Evidenz

Rufzeichen

(IRS) – Dass vor Gericht – gleich ob in Straf- oder Zivil­ver­fah­ren – Doku­men­te aller Art ent­schei­den­de Bedeu­tung haben kön­nen, dürf­te auch dem klar sein, der nicht viel mit recht­li­chen Din­gen zu tun hat. Doku­men­te wer­den als Beweis­stü­cke zur Unter­maue­rung von Rechts­an­sich­ten vor­ge­legt, oder „ein­ge­bracht“, wie es so schön im Juris­ten­deutsch heißt. Im bes­ten Fall die­nen sie dem Nach­weis von Fak­ten und Sach­ver­hal­ten, die – nach bes­tem mensch­li­chem Erkennt­nis­ver­mö­gen – unum­stöß­lich fest­ste­hen und nicht mehr zu bestrei­ten sind. Deren Prä­sen­ta­ti­on vor Gericht zeugt von ihrer Evidenz.

Bera­tung lei­der oft zu spät

Wer län­ger in der Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit unter­wegs ist und schon ein bestimm­tes Quan­tum an Erfah­rung sam­meln konn­te, kann erle­ben, dass sich aus dem Jus­tiz­be­trieb nicht nur Rich­ter, son­dern auch Rechts­an­wäl­te bei ihm mel­den. Das aber pri­vat und als Rat­su­chen­de. Und auch nicht für sich selbst – das kommt zwar auch vor, aber sel­ten – son­dern für einen ihrer Kli­en­ten. Lei­der gesche­hen sol­che anfra­gen im Regel­fall viel zu spät, näm­lich dann, wenn das Ver­fah­ren – die Rede ist hier vom Zivil­ge­richt – im bes­ten Sinn des Wor­tes bereits „ver­fah­ren“ ist. Das ist meis­tens dann der Fall, wenn man in der gegen­ständ­li­chen Rechts­sa­che nicht nur den Ver­fah­rens-Kon­tra­hen­ten, son­dern auch noch die Ergeb­nis­se des Gut­ach­tens des vom Gericht bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen gegen sich hat.

Dia­log zwi­schen Juris­ten und Technikern 

In die­sen Gesprä­chen mit Juris­ten geht es für Tech­ni­ker sehr schnell um rele­van­te Fak­ten. Nicht nur um die Ant­wort zur Fra­ge, „Was ist pas­siert?“, son­dern um die dahin­ter­lie­gen­den Wahr­hei­ten, eben um Evi­denz. Der Online-Duden defi­niert den Begriff Evi­denz unter ande­rem mit „das Evi­dent­sein; unmit­tel­ba­re und voll­stän­di­ge Ein­sich­tig­keit, Deut­lich­keit, Gewiss­heit; unum­stöß­li­che Tat­sa­che, fak­ti­sche Gege­ben­heit“. Tech­ni­ker sind dies­be­züg­lich von ihrer Ein­stel­lung inso­fern unbeug­sam, als sie in ihrer Arbeit stets mit eben­so unbeug­sa­men Natur­ge­set­zen zu tun haben, die – anders als mensch­ge­mach­te Geset­ze, die man inter­pre­tie­ren kann oder muss – selbst­voll­zie­hend sind und noch dazu kei­ne Beru­fung gegen sich zulassen.

Fak­ten muss man unter­mau­ern können

Wenn es also im kon­kre­ten Gespräch dar­um geht, was man tun kann, um dem gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen mög­lichst wirk­sam ent­ge­gen­zu­tre­ten, dann kann man als sach­ver­stän­di­ger und im Hin­ter­grund agie­ren­der Bera­ter nur ant­wor­ten: Gut begrün­de­te Fra­gen stel­len. Dazu­ge­hö­ri­ge Fak­ten klar benen­nen und durch geeig­ne­te Doku­men­te unter­mau­ern, und das von allen mög­li­chen Sei­ten her und mit visu­el­ler Prä­senz, mit Licht­bil­dern, Zeich­nun­gen, Plä­nen, Skiz­zen, Pro­spek­ten, Tech­ni­schen Richt­li­ni­en, Lite­ra­tur­aus­schnit­ten, Vide­os, Rech­nun­gen und ande­ren Bele­gen. Und all die­se Din­ge müs­sen im Gerichts­saal wäh­rend der Ver­hand­lung geord­net und griff­be­reit aufliegen.

For­mu­lie­rung in Kooperation

All das braucht man einem Rechts­an­walt nicht zu sagen, das weiß er ohne­hin. Aber es geht hier nicht dar­um, den Rechts­an­walt zu beein­dru­cken, son­dern das Gericht mit fun­dier­ten Argu­men­ten zu gewin­nen, die „wacke­li­gen“, weil schwach beleg­ten oder unkla­ren Aus­sa­gen des gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen auf­zu­de­cken, zu hin­ter­fra­gen und das Gut­ach­ten dort, wo es Schwach­punk­te hat, in Zwei­fel zu zie­hen. Kon­kret müs­sen dazu ent­spre­chend sinn­haf­te und zweck­dien­li­che Fra­gen gefun­den und gut for­mu­liert wer­den. Das erfor­dert enge Koope­ra­ti­on zwi­schen dem auf den recht­li­chen Vor­teil bedach­ten Juris­ten und dem auf Fak­ten kon­zen­trier­ten Ingenieur.

Vor­teil lau­fen­der Mikro-Dokumentation 

In den häu­fig vor­kom­men­den gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen einem Hand­wer­ker und sei­nem Kun­den fällt eines auf: Viel zu oft wer­den zwi­schen den nun­mehr strei­ten­den Par­tei­en im Vor­feld Abma­chun­gen getrof­fen, die nicht doku­men­tiert wer­den. Das gilt für bei­de Sei­ten: Meist hät­te z. B. hand­wer­ker­seits schon eine kur­ze Notiz in einem eige­nen lau­fend geführ­ten Jour­nal genügt in der Art wie „Tel. Herr xy, Lie­fe­rung zzz geän­dert auf abc, Preis ca. 10% höher, (Datum, Uhr­zeit)“. Nur: In der Pra­xis läuft das lei­der aus Zeit­man­gel und Arbeits­druck lei­der fast nie so. Was die unan­ge­neh­me Fol­ge hat, dass Ver­ein­ba­run­gen im Nach­hin­ein nicht mehr sach­lich kor­rekt, nicht an einen Zeit­punkt „gena­gelt“ und damit nicht glaub­haft dar­ge­stellt wer­den können.

Nim­mer­mü­des Enga­ge­ment gefragt

Vie­le Ver­fah­ren ver­lau­fen meist (aber nicht immer) zum Leid­we­sen aller Betei­lig­ten über län­ge­re Pha­sen, man­che über meh­re­re Jah­re. In sol­chen Fäl­len ist zu beob­ach­ten, dass das Enga­ge­ment der Betei­lig­ten nach­lässt. Beklag­te kön­nen es natür­lich dar­auf anle­gen, das Ver­fah­ren aus tak­ti­schen Grün­den hin­aus­zu­zie­hen oder zu „ver­schlep­pen“. Es kann aber kaum im Inter­es­se des Klä­gers sein, pas­siv zu wer­den, z. B. nicht zu wich­ti­gen Ver­hand­lun­gen zu erschei­nen, kos­tet ein Ver­fah­ren doch Geld, von dem man vor dem Urteil nie ver­läss­lich weiß, wer am Ende zustän­di­ger Zahl­meis­ter sein wird. Also: Ein Klä­ger muss sich dar­auf ein­stel­len, Prä­senz zu zei­gen, Prä­senz – mit natür­lich jeder Men­ge Evidenz!

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