(IRS) – Dass vor Gericht – gleich ob in Straf- oder Zivilverfahren – Dokumente aller Art entscheidende Bedeutung haben können, dürfte auch dem klar sein, der nicht viel mit rechtlichen Dingen zu tun hat. Dokumente werden als Beweisstücke zur Untermauerung von Rechtsansichten vorgelegt, oder „eingebracht“, wie es so schön im Juristendeutsch heißt. Im besten Fall dienen sie dem Nachweis von Fakten und Sachverhalten, die – nach bestem menschlichem Erkenntnisvermögen – unumstößlich feststehen und nicht mehr zu bestreiten sind. Deren Präsentation vor Gericht zeugt von ihrer Evidenz.
Beratung leider oft zu spät
Wer länger in der Sachverständigentätigkeit unterwegs ist und schon ein bestimmtes Quantum an Erfahrung sammeln konnte, kann erleben, dass sich aus dem Justizbetrieb nicht nur Richter, sondern auch Rechtsanwälte bei ihm melden. Das aber privat und als Ratsuchende. Und auch nicht für sich selbst – das kommt zwar auch vor, aber selten – sondern für einen ihrer Klienten. Leider geschehen solche anfragen im Regelfall viel zu spät, nämlich dann, wenn das Verfahren – die Rede ist hier vom Zivilgericht – im besten Sinn des Wortes bereits „verfahren“ ist. Das ist meistens dann der Fall, wenn man in der gegenständlichen Rechtssache nicht nur den Verfahrens-Kontrahenten, sondern auch noch die Ergebnisse des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen gegen sich hat.
Dialog zwischen Juristen und Technikern
In diesen Gesprächen mit Juristen geht es für Techniker sehr schnell um relevante Fakten. Nicht nur um die Antwort zur Frage, „Was ist passiert?“, sondern um die dahinterliegenden Wahrheiten, eben um Evidenz. Der Online-Duden definiert den Begriff Evidenz unter anderem mit „das Evidentsein; unmittelbare und vollständige Einsichtigkeit, Deutlichkeit, Gewissheit; unumstößliche Tatsache, faktische Gegebenheit“. Techniker sind diesbezüglich von ihrer Einstellung insofern unbeugsam, als sie in ihrer Arbeit stets mit ebenso unbeugsamen Naturgesetzen zu tun haben, die – anders als menschgemachte Gesetze, die man interpretieren kann oder muss – selbstvollziehend sind und noch dazu keine Berufung gegen sich zulassen.
Fakten muss man untermauern können
Wenn es also im konkreten Gespräch darum geht, was man tun kann, um dem gerichtlich bestellten Sachverständigen möglichst wirksam entgegenzutreten, dann kann man als sachverständiger und im Hintergrund agierender Berater nur antworten: Gut begründete Fragen stellen. Dazugehörige Fakten klar benennen und durch geeignete Dokumente untermauern, und das von allen möglichen Seiten her und mit visueller Präsenz, mit Lichtbildern, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Prospekten, Technischen Richtlinien, Literaturausschnitten, Videos, Rechnungen und anderen Belegen. Und all diese Dinge müssen im Gerichtssaal während der Verhandlung geordnet und griffbereit aufliegen.
Formulierung in Kooperation
All das braucht man einem Rechtsanwalt nicht zu sagen, das weiß er ohnehin. Aber es geht hier nicht darum, den Rechtsanwalt zu beeindrucken, sondern das Gericht mit fundierten Argumenten zu gewinnen, die „wackeligen“, weil schwach belegten oder unklaren Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzudecken, zu hinterfragen und das Gutachten dort, wo es Schwachpunkte hat, in Zweifel zu ziehen. Konkret müssen dazu entsprechend sinnhafte und zweckdienliche Fragen gefunden und gut formuliert werden. Das erfordert enge Kooperation zwischen dem auf den rechtlichen Vorteil bedachten Juristen und dem auf Fakten konzentrierten Ingenieur.
Vorteil laufender Mikro-Dokumentation
In den häufig vorkommenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen einem Handwerker und seinem Kunden fällt eines auf: Viel zu oft werden zwischen den nunmehr streitenden Parteien im Vorfeld Abmachungen getroffen, die nicht dokumentiert werden. Das gilt für beide Seiten: Meist hätte z. B. handwerkerseits schon eine kurze Notiz in einem eigenen laufend geführten Journal genügt in der Art wie „Tel. Herr xy, Lieferung zzz geändert auf abc, Preis ca. 10% höher, (Datum, Uhrzeit)“. Nur: In der Praxis läuft das leider aus Zeitmangel und Arbeitsdruck leider fast nie so. Was die unangenehme Folge hat, dass Vereinbarungen im Nachhinein nicht mehr sachlich korrekt, nicht an einen Zeitpunkt „genagelt“ und damit nicht glaubhaft dargestellt werden können.
Nimmermüdes Engagement gefragt
Viele Verfahren verlaufen meist (aber nicht immer) zum Leidwesen aller Beteiligten über längere Phasen, manche über mehrere Jahre. In solchen Fällen ist zu beobachten, dass das Engagement der Beteiligten nachlässt. Beklagte können es natürlich darauf anlegen, das Verfahren aus taktischen Gründen hinauszuziehen oder zu „verschleppen“. Es kann aber kaum im Interesse des Klägers sein, passiv zu werden, z. B. nicht zu wichtigen Verhandlungen zu erscheinen, kostet ein Verfahren doch Geld, von dem man vor dem Urteil nie verlässlich weiß, wer am Ende zuständiger Zahlmeister sein wird. Also: Ein Kläger muss sich darauf einstellen, Präsenz zu zeigen, Präsenz – mit natürlich jeder Menge Evidenz!
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