Gutachtenserörterung als Visitenkarte nutzen!

SV

Das Gerichts­ver­fah­ren läuft schon eini­ge Zeit, seit etwas über zwei Jah­ren bin ich als Gut­ach­ter bestellt. Die ers­te Befund­auf­nah­me erfolg­te vor ein­ein­halb Jah­ren, vor einem hal­ben Jahr wur­de eine ergän­zen­de Befund­auf­nah­me durch­ge­führt, vor drei Mona­ten das Gut­ach­ten abge­ge­ben. Die nächs­te Ver­hand­lung fin­det in etwa zwei Wochen statt. Ein Antrag auf eine  Gut­ach­tens­er­ör­te­rung liegt vor, ist für den kom­men­den Ter­min nicht aus­drück­lich vor­ge­ge­ben, wohl aber zu erwar­ten. Für die­se Erör­te­rung sind nun die Vor­be­rei­tun­gen zu tref­fen. Auch ist es sinn­voll, für even­tu­el­le Ver­gleichs­ge­sprä­che gerüs­tet zu sein.

Der vor­hin geschil­der­te zeit­li­che Ablauf und die sich dar­aus erge­ben­de Dau­er sind für ein Ver­fah­ren auf Lan­des­ge­richts­ebe­ne durch­aus nicht unge­wöhn­lich. Zu beach­ten ist, dass – wie halt bei fast jedem Men­schen – auch bei Sach­ver­stän­di­gen im Zeit­ver­lauf nach inten­si­ven Arbeits­pha­sen infol­ge ganz nor­ma­len Ver­ges­sens bis zum nächs­ten Gerichts­ter­min gewis­se Infor­ma­ti­ons- und Wis­sens­in­hal­te ver­lo­ren gehen. Zudem kön­nen sich in der Zwi­schen­zeit auch neue Sach­la­gen erge­ben haben mit Rück­wir­kun­gen auf das Ver­fah­ren und die Arbeit des Sachverständigen.

Was ist daher zu tun? 

Mit den Anträ­gen auf Gut­ach­tens­er­ör­te­rung lie­fern die par­tei­en­ver­tre­ten­den Anwäl­te zumeist auch die Fra­gen, die sie vom Gut­ach­ter im Rah­men der Erör­te­rung des Gut­ach­tens beant­wor­tet haben wol­len. Der Sach­ver­stän­di­ge wird sich mit die­sen Fra­gen sorg­fäl­tig aus­ein­an­der­set­zen und Ant­wor­ten for­mu­lie­ren, schritt­wei­se über­ar­bei­ten und ver­bes­sern. Ich selbst berei­te jede Beant­wor­tung schrift­lich vor der­ge­stalt, dass sie als Unter­la­ge in der Ver­hand­lung direkt an Anwäl­te und Gericht aus­ge­teilt wer­den kann. Das kann sich auf den Ablauf sehr beschleu­ni­gend aus­wir­ken, beson­ders dann, wenn dar­in wei­te­re Fra­gen vor­weg­neh­mend beant­wor­tet werden.

Und wenn kei­ne Ant­wort mög­lich ist?

Es ist schon öfter vor­ge­kom­men, dass Fra­gen der Anwäl­te nicht beant­wor­tet wer­den kön­nen. Das kann meh­re­re Grün­de haben. Bei­spiels­wei­se kann das Fin­den der Ant­wort mit zusätz­li­chem Auf­wand ver­bun­den sein, für die wegen der damit ver­bun­de­nen Kos­ten das Gericht erst den Auf­trag ertei­len müss­te. In einem ande­ren Fall kann eine Ant­wort aus fach­li­chen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den nicht gege­ben wer­den, etwa, weil der ursprüng­li­che Sach­ver­halt nicht mehr besteht und daher auch nicht mehr unter­sucht wer­den kann. Ganz sel­ten habe ich erlebt, dass Fra­gen belei­di­gend, unsach­lich gehal­ten oder per­sön­lich gegen den Sach­ver­stän­di­gen gerich­tet sind. Hier kann das Gericht einschreiten.

Danach: Gesamt­sicht gewinnen

Soll­te es nicht ohne­hin schon zur Fra­ge­be­ant­wor­tung not­wen­dig gewe­sen sein, wird der Sach­ver­stän­di­ge sei­nen Befund und das dar­auf auf­bau­en­de Gut­ach­ten mit­samt allen Anhän­gen durch­le­sen. Dabei wird nicht nur das Gedächt­nis auf­ge­frischt, son­dern es kön­nen klei­ner Feh­ler ent­deckt wer­den, die auch bei noch so sorg­fäl­ti­gem Lek­to­rat durch­ge­schlüpft sind. Es emp­fiehlt sich, sol­che Feh­ler zu kenn­zeich­nen für den Fall, dass Par­tei­en spä­ter dar­auf Bezug neh­men – was erfah­rungs­ge­mäß aber äußerst sel­ten der Fall ist, allein schon des­halb, weil etwa Rechts­an­wäl­te sich pri­mär um den Inhalt küm­mern und nicht um klei­ne­re Feh­ler, die kei­ne Aus­wir­kung auf Gut­ach­tens­er­geb­nis­se haben.

Neben dem Was? ist auch das Wie? wichtig!

Eine Gut­ach­tens­er­ör­te­rung for­dert vom Sach­ver­stän­di­gen nicht nur ein hohes Maß an Selbst­si­cher­heit, son­dern der gesam­te Ablauf der Prä­sen­ta­ti­on der Ant­wor­ten will gut über­legt sein und soll das Ver­trau­en in den Sach­ver­stän­di­gen bestär­ken. Fra­gen tun sich auf: Was ist dem Rich­ter wich­tig, ist eine Abstim­mung mit ihm erfolgt? Wel­che Stra­te­gie soll ange­strebt wer­den? Ist ein Ver­gleichs­ver­such abseh­bar, soll man in die­se Rich­tung zie­len? – Ein Vor­teil: Rich­ter, Par­tei­en und ihre Ver­tre­ter kennt man ja und weiß bis zu einem gewis­sen Grad auch, wie sie in ihren Reak­tio­nen ein­zu­schät­zen sind.

Fazit

Wie Rich­ter oder Anwäl­te führt auch ein Sach­ver­stän­di­ger eine Rol­le aus, die durch­aus nach einer Dra­ma­tur­gie des per­sön­li­chen Auf­tritts ver­lan­gen kann: Je über­zeu­gen­der sie ange­legt ist, des­to bes­ser. Wahr­schein­lich habe ich schon des Öfte­ren über eine Erkennt­nis geschrie­ben, aber sie scheint mir wich­tig genug, noch­mals erwähnt zu wer­den: Die gut geplan­te und erfolg­reich abge­leg­te Gut­ach­tens­er­ör­te­rung ist für den Sach­ver­stän­di­gen die bes­te Gele­gen­heit, blei­ben­den Ein­druck zu schaf­fen und damit eine gute Visi­ten­kar­te für sein Kön­nen zu hinterlassen!

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