Sachverständige und Verfahrensparteien

SV

In Ver­fah­ren vor Zivil­ge­rich­ten kom­men Sach­ver­stän­di­ge und Par­tei­en offi­zi­ell dann in Kon­takt, wenn Sach­ver­stän­di­ge Par­tei­en direkt befra­gen müs­sen, um zu rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zu kom­men. Dazu gibt es zumin­dest zwei Anläs­se: Ein­mal bei der ört­li­chen Befund­auf­nah­me und ein wei­te­res Mal bei der Ver­neh­mung der Par­tei im Gericht­saal. In allen ande­ren Anläs­sen, zu denen ein Sach­ver­stän­di­ger ver­fah­rens­be­dingt anwe­send ist, sind die Rechts­ver­tre­ter der Par­tei­en sei­ne Ansprech­part­ner. Es sind aber auch inof­fi­zi­el­le Anläs­se denk­bar, und die kön­nen aus der Sicht des Sach­ver­stän­di­gen hei­kel sein.

Hei­kel des­halb, weil ein Gerichts­sach­ver­stän­di­ger ange­hal­ten ist, sei­nem Auf­trag unbe­fan­gen und neu­tral nach­zu­kom­men. Das bedingt, dass er Äqui­di­stanz zu allen Par­tei­en wahrt. Wobei anzu­mer­ken ist, dass er des Öfte­ren mit mehr als zwei Par­tei­en zu tun haben kann. Unbe­fan­gen­heit allein genügt außer­dem nicht, der Sach­ver­stän­di­ge hat tun­lichst bereits jeden noch so gerin­gen Anschein von Befan­gen­heit zu ver­mei­den. Er wird sich also bemü­hen, jeg­li­chen Anlass zu ver­mei­den, der ein­sei­ti­ge Kon­tak­te und in der Fol­ge ent­spre­chen­de Vor­wür­fe mit sich brin­gen könn­te. Er führt daher von sich aus …

… grund­sätz­lich kei­ne Gesprä­che mit Parteien!

So weit, so gut. Jetzt sind wir alle kei­ne Maschi­nen, son­dern Men­schen, die nicht immer ratio­nal, son­dern oft anders und auch emo­tio­nal agie­ren und sich nicht immer nach Vor­schrift ver­hal­ten. Das gilt beson­ders für Par­tei­en, die meist unter Anspan­nung und natur­ge­mäß unter Druck ste­hen, das Ver­fah­ren so gut wie mög­lich zu ihren Guns­ten zu beein­flus­sen. Die Par­tei­en sind oft mit den Regeln des Ver­fah­rens nicht ver­traut und die Ver­pflich­tun­gen, die ein Sach­ver­stän­di­ger in Bezug auf sein vor­hin geschil­der­tes kor­rek­tes Ver­hal­ten hat, küm­mern sie wenig.

Rede­schwall beim Abschied von der ört­li­chen Befundaufnahme

Man­che ergrei­fen jede Gele­gen­heit, mit dem Sach­ver­stän­di­gen in Kon­takt zu kom­men und ihre Sicht dar­zu­le­gen, selbst dann, wenn ihnen der Rechts­ver­tre­ter klar gemacht hat, dass das nichts bringt. Bei­spiel: Anläss­lich einer ört­li­chen Befund­auf­nah­me kann sich der Sach­ver­stän­di­ge nicht schnell ent­fer­nen, weil er noch Gerät­schaf­ten im Auto ver­stau­en muss. Die bei­den Anwäl­te und die ande­re Par­tei sind schon weg, die Par­tei vor Ort redet jetzt pau­sen­los auf sein Opfer ein, das es mitt­ler­wei­le auf den Fah­rer­sitz geschafft hat und mit letz­ten Res­ten von Höf­lich­keit das Fah­rer­fens­ter lang­sam hoch- und den Wagen anfährt …

Direk­ter Telefonkontakt

Wei­te­res Bei­spiel: Eine Par­tei in einem ande­ren Ver­fah­ren mel­det sich tele­fo­nisch und will wis­sen, wie das Gut­ach­tens­er­geb­nis vor­aus­sicht­lich aus­se­hen wird. Sie legt Wert dar­auf, noch­mals auf das Fehl­ver­hal­ten der ande­ren Sei­te hin­zu­wei­sen. Ich erklä­re nur kurz, dass ich kei­ne Gesprä­che außer­halb des Gerichts­saals füh­ren darf und auch nicht will, weil ich sonst befan­gen bin und schlie­ße das Gespräch sehr schnell ab. Grund­sätz­lich wer­de ich nichts äußern, das nicht auch im Gerichts­saal gesagt wer­den kann. Aller­dings mache ich mir einen kur­zen Akten­ver­merk und wenn es mir gra­vie­rend genug erscheint, ver­stän­di­ge ich das Gericht.

Per­sön­li­che Bekanntschaften

Noch ein Bei­spiel: Was gilt für Par­tei­en, die ich per­sön­lich gut ken­ne, weil sie aus mei­nem Berufs­um­feld stam­men oder weil wir schon in einem frü­he­ren Ver­fah­ren mit­ein­an­der zu tun hat­ten? Ganz ein­fach das­sel­be! Für die Dau­er des Ver­fah­rens wer­den wir per­sön­li­che Kon­tak­te mög­lichst hint­an­hal­ten. Zum Glück sind die meis­ten Men­schen aus dem Unter­neh­mer­tum oder dem Kol­le­gen­stand in Umgang und Ver­hal­ten pro­fes­sio­nell genug, sol­che Situa­tio­nen rich­tig ein­zu­ord­nen und sie ent­spre­chend zu hand­ha­ben. Uns ist klar, dass per­sön­li­che Bezie­hun­gen und das Befas­sen mit geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten so weit wie mög­lich zu tren­nen sind.

Erfor­der­li­che Eigenschaften

Es dürf­te klar sein, dass der rich­ti­ge Umgang mit Situa­tio­nen, wie sie in den Bei­spie­len geschil­dert wor­den sind, für Sach­ver­stän­di­ge ein gutes Maß an per­sön­li­cher Rei­fe erfor­dert. Ein gesetz­te­res Alter ist dazu gewiss ein Vor­teil, aber kei­ne Bedin­gung. Unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zun­gen sind hin­ge­gen gute Selbst­ein­schät­zung und Sicher­heit im Umgang, Beson­nen­heit, vor allem aber Respekt und Ach­tung des Gegen­übers. Eigen­schaf­ten, die jeder Sach­ver­stän­di­ge infol­ge der beruf­li­chen und per­sön­li­chen Pra­xis­er­fah­run­gen, die er in sei­ne Tätig­keit bei Gericht mit­bringt, ohne­hin haben sollte.

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