Werter Installateur! Bevor Sie klagen …

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… soll­ten Sie unbe­dingt eini­ge Vor­aus­set­zun­gen beach­ten, die erfüllt sein müs­sen, damit ein zu erwar­ten­des Gerichts­ver­fah­ren nicht schon von vorn­her­ein Chan­cen auf Erfolg ein­büßt. Was ich hier dar­le­ge, ent­springt der pra­xis­be­zo­ge­nen Sicht eines Sach­ver­stän­di­gen, der mit der­lei Ver­fah­ren seit vie­len Jah­ren immer wie­der zu tun hat. Es geht also nicht um recht­li­che Ange­le­gen­hei­ten – die sind Sache der Rechts­an­wäl­te und des Gerichts – son­dern um eini­ge fach­li­che und sach­li­che Din­ge, die die Arbeit des Sach­ver­stän­di­gen und damit auch des Gerichts unnö­ti­ger­wei­se beträcht­lich erschwe­ren können.

Meist sieht sich der Instal­la­teur zur Kla­ge veranlasst, …

Im Zusam­men­hang mit Gerichts­ver­fah­ren inter­es­sant zu wis­sen ist, wel­che Art von Strei­tig­kei­ten über­wiegt. Was nun die Geschäfts­be­zie­hung Instal­la­teur zu Kun­den betrifft, ist es in der Mehr­zahl der Fäl­le, mit denen ich zu tun habe, der Instal­la­teur, der sich zu einer Kla­ge gezwun­gen sieht. Anlass dafür ist schlicht, dass sein Kun­de nur einen Teil des Werk­lohns bezahlt hat, viel­leicht auch gar nichts. Die Begrün­dung ist im Regel­fall Unzu­frie­den­heit mit der erbrach­ten Leis­tung, zumeist wer­den dazu noch mehr oder weni­ger umfang­rei­che Män­gel ein­ge­wandt. Sind alle Ver­su­che einer güt­li­chen Eini­gung geschei­tert, bleibt dem Hand­wer­ker nur der Weg zum Gericht.

… legt aber zu weni­ge Unter­la­gen vor

Der kla­gen­de Instal­la­teur wird sei­ne For­de­run­gen detail­liert dar­le­gen und begrün­den müs­sen. Der vom Gericht bestell­te Sach­ver­stän­di­ge ist nun gefor­dert, sich ein mög­lichst exak­tes Bild über die fach­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Sei­te des Streits zu machen. Hier hebe ich war­nend mei­nen Zei­ge­fin­ger: Denn was ich des Öfte­ren erle­be, ist, dass dem Kla­ge­be­geh­ren ledig­lich die – teil­wei­se oder völ­lig – unbe­gli­che­nen Rech­nun­gen vor­ge­legt wer­den, dar­über hin­aus  aber Unter­la­gen feh­len, aus denen sich ein Gesamt­bild über die zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bar­ten und dann tat­säch­lich durch­ge­führ­ten Leis­tun­gen ergibt.

Unter­la­gen der Auftragserteilung

Was es an zweck­dien­li­chen Nach­wei­sen sonst noch braucht, ist schnell auf­ge­lis­tet, wenn man eine übli­che Auf­trags­ab­wick­lung gedank­lich nach­voll­zieht: Im Regel­fall hat es ein Ange­bot gege­ben, viel­leicht hat zuvor sogar eine Aus­schrei­bung statt­ge­fun­den und es exis­tiert ein Leis­tungs­ver­zeich­nis mit zuge­hö­ri­gen Pro­jekt­plä­nen. Ers­te­res wur­de viel­leicht sogar noch abge­än­dert und es fin­det sich in den Unter­la­gen ein end­gül­ti­ges Ver­ga­be-Leis­tungs­ver­zeich­nis. Dazu wird viel­leicht eine Bestel­lung des Kun­den vor­lie­gen oder aber in irgend­ei­ner Form eine Auf­trags­be­stä­ti­gung, die der Instal­la­teur aus­ge­stellt hat.

Unter­la­gen aus der Auftragsabwicklung

Wenn dann die Arbei­ten auf der Bau­stel­le des Kun­den zu lau­fen begin­nen, fal­len eben­falls eine gan­ze Rei­he von Unter­la­gen an. Da sind zuerst Arbeits­schei­ne, das sind tage­wei­se Auf­zeich­nun­gen des Instal­la­teurs über das ein­ge­setz­te Per­so­nal, des­sen Qua­li­fi­ka­tio­nen und den Auf­wand an Stun­den für Mon­ta­gen und Neben­ar­bei­ten, aber auch für Anfahr­ten. Arbeits­schei­ne soll­ten mög­lichst täg­lich vom Kun­den oder des­sen Beauf­trag­ten unter­fer­tigt wer­den, was aller­dings sehr oft nicht mög­lich ist. Dann fal­len noch Lie­fer­schei­ne an, manch­mal auch von Unter­lie­fe­ran­ten des Installateurs.

Unter­la­gen zur Rechnungslegung

Wenn die Mon­ta­ge­ar­bei­ten abge­schlos­sen sind, wer­den die auf den Lie­fer­schei­nen aus­ge­wie­se­nen Mate­ria­li­en um die Rück­lie­fe­run­gen kor­ri­giert, bei Bau­vor­ha­ben ab einer gewis­sen Grö­ßen­ord­nung wer­den Auf­maß­lis­ten oder Auf­maß­plä­ne über alle instal­lier­ten Mate­ria­li­en erstellt. Sie bil­den die Grund­la­ge für die Teil- oder Schluss­rech­nun­gen, die dem Kun­den über­ge­ben wer­den. Auch erhält der Kun­de eine Doku­men­ta­ti­on, die Betriebs­an­lei­tun­gen, War­tungs­hin­wei­se, Aus­füh­rungs­plä­ne, Sche­ma­zeich­nun­gen, Pro­to­kol­le über Druck- und Dicht­heits­prü­fun­gen und ande­re Bestä­ti­gun­gen enthält.

Umfas­sen­de Nach­wei­se sind mög­li­cher­wei­se entscheidend 

Wenn der Instal­la­teur die vor­hin genann­ten Doku­men­te im Weg über sei­nen Rechts­ver­tre­ter dem Gericht gleich mit der Kla­ge in geord­ne­ter und leicht nach­voll­zieh­ba­rer und nach­prüf­ba­rer Wei­se vor­legt, hat er alle Unter­la­gen prä­sen­tiert, die dem Sach­ver­stän­di­gen – zusam­men mit einer spä­te­ren ört­li­chen Befund­auf­nah­me – erlau­ben wer­den, fest­zu­stel­len, ob und wie weit die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen tat­säch­lich und fach­ge­recht erbracht wor­den sind. Aber nicht nur hat er dem Gericht die Arbeit erleich­tert, er hat auch gezeigt, dass er pro­fes­sio­nell arbei­tet, selbst dann, wenn er den Klags­weg beschrei­ten muss.

P.S.: Der Ball liegt jetzt beim Kun­den. Der soll­te sei­ner­seits eine Män­gel­lis­te vor­le­gen, die zweck­mä­ßi­ger­wei­se wie­der­um detail­liert und über­sicht­lich gestal­tet und doku­men­tiert ist, um – im Sin­ne bei­der Par­tei­en – zu einem effi­zi­en­ten Gerichts­ver­fah­ren beizutragen …

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