Verschätzt

SV

Gericht­li­che Befund­auf­nah­me auf einem land­wirt­schaft­li­chen Are­al. Gegen­stand ist ein unlängst errich­te­tes Fern­wär­me-Mikro­netz, in dem von einem zen­tra­len Heiz­haus aus­ge­hend meh­re­re zur Land­wirt­schaft gehö­ren­de Objek­te ganz­jäh­rig mit Wär­me aus Hack­gut ver­sorgt wer­den. Der Auf­trag an den Sach­ver­stän­di­gen lau­tet, er sol­le ein Auf­maß über den gesam­ten Umfang der neu­en Hei­zungs­an­la­ge erstel­len. Auf die­ser Grund­la­ge möge die erbrach­te Leis­tung des Instal­la­teurs ermit­telt wer­den. Dadurch soll fest­ge­stellt wer­den, ob und wie­weit die in der Schluss­rech­nung auf­schei­nen­den Posi­tio­nen gerecht­fer­tigt sind.

Der Land­wirt hat­te sich im Vor­feld des Gerichts­ver­fah­rens  gewei­gert, einen Teil der Rech­nung zu bezah­len, da er behaup­te­te, die ver­rech­ne­ten Mon­ta­ge­kos­ten sei­en über­zo­gen und nicht gerecht­fer­tigt, zumal ein gerin­ge­rer Umfang als im Ange­bot vor­ge­se­hen instal­liert wor­den sei. Außer­dem wäre die Rech­nung wegen feh­len­der Zuord­nung von Posi­tio­nen aus der Rech­nung zu denen im Ange­bot für ihn nicht prüf­bar. Und last but not least bean­stan­de­te er Män­gel in der Aus­füh­rung, die zum Bei­spiel bereits zu Lecka­gen und zu Schä­den an der neu errich­te­ten Anla­ge geführt hätten.

Gericht­li­che Ver­gleichs­ver­su­che scheiterten

Als abseh­bar war, dass eine Eini­gung nicht mög­lich sein wür­de, reich­te der Instal­la­teur die Kla­ge ein. Das Ver­fah­ren lief nun schon in das drit­te Ver­hand­lungs­jahr. Eine ers­te ört­li­che Befund­auf­nah­me hat­te bereits ein Jahr zuvor statt­ge­fun­den. Dabei war es aber aus­schließ­lich um die behaup­te­ten tech­ni­schen Män­gel gegan­gen. In den dar­auf­fol­gen­den Ver­hand­lun­gen hat­te es sei­tens des Gerichts meh­re­re Ver­su­che gege­ben, einen Ver­gleich zu errei­chen, die aber nach zeit­rau­ben­dem Hin und Her alle­samt geschei­tert waren. Letzt­end­lich war nur mehr die Mög­lich­keit ver­blie­ben, vor Ort besag­tes Auf­maß durchzuführen.

Enge zeit­li­che Vorgaben

Den zeit­li­chen Mög­lich­kei­ten für die dafür not­wen­di­ge wei­te­re ört­li­che Befund­auf­nah­me waren auf­grund der gege­be­nen betrieb­li­chen Abläu­fe enge Gren­zen gesetzt. Ein ers­ter Ver­such war an zu kur­zer Frist geschei­tert, die einem Rechts­ver­tre­ter die Teil­nah­me ver­wehrt hat­te. Der neue Ter­min wäre wegen feh­ler­haf­ter oder feh­len­der Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Sach­ver­stän­di­gen, Par­tei­en­ver­tre­ter und Par­tei bei­na­he auch noch geschei­tert, konn­te aber statt­fin­den. In der Ein­la­dung war die Dau­er der Auf­ma­ßer­mitt­lung mit etwa drei­ein­halb Stun­den ange­setzt wor­den, um den Teil­neh­mern die Tages­pla­nung zu erleich­tern, zumal die Sei­te des Instal­la­teurs eine wei­te­re Anfahrt­stre­cke zu bewäl­ti­gen hatte.

Dau­er: Mehr als dop­pelt so lang

Die tat­säch­li­che Dau­er des Ein­sat­zes war dann mit sie­ben­ein­halb Stun­den dop­pelt so lang wie vor­ge­se­hen. Als das Heiz­haus als schwie­rigs­ter Abschnitt abge­hakt wer­den konn­te, war der im Vor­aus für alle Tätig­kei­ten geschätz­te Zeit­raum bereits ver­braucht. Die Par­tei­en­ver­tre­ter und die wei­ter anrei­sen­de Par­tei ver­ab­schie­de­ten sich in das bevor­ste­hen­de Wochen­en­de, viel­leicht auch des­halb, weil sie erkann­ten, dass eine Kon­troll- oder Auf­sichts­mög­lich­keit auf­grund der engen ört­li­chen Gege­ben­hei­ten und der tech­nisch-fach­li­chen „Klein­ar­beit“ des Sach­ver­stän­di­gen und sei­nes Hel­fers ohne­hin nur sehr begrenzt mög­lich war.

War­um hat sich der Sach­ver­stän­di­ge im vor­ge­se­he­nen Zeit­auf­wand verschätzt?

In ers­ter Linie zeit­rau­bend war die Auf­ga­be, alle Form­stü­cke der instal­lier­ten Hei­zungs­lei­tun­gen erfas­sen zu müs­sen. Das lag dar­an, dass – auch aus juris­ti­scher Sicht – Unklar­heit dar­über bestand, wie die­se zu ver­rech­nen sein wür­den. Im Ange­bot war deren Men­ge als Gesamt­be­trag ein­ge­setzt, also nicht als Pau­scha­le gekenn­zeich­net und auch nicht als pro­zen­tu­el­ler Zuschlag zu den Beträ­gen der Rohr­po­si­tio­nen. Im Extrem­fall bedeu­te­te dies, dass der Wert jedes ein­zel­nen Form­stü­ckes zu ermit­teln wäre, wozu eben auch die gegen­ständ­li­che Befund­auf­nah­me diente.

Was folgt daraus?

Als Drauf­ga­be kamen noch die schwie­ri­ge Zugäng­lich­keit und die engen Raum­ver­hält­nis­se dazu, eben­so das Feh­len von Tages- oder künst­li­chem Licht, was das Impro­vi­sie­ren mit Taschen­lam­pen, Han­dys und klei­nen Hand­leuch­ten erfor­der­lich mach­te, alles Din­ge, die Zeit kos­ten. – Was lässt sich aus all­dem ler­nen? Dass auch bei bes­ter Vor­be­rei­tung Uner­war­te­tes ein­tre­ten kann, dass ange­sichts phy­si­scher und manch­mal auch psy­chi­scher Bean­spru­chun­gen Zähig­keit und Aus­dau­er gefragt sind, wenn man eine Sache erfolg­reich durch­zie­hen will …

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