Fragen zur Sachverständigenprüfung

Frage

Wie­der mel­det sich tele­fo­nisch ein Kan­di­dat, der vor einer Kom­mis­si­on am Lan­des­ge­richt die Prü­fung able­gen will, nach deren erfolg­rei­cher Absol­vie­rung er sich als „All­ge­mein beei­de­ter und gericht­lich zer­ti­fi­zier­ter Sach­ver­stän­di­ger für …“ bezeich­nen darf. Die Fra­gen, die einem künf­ti­gen Prü­fer gestellt wer­den, sind immer sehr ähn­lich: Was wird geprüft, wie wird geprüft, was erwar­tet mich, wie kann ich mich vor­be­rei­ten? – Dem­entspre­chend ähn­lich sind auch die Ant­wor­ten dar­auf. Sehen wir uns näher an, wel­che Aus­künf­te und Infor­ma­tio­nen sich der Kan­di­dat von sei­nem zukünf­ti­gen Prü­fer erwar­ten darf.

Vor­be­rei­tungs­se­mi­nar

Zual­ler­erst muss man sich über den aktu­el­len Wis­sens­stand des Kan­di­da­ten klar wer­den: Hat er einen Vor­be­rei­tungs­kurs besucht, wie er von den ein­schlä­gi­gen Ver­bän­den übli­cher­wei­se ver­an­stal­tet wird? Vor­zugs­wei­se einen Kurs, der von einem Rich­ter abge­hal­ten wird und der die gesam­ten für den Sach­ver­stän­di­gen wich­ti­gen Rechts­grund­la­gen ver­mit­telt hat? Ohne Aneig­nung soli­der Grund­kennt­nis­se über die­se Mate­rie braucht ein Inter­es­sent gar nicht dar­an zu den­ken, antre­ten zu wol­len, es sei denn, er wäre aus­ge­bil­de­ter Jurist. Der­lei Semi­na­re sind übri­gens ein guter Boden zum Knüp­fen von Kon­tak­ten mit künf­ti­gen Kollegen.

Wich­tig: Recht­li­cher Prüfungsteil

Das recht­li­che Wis­sen ist ganz ent­schei­dend für den Erfolg der Prü­fung. Das allein schon des­we­gen, weil der Vor­sit­zen­de der Kom­mis­si­on, die die Prü­fung abnimmt, ein dem Prä­si­di­um nahe­ste­hen­der Rich­ter ist. Außer­dem ist der recht­li­che Teil der ers­te, der abge­fragt wird. Es wür­de daher in der Kom­mis­si­on einen schlech­ten Ein­druck hin­ter­las­sen und den Prü­fungs­er­folg gefähr­den, wenn schon im ers­ten Teil ekla­tan­te Schwä­chen auf­tre­ten. Prü­fer sind kei­ne Unmen­schen, aber sie müs­sen für ihre Ent­schei­dung ein­ste­hen und kön­nen kei­ne „hal­ben Sachen“ zulassen.

Auch Fach­prü­fer brau­chen Vorbereitung

Die Kom­mis­si­on besteht neben dem vor­sit­zen­den Rich­ter noch aus im Regel­fall zwei Fach­prü­fern. Die­se Prü­fer sind ange­hal­ten, ihre Fra­gen an den Kan­di­da­ten vor­ab in einer Lis­te fest­zu­le­gen, dar­in die Ergeb­nis­se der Befra­gung zu doku­men­tie­ren und die­se Lis­te dem Rich­ter zu über­ge­ben, der auch das Pro­to­koll über den Prü­fungs­ver­lauf führt. Anzu­mer­ken ist, dass die fach­li­che Sei­te eher einem fach­li­chen Aus­tausch ähnelt als einer stren­gen Prü­fung. Beson­ders wich­tig ist auch der Ein­druck, den die Per­sön­lich­keit des Kan­di­da­ten hin­ter­lässt. Man ver­sucht, sich vor­zu­stel­len, wie er in einer schwie­ri­gen Befund­auf­nah­me oder in einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung wir­ken mag.

Fach­li­che Vor­be­rei­tung des Kandidaten

Der Kan­di­dat muss über sein Fach­ge­biet selbst­re­dend gut Bescheid wis­sen. Zu den wich­tigs­ten und gro­ßen Fach­ge­bie­ten des Sach­ver­stän­di­gen­we­sens exis­tie­ren soge­nann­te Prü­fungs­stan­dards, das sind Auf­lis­tun­gen über zen­tral wich­ti­ge fach­li­che Inhal­te, deren Kennt­nis vor­aus­ge­setzt wird. Die­se Stan­dards wer­den von den Sach­ver­stän­di­gen­ver­bän­den geführt und sind über deren Web­sei­ten zugäng­lich. Wich­tig ist auch hier, dass die Prü­fer ein gutes Bild dar­über bekom­men, wie sicher der Kan­di­dat sich in sei­nem Fach­ge­biet bewegt; „Blen­der“ wer­den rasch erkannt und kom­men nicht durch!

Infor­ma­tio­nen über die Kandidaten

Wahr­schein­lich weni­ge Prü­fer machen sich ein genaue­res Bild über die Kan­di­da­ten, die ja im Regel­fall Fach­kol­le­gen sind und die man aus der beruf­li­chen Pra­xis mehr oder weni­ger gut kennt. Jedoch muss jedes Ansu­chen an das Gericht um Zulas­sung zur Prü­fung ver­tie­fen­de Unter­la­gen beinhal­ten, aus dem sich der beruf­li­che Wer­de­gang erschließt und auch der for­ma­le  Nach­weis von Qua­li­fi­ka­tio­nen. Beson­ders bei wenig bekann­ten Per­so­nen sind die­se Infor­ma­tio­nen von Inter­es­se für einen Prü­fer. Das Gericht stellt den Prü­fern die­se Unter­la­gen auf Anfor­de­rung zur Verfügung.

Bera­tung und Ergebnis

Nach Been­di­gung der Prü­fung und Befra­gun­gen berät die Kom­mis­si­on über das Ergeb­nis. Fällt die Beur­tei­lung posi­tiv aus, sind die Bera­tun­gen kurz. Bei „gemisch­tem“ und nicht ein­deu­ti­gem Ergeb­nis wer­den die Argu­men­te, die für oder gegen den Kan­di­da­ten spre­chen, genau abge­wo­gen. Bei ein­deu­tig nega­ti­vem Ergeb­nis hat der Kan­di­dat die Wahl, auf einen nega­ti­ven schrift­li­chen Bescheid zu war­ten oder sei­nen Antrag auf Zulas­sung zurück­zu­zie­hen, wodurch man spä­ter einen neu­en Ver­such star­ten kann. Fast immer wird von letz­te­rer Mög­lich­keit Gebrauch gemacht.

Wei­te­re Schrit­te für den Kandidaten

Der Kan­di­dat mit posi­ti­vem Ergeb­nis kann sich dann für die Ein­tra­gung in die Lis­te der Gerichts­sach­ver­stän­di­gen für den gewähl­ten Spren­gel bereit­ma­chen. Zuvor steht aber noch sei­ne Beei­di­gung an, die mit ande­ren Erfolg­rei­chen in mehr oder weni­ger fest­li­chem Rah­men statt­fin­det. Danach steht ihm für sei­ne neue berufs­ähn­li­che Tätig­keit die Welt offen – wobei er aber nicht dar­auf ver­trau­en darf, dass alle Welt auf ihn gewar­tet hat. Es braucht übli­cher­wei­se etwas Zeit, bis genug Bekannt­heit auf­ge­baut ist und aus­rei­chend Ver­trau­en bei künf­ti­gen Auftraggebern …

Weitere Beiträge

Kategorien

Suche

Archiv

Stichwörter