Dieser gute Rat …

SV

… rich­tet sich an Bewer­ber, die sich bei ihrem Lan­des­ge­richt in die Lis­te der all­ge­mein beei­de­ten und gericht­lich zer­ti­fi­zier­ten Sach­ver­stän­di­gen ein­tra­gen las­sen wol­len. Der Rat ist zwar gra­tis, aber – wie ich hof­fe – nicht umsonst (im Sin­ne von ver­ge­bens). Er soll hel­fen, die rich­ti­gen Vor­be­rei­tun­gen zu tref­fen, um das vor­ge­schrie­be­ne „Prü­fungs­ge­spräch“ erfolg­reich bestehen zu kön­nen. Er soll dazu anre­gen, sich selbst kri­tisch zu prü­fen, ob die nöti­ge Ernst­haf­tig­keit gege­ben ist, die für eine der­ar­ti­ge Tätig­keit unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung dar­stellt. Es wäre scha­de, wenn die Mühen der Vor­be­rei­tung an fal­schen Vor­stel­lun­gen scheitern.

Nicht oft genug kann man dar­auf hin­wei­sen, wie ent­schei­dend wich­tig die rich­ti­ge per­sön­li­che Ein­stel­lung ist, wenn es um beruf­li­che Wei­chen­stel­lun­gen geht. Der Ent­schluss, Sach­ver­stän­di­ger wer­den zu wol­len, ist eine sol­che Wei­chen­stel­lung. Den meis­ten Bewer­bern ist das auch bewusst und sie gehen die Sache auch mit ent­spre­chen­der Sorg­falt an. Im Lau­fe ver­gan­ge­ner Jah­re war aber fest­zu­stel­len, dass man es zuneh­mend mit Anwär­tern zu tun hat, die völ­lig unzu­rei­chen­de Vor­aus­set­zun­gen mit­brach­ten. Das betraf einer­seits sol­che, die „es halt ein­mal pro­bie­ren woll­ten“ und sich ein­fach „inter­es­se­hal­ber“ locker und nicht all­zu ernst gemeint im Prü­fungs­lo­kal einfanden.

Leicht­fer­tig­keit ist verpönt

Ande­rer­seits waren auch bemer­kens­wert unbe­darf­te Auf­trit­te von Per­so­nen dabei, die – viel­leicht sogar aus ehr­li­cher Über­zeu­gung – davon aus­gin­gen, dass ihr Wis­sen für eine Tätig­keit als Sach­ver­stän­di­ger als durch­aus aus­rei­chend zu betrach­ten sei. Und dass im Fall von dies­be­züg­li­chen Lücken das Gewicht der eige­nen (viel­leicht auch nur äuße­ren) Erschei­nung über der­ar­ti­ge Unzu­läng­lich­kei­ten hin­weg­hel­fen wür­de. Dass der­lei Erwar­tun­gen bei den Betrof­fe­nen zu Ent­täu­schun­gen füh­ren, liegt auf der Hand, aber genau­so ent­täuscht sind auch die Prü­fer, die viel Zeit in die Vor­be­rei­tung inves­tiert haben.

Fach­li­che Kom­pe­tenz herausarbeiten

Was also ist zu beach­ten? Zuerst natür­lich muss die fach­li­che Eig­nung in vol­lem Umfang vor­han­den sein, was wie­der­um ent­spre­chen­de Pra­xis­er­fah­rung bedingt. Irgend­wel­che ein­drucks­vol­le Zeug­nis­se allein rei­chen nicht, es muss ech­te Sub­stanz dahin­ter­ste­hen. Jedem Kan­di­da­ten soll­te bewusst sein, dass er Gegen­über vor­fin­den wird, die die­se Sub­stanz besit­zen. Wie schon an ande­rer Stel­le in die­sem Blog bespro­chen, gibt es zumin­dest für die gän­gigs­ten Fach­ge­bie­te gut aus­ge­ar­bei­te­te Prü­fungs­stan­dards, die einen Über­blick und Ori­en­tie­rung bie­ten. Jeder Kan­di­dat soll­te ehr­lich sein zu sich selbst und nur Kom­pe­ten­zen bean­spru­chen, in denen er wirk­lich sat­tel­fest ist.

Recht­li­ches Wis­sen beachten

Der zwei­te Bereich – der in Prü­fungs­ge­sprä­chen im Regel­fall zuerst dran ist – betrifft die recht­li­chen Aspek­te der Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit. Er ist zen­tral wich­tig, wird doch ein Sach­ver­stän­di­ger Teil der Jus­tiz, was ihm bewusst sein soll­te. Die ange­bo­te­nen Semi­na­re der Sach­ver­stän­di­gen­ver­bän­de beinhal­ten dazu alles, was wich­tig ist. Nur muss sich ein Kan­di­dat damit auch aus­rei­chend aus­ein­an­der­set­zen, ist die­ser Bereich ihm doch zumeist in wei­ten Tei­len fremd. Wer im Zuge der Befra­gung durch den rich­ter­li­chen Vor­sitz schon in den ein­fachs­ten Grund­be­grif­fen zum Stol­pern kommt, erwirbt sich auch nicht gera­de viel Vertrauen.

Per­sön­lich­keit wird beäugt

Drit­tens soll­te jedem Kan­di­da­ten bewusst sein, dass sei­ne Per­sön­lich­keit auf­merk­sam betrach­tet wird. Denn im Grun­de genom­men arbei­tet jeder Sach­ver­stän­di­ge für sich allein und ist auch in sei­ner Ver­ant­wor­tung auf sich allein gestellt. Man stellt sich daher als Prü­fer unwei­ger­lich Fra­gen wie „Wür­de er eine Befund­auf­nah­me mit einem Dut­zend Betei­lig­ter erfolg­reich durch­füh­ren kön­nen, wenn plötz­lich unter den Par­tei­en Streit auf­kommt?“ oder „Wie wür­de er in einer Gut­ach­tens­er­ör­te­rung agie­ren, wenn er im Kreuz­feu­er von Anwäl­ten steht?“ Auch über­legt sich jeder Prü­fer, ob er sich den Kan­di­da­ten als Part­ner in einem Gerichts­fall vor­stel­len könnte.

Schnup­pern in der Praxis

Schließ­lich ist vier­tens dar­an zu erin­nern, dass sich aus der Pra­xis am meis­ten ler­nen lässt. Das heißt nicht nur, dass der Aspi­rant mög­lichst schon in irgend­ei­ner Form Gut­ach­ten gemacht haben soll­te. Ist das nicht der Fall, emp­fiehlt es sich, einen schon län­ger akti­ven Sach­ver­stän­di­gen zu kon­tak­tie­ren und ihn in sei­nem Büro zu besu­chen. Die meis­ten Kol­le­gen, die ich ken­ne, sind ger­ne bereit, dem poten­ti­el­len Kol­le­gen zwei, drei Stun­den Zeit zu wid­men und ihn mit geleb­ter Pra­xis ver­traut zu machen, viel­leicht in der Wei­se, dass man gemein­sam einen erle­dig­ten Fall Schritt für Schritt durch­geht. Das kann dem Neu­ling den letz­ten Schub zum Prü­fungs­er­folg geben …

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