Baustellen-Wirrwarr vor Gericht

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In einem Gerichts­ur­teil kommt ein Inge­nieur­bü­ro uner­war­tet zum Hand­kuss und wird zum Scha­den­er­satz ver­ur­teilt, obwohl es weder mit dem angeb­li­chen Scha­den selbst noch mit sei­ner Ursa­che etwas zu tun hat­te. Der per­sön­lich gar nicht in den Bau­ab­lauf invol­vier­te geschäfts­füh­ren­de Inge­nieur dürf­te eini­ger­ma­ßen fas­sungs­los gewe­sen sein. Zu sei­nem Glück wur­de das Ver­fah­ren wie­der auf­ge­nom­men und nach Rich­ter­wech­sel und mit neu­em Anwalt ste­hen sei­ne Chan­cen gut, dass für ihn die Sache mit Fest­stel­lung sei­ner Nicht­ver­ant­wor­tung enden wird. Wie aber konn­te es über­haupt so weit kommen?

Tat­sa­che ist wohl: Für jeden Außen­ste­hen­den, der zufäl­lig oder not­ge­drun­gen in eine der­ar­ti­ge Ört­lich­keit gerät, erscheint das Trei­ben auf einer Bau­stel­le ver­wir­rend, chao­tisch, undurch­schau­bar, noch dazu laut, stau­big, gefähr­lich, unge­müt­lich. Leu­te an Maschi­nen, Leu­te, die etwas schlep­pen, Leu­te, die sich Unver­ständ­li­ches zuru­fen. Über­all Hin­der­nis­se, Absper­run­gen, Kabel­strän­ge und Schlauch­lei­tun­gen als Stol­per­fal­len, grel­le Bau­stel­len­leuch­ten und fins­te­re Win­kel, Abdeck­pla­nen, Staub­schutz­wän­de. Nur rasch wie­der raus, denkt sich einer, der unab­sicht­lich hineingerät.

Eine Fül­le von Fachleuten …

Für die hand­werk­lich täti­gen Mit­ar­bei­ter aus­füh­ren­der Unter­neh­men sind das Orte mit ihren Arbeits­plät­zen, an denen sie ihr täg­li­ches Brot ver­die­nen. Bau­ar­bei­ter, Polie­re, Instal­la­teu­re für Hei­zung und Elek­tro, Iso­lie­rer, Innen­aus­bau­er, Maler, … die Rei­he lie­ße sich noch fort­set­zen. Dazu kom­men noch die Leu­te von der Bau­über­wa­chung, Tech­ni­ker, getrennt nach ihren jewei­li­gen Gewer­ken. Letz­te­re sind nicht immer anwe­send, kom­men aber in Erfül­lung ihrer Ver­pflich­tun­gen regel­mä­ßig vor­bei. Alle die­se Leu­te, die von Berufs wegen da sind, las­sen sich durch das schein­ba­re Durch­ein­an­der nicht ablen­ken. Sie wis­sen genau, was sie zu tun haben.

… arbei­tet in orches­trier­ten Abläufen

Denn eine Gut geführ­te Bau­stel­le ist ein genau orches­trier­ter Ablauf sorg­fäl­tig geplan­ter, neben­ein­an­der ablau­fen­der, inein­an­der ver­schach­tel­ter und auf­ein­an­der abge­stimm­ter Tätig­kei­ten. Jedes Gewerk hat einen genau defi­nier­ten funk­tio­nel­len und ört­li­chen Arbeits­be­reich und ist zur rei­bungs­lo­sen Zusam­men­ar­beit mit den ande­ren Gewer­ken ange­hal­ten. Ein Gewerk darf auch sei­nen Bereich nicht über­schrei­ten oder den eines ande­ren Gewerks behin­dern. Auch die Lei­tung der Bau­stel­le ist genau fest­ge­legt. Man ver­sucht, nichts dem Zufall zu über­las­sen. Trotz­dem benö­tigt man län­ge­re Erfah­rung, bis man die prak­ti­schen Vor­gän­ge zum größ­ten Teil durch­schau­en kann.

Unzu­rei­chen­der Durchblick

Nun stel­le man sich die Her­aus­for­de­rung vor, dem sich ein Gericht gegen­über­sieht, das Licht ins Dun­kel sol­cher ver­schach­tel­ten Vor­gän­ge brin­gen soll. Neh­men wir an, dass ein auf­ge­tre­te­ner Scha­den sich in einem Umfeld ereig­net hat, in dem par­al­lel zuein­an­der ins­ge­samt fünf Gewer­ke tätig waren. Das Gericht hat einen Gut­ach­ter bestellt, einen ein­zi­gen, der sich erwar­tungs­ge­mäß nur in einem der Fach­ge­bie­te aus­kennt und die übri­gen vier bei­sei­te­las­sen muss. Dem­entspre­chend muss auch das Gut­ach­ten inso­fern ein­sei­tig aus­fal­len, als es zu den Rol­len und Auf­ga­ben der übri­gen vier Gewer­ke nichts sagen kann.

Argu­men­ta­ti­ve Schieflagen

Zwangs­läu­fig kann das Gericht nicht den not­wen­di­gen Durch­blick über die Gesamt­si­tua­ti­on gewin­nen. Noch dazu ist die Bedeu­tung wich­ti­ger tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Begrif­fe nicht klar­ge­stellt, was zu Anein­an­der-Vor­bei­re­den etwa in Zeu­gen­ver­neh­mun­gen füh­ren muss. Noch­mals erschwert wird die Situa­ti­on durch das Pro­blem einer­seits der feh­len­den Sprach­fer­tig­keit, ande­rer­seits das nicht vor­han­de­ne Wis­sen: Die Par­tei­en haben das Fach­wis­sen, kön­nen das aber nicht ange­mes­sen mit­tei­len, die Par­tei­en­ver­tre­ter könn­ten sich mit­tei­len, haben aber das Fach­wis­sen nicht.

Der Weg aus dem Wirrwarr 

Wie sieht ein mög­li­cher Aus­weg aus? Vor allem: Was kön­nen die von argu­men­ta­ti­ver Schief­la­ge beson­ders betrof­fe­nen und des­halb im Ver­fah­ren „benach­tei­lig­ten“ Par­tei­en zur Her­stel­lung eines Gleich­ge­wichts tun? Im Blick auf kom­men­de Ver­hand­lun­gen vor Gericht kön­nen sie und ihre Ver­tre­ter Vor­be­rei­tun­gen in die Rich­tung tref­fen, dass sie Pri­vat­gut­ach­ten über ihre im Anlass­fall ver­trag­lich bedun­ge­nen und pra­xis­üb­li­chen Rol­len erstel­len las­sen. Damit soll­te auch dem Gericht der Blick durch das Bau­stel­len-Wirr­warr soweit frei­ge­räumt sein, dass ein Urteil gespro­chen wer­den kann, das hält.

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