Abbestellung von Sachverständigen

Adler

Es gibt meh­re­re Anläs­se, die zur Fol­ge haben, dass ein vom Gericht in einer Rechts­sa­che bereits bestell­ter Sach­ver­stän­di­ger wie­der abbe­stellt wer­den kann oder abbe­stellt wer­den muss. In der Ver­gan­gen­heit war das am häu­figs­ten dann der Fall, wenn die Bestel­lung ohne Rück­spra­che mit dem Sach­ver­stän­di­gen erfolgt ist. Und wenn der Sach­ver­stän­di­ge sich nach ers­ter Durch­sicht des gelie­fer­ten Akts außer­stan­de sah, aus wel­chen Grün­den auch immer den Auf­trag des Gerichts auch anzu­neh­men. Das ist vor allem zu der Zeit vor­ge­kom­men, als Akten noch in Form von Papier­pa­ke­ten per Post hin und her geschickt wer­den mussten.

Erleich­ter­te Kom­mu­ni­ka­ti­on, auch durch elek­tro­ni­schen Akt

Heu­te stellt sich die Sache etwas anders dar, allein schon des­halb, weil sich – zumin­dest aus mei­ner Erfah­rung – die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Gericht und Sach­ver­stän­di­gem stark geän­dert und deut­lich ver­bes­sert hat. Anders gesagt: Sie ist locke­rer gewor­den. Im Regel­fall kon­tak­tiert das Gericht bereits vor der Bestel­lung den ins Auge gefass­ten Sach­ver­stän­di­gen, gibt den Sach­ver­halt des Ver­fah­rens bekannt und viel­leicht auch schon die beab­sich­tig­ten Fra­gen. Es lässt auch den elek­tro­ni­schen Akt frei­schal­ten, sodass der Sach­ver­stän­di­ge in aus­rei­chen­dem Maß dar­in Ein­blick neh­men kann.

Abbe­stel­lung wegen geän­der­ter Fragestellung

Jeden­falls kann der Sach­ver­stän­di­ge nach aus­führ­li­cher Infor­ma­ti­on sei­ne Zu- oder Absa­ge ertei­len, das alles noch bevor eine Bestel­lung erfolgt ist. Damit ver­mei­den bei­de Sei­ten unnö­ti­gen Auf­wand. – Es kön­nen aber auch dann noch ver­fah­rens­be­ding­te Umstän­de auf­tre­ten, die eine Abbe­stel­lung des Sach­ver­stän­di­gen not­wen­dig machen. Etwa, wenn sich die Fra­ge­stel­lung auf ein ande­res Fach­ge­biet ver­la­gert. Bei­spiels­wei­se kann sich eine tech­ni­sche Fra­ge­stel­lung auf eine rein wirt­schaft­li­che oder steu­er­tech­ni­sche ändern. Oder eine anfäng­lich hei­zungs­tech­ni­sche auf eine beson­de­re nur elek­tro- oder steue­rungs­tech­ni­sche, für die ein geeig­ne­ter Sach­ver­stän­di­ger her­an­zu­zie­hen ist.

Abbe­ru­fung wegen „Arbeits­ver­wei­ge­rung“

Ein beson­ders unan­ge­neh­mer Fall einer Abbe­stel­lung läge dann vor, wenn der Sach­ver­stän­di­ge sei­nen Auf­trag nur unzu­rei­chend oder gar nicht erfüllt. Ein Grund dafür  kann bei­spiels­wei­se dar­in lie­gen, dass sich die Bear­bei­tung eines viel­leicht schwie­ri­gen Auf­trags des Gerichts weit über das ver­ein­bar­te Zeit­maß hin­zieht und noch dazu der Sach­ver­stän­di­ge ent­ge­gen sei­ner Ver­pflich­tung nicht auf mehr­fa­che Rück­fra­gen des Gerichts reagiert. Wenn auch die vom Gericht ver­häng­te Ord­nungs­stra­fe igno­riert wird, reagiert erwar­tungs­ge­mäß auch das noch so gedul­di­ge Gerichtsorgan.

Schwie­rig­keit eines geeig­ne­ten Ersatzes

Denn in der Fol­ge bleibt dem Gericht nur noch der Schritt der Abbe­ru­fung des säu­mi­gen Sach­ver­stän­di­gen. Abge­se­hen von der beträcht­li­chen Ver­zö­ge­rung des lau­fen­den Ver­fah­rens ergibt sich für das Gericht das Pro­blem, einen neu­en Sach­ver­stän­di­gen bestel­len zu müs­sen. Das erweist sich dann als beson­ders hei­kel, wenn der abbe­ru­fe­ne Sach­ver­stän­di­ge schon zuvor Unter­la­gen gelie­fert hat, zum Bei­spiel einen Befund, der bereits Tei­le der offe­nen Fra­ge­stel­lun­gen betrifft. Wie soll der neue Sach­ver­stän­di­ge damit umge­hen? Kann oder soll er die Vor­ar­bei­ten verwenden?

Abbe­stel­lung wegen Berufsende

Ein ande­rer Fall einer Abbe­ru­fung liegt dann vor, wenn der Sach­ver­stän­di­ge wäh­rend eines meh­re­re Jah­re lau­fen­den Gerichts­ver­fah­rens sei­ne beruf­li­che Tätig­keit ein­stellt. Die Tätig­keit eines Gerichts­sach­ver­stän­di­gen setzt von den Zutritts­be­din­gun­gen die Aus­übung eines Beru­fes vor­aus, die im Ruhe­stand nicht mehr gege­ben ist. Natür­lich kann man die Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit auch dann noch wei­ter­füh­ren, jedoch ist es von Vor­teil, auf­zu­hö­ren, solan­ge man gute Arbeit leis­ten kann. Klü­ger jeden­falls, als spä­ter von ande­ren zu hören, es sei wohl bes­ser, jetzt Schluss zu machen …

Wich­tig­keit guter Kommunikation

All die genann­ten Situa­tio­nen von Abbe­stel­lun­gen zei­gen wie­der sehr deut­lich, wie wich­tig zeit­ge­rech­te und ziel­ge­rich­te­te Kom­mu­ni­ka­ti­on ist. Vor allem ein guter Draht vom Sach­ver­stän­di­gen zur ver­fah­rens­füh­ren­den Rich­te­rin oder zum Rich­ter sind ein abso­lu­tes Muss. Wobei es in ers­ter Linie am Sach­ver­stän­di­gen selbst liegt, aktiv und vor­aus­schau­end den Kon­takt zu hal­ten und dabei das rich­ti­ge Maß zu fin­den. Gute Kom­mu­ni­ka­ti­on ist ein Zei­chen der Wert­schät­zung und ein zusätz­li­cher Beweis für star­kes Qualitätsbewusstsein.

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