(IRS) – In Zivilgerichtsprozessen gehört es zur üblichen Vorgangsweise in Verfahren, dass zu Beginn von Gerichtsterminen der Richter die involvierten Parteien fragt, ob Chancen zu einem Vergleich und damit zur schnellen Beendigung der Streitsache gegeben sind. Der Erörterung dieser Möglichkeiten wird zumeist ausreichend Zeit gegeben, in der neben den Richtern fallweise auch die für den Fall bestellten Gerichtsgutachter aktiv an den Gesprächen beteiligt sind. Langjährig tätige Sachverständige erleben eine Palette von Ausgängen solcher Gespräche, reichend vom sofortigen „Friedensschluss“ bis zur Verhärtung der Fronten.
Vorteile von Vergleichen
Grundsätzlicher Vorteil eines frühen und vollständigen Vergleichs ist zunächst die Verminderung der Verfahrenskosten. Diese Kosten bestehen erfahrungsgemäß ja nicht nur aus dem finanziellen Teil, kommt doch noch dazu die mentale, nervliche Belastung der Beteiligten Parteien, die sich sehr oft sehnlich und insgeheim ein rasches Ende der Auseinandersetzung wünschen. Die Interessenlage der Parteienvertreter ist naturgemäß oft eine andere, wenngleich aus langjähriger äußerer Beobachtung heraus kaum ein Rechtsanwalt ein künstlich hinausgezogenes Verfahren als erstrebenswert zu halten scheint, zumindest nicht in Verfahren mit eher niedrigem Streitwert.
Was ist ein guter Vergleich?
Aus der Sicht des Sachverständigen ist ein guter Vergleich dann gegeben, wenn beide Streitseiten mit diesem gleich unzufrieden sind. Denn machen wir uns nichts vor – ein Vergleich ist wohl immer mit einem wechselseitigen Verzicht verbunden. Manchmal bestehen auch zwischen Partei und deren Vertreter – sprich: Rechtsanwalt – deutliche Unterschiede in den Bewertungen der Güte eines Vergleichs. Das kann zur Folge haben, dass die Partei über den Kopf und gegen den Rat des eigenen Rechtsanwalts hinweg einem Vergleich zustimmt, was dem Anwalt Reaktionen vom verständnislosen Kopfschütteln bis hin zu offener Empörung entlocken kann …
Direkte Vergleichsversuche bei Befundaufnahmen
Selbstverständlich kann auch der Sachverständige selbst Vergleichsversuche vornehmen, soll das sogar tun, erfahrungsgemäß am besten vor Beginn einer örtlichen Befundaufnahme. Gute Aktenkenntnis und ausreichend Menschenkenntnis, sowie angemessene Einschätzung der anwesenden Charaktere sind unabdingbare Voraussetzung. Keinesfalls aber darf dieser Versuch darin münden, dass hitzige Diskussionen der Parteien ausbrechen oder solche zwischen den Rechtsanwälten, die selbstredend die Gelegenheit ergreifen werden, ihre Kompetenz in solchen Konfliktsituationen zu unterstreichen.
Direkte Vergleichsversuche im Gerichtsauftrag
Selten, aber doch hin und wieder ist der Fall aufgetreten, dass das Gericht mit Einverständnis der Parteien oder im anderen Fall sogar auf Verlangen der Parteien den Sachverständigen beauftragt hat, Vergleichsversuche zu führen. Das hat besonders dann Vorteile, wenn es dabei vorrangig um die Klärung komplizierter technischer Sachfragen geht, zu denen ein Richter offensichtlich wenig Konstruktives beitragen kann. Anzumerken ist, dass diese Versuche – natürlich im Beisein und unter Mitwirkung der Rechtsvertreter – körperlich und emotional sehr fordernd sein können, was zwischenzeitlich ausgedehnte „Verschnaufpausen“ erfordert.
Indirekte Vergleichsversuche
Die Sachverständigentätigkeit führt aufgrund der Kontakte anlässlich von Befundaufnahmen dazu, dass sie die Parteien mitunter persönlich sehr gut kennenlernen, die örtlichen Gegebenheiten und Hintergründe gut einzuschätzen vermögen. Dadurch erhalten sie Informationen und Einblicke, die dem Richter naturgemäß verborgen bleiben. Aus diesem Wissen heraus – zum Beispiel, dass beide Parteien frustriert sind und die Angelegenheit so rasch wie möglich beenden wollen – kann der Sachverständige dem Richter Vorschläge machen, wie das Verfahren durch einen Vergleich beendet werden könnte.
Pouvoir für den Sachverständigen
Zu den erinnerungswürdigen Erlebnissen zählen jene Aufträge ausschließlich von Versicherungen, die darin bestehen, dass der Sachverständige zur Regulierung von Schadensfällen ein „Pouvoir“ bekommt, einen finanziell nach oben begrenzten Spielraum, in dem er eigenständig mit einem Vertreter des Geschädigten verhandeln kann. In solchen Fällen liegt meist noch kein Gutachten des beauftragten Sachverständigen vor, nur die Ansprüche des Geschädigten sind bekannt. Allerdings muss der Sachverständige alle verfügbaren Unterlagen und die Darstellungen des Versicherungsnehmers genau kennen. Das Ergebnis seiner Verhandlungsbemühungen und seines Verhandlungsgeschicks wird die Versicherung im Hinblick auf weitere Aufträge mit Interesse zur Kenntnis nehmen …
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