus­schließ­lich von Ver­si­che­run­gen, die dar­in bestehen, dass der Sach­ver­stän­di­ge zur Regu­lie­rung von Scha­dens­fäl­len ein „Pou­voir“ bekommt, einen finan­zi­ell nach oben begrenz­ten Spiel­raum, in dem er eigen­stän­dig mit einem Ver­tre­ter des Geschä­dig­ten ver­han­deln kann. In sol­chen Fäl­len liegt meist noch kein Gut­ach­ten des beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen vor, nur die Ansprü­che des Geschä­dig­ten sind bekannt. Aller­dings muss der Sach­ver­stän­di­ge alle ver­füg­ba­ren Unter­la­gen und die Dar­stel­lun­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers genau ken­nen. Das Ergeb­nis sei­ner Ver­hand­lungs­be­mü­hun­gen und sei­nes Ver­hand­lungs­ge­schicks wird die Ver­si­che­rung im Hin­blick auf wei­te­re Auf­trä­ge mit Inter­es­se zur Kennt­nis nehmen …

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