Gebührenkürzung

Preis

Ein Sach­ver­stän­di­gen-Kol­le­ge mel­det sich, weil in einem Zivil­ge­richts­fall die von ihm in sei­ner Hono­rar­no­te ver­rech­ne­te Gebühr für ein Gut­ach­ten beein­sprucht wor­den ist. Aller­dings nicht vom Gericht, son­dern von einem der als Par­tei­en­ver­tre­ter täti­gen Rechts­an­walt. Als Grund gab der Anwalt an, der End­be­trag der Gebüh­ren­no­te sei höher als der bei Gericht vor­lie­gen­de Kos­ten­vor­schuss und der betrof­fe­ne Sach­ver­stän­di­ge hät­te nicht recht­zei­tig gewarnt, dass eine höhe­re Gebühr zu erwar­ten sei. Des­halb stün­de ihm kei­ne höhe­re Ent­loh­nung zu als eben der bei Gericht erlie­gen­de Kos­ten­vor­schuss abde­cken kön­ne. Was tun?

Der sehr kor­rek­te Sach­ver­stän­di­ge ist etwas erstaunt und weiß nicht recht, wie ihm geschieht. Da hat er sich mit bes­tem Wis­sen und Kön­nen bemüht, gute Arbeit zu lie­fern, hat sogar weni­ger ver­rech­net, als ihm zuge­stan­den wäre. Ihm kommt in den Sinn, dass die Arbeit im Dienst der Jus­tiz zwar her­aus­for­dernd, bis­wei­len auch inter­es­sant, lehr­reich und span­nend, aber im Regel­fall kein Ver­gnü­gen ist. Mit der Abga­be des Gut­ach­tens bei Gericht – spä­tes­tens aber nach erfolg­rei­cher Erör­te­rung mit den Par­tei­en­ver­tre­tern – fällt einem Sach­ver­stän­di­gen eine beträcht­li­che Last vom Her­zen. Und als Dank für die Mühe wird das Hono­rar gekürzt?

Kei­ne vor­schnel­len Aktionen!

Wenn es einen guten Rat gibt in Kon­flikt­si­tua­tio­nen – und eine Mei­nungs­ver­schie­den­heit zum Hono­rar ist auch eine sol­che – dann ist es der: Ruhig blei­ben, kei­ne vor­schnel­len Aktio­nen star­ten. Erst mal über­le­gen, wel­che Optio­nen bestehen, danach ent­schei­den, was zu tun ist und was nicht. Es hat auch kei­nen Sinn, sich in Groll und Ärger gegen ech­te oder ver­meint­li­che Geg­ner zu ver­gra­ben. Letz­te­re Hal­tung bringt jeman­den kei­nen ein­zi­gen Schritt wei­ter und ist zudem alles eher als gesund­heits­för­dernd. Wir soll­ten die Sache ein­fach sehr nüch­tern betrach­ten und eher aus der Per­spek­ti­ve, dass hier ein Spiel abläuft und wir eben jetzt am Zug sind.

Was also tun?

Kon­kret habe ich mit dem Kol­le­gen fol­gen­de Vor­gangs­wei­se bespro­chen: Ers­tens soll er dem Gericht in ein­fa­chen und unauf­ge­reg­ten Wor­ten mit­tei­len, dass der für sei­ne Leis­tung ver­rech­ne­te Auf­wand tat­säch­lich erfor­der­lich war. Zwei­tens sei er bei Bedarf ger­ne bereit, sei­ne Stun­den­auf­zeich­nun­gen offen­zu­le­gen, obwohl das – laut Gebüh­ren­an­spruchs­ge­setz – gar nicht erfor­der­lich ist, weil davon aus­ge­gan­gen wer­den darf, dass die geleg­te Gebüh­ren­no­te kor­rekt ist. Drit­tens sei es schlicht nicht mög­lich, einen zu erwar­ten­den Auf­wand für eine geis­ti­ge Dienst­leis­tung vor­aus ganz exakt abzuschätzen.

Infor­mel­les

Schließ­lich gibt es des­halb – infor­mell – erfah­rungs­ge­mäß bei Gerich­ten eine Tole­ranz­gren­ze für der­lei Über­zie­hun­gen, die nach Aus­kunft von Vor­tra­gen­den von Vor­be­rei­tungs­kur­sen und sofern ich mich recht erin­ne­re, etwa bei einem Drit­tel des Kos­ten­vor­schus­ses liegt. Das ist natür­lich nur dann rele­vant, wenn die Par­tei­en und deren Ver­tre­ter gegen eine Gebüh­ren­no­te kei­nen Ein­spruch erhe­ben. Eine der­ar­ti­ge still­schwei­gen­de Hal­tung kann aber wohl nur im Fall von Ver­fah­ren vor dem Zivil­ge­richt zum Tra­gen kom­men und auch nur dann, wenn kei­ne Ver­fah­rens­hil­fe gewährt wer­den muss. In letz­tem Fall muss unter Umstän­den der Staat für einen Teil des Auf­wands gera­de­ste­hen, was spä­tes­tens den Revi­sor bei Gericht zum Pfen­nig­fuch­ser wer­den lässt.

Fazit

Wie gesagt sind das inof­fi­zi­el­le Über­le­gun­gen – jeden­falls soll­te jeder Sach­ver­stän­di­ge dar­auf ach­ten, dass er nicht im Nach­hin­ein auf die Nach­sicht oder gar die Groß­zü­gig­keit der Jus­tiz ange­wie­sen ist. Bes­ser ist es immer, im Vor­feld zu war­nen. Bereits wenn abseh­bar ist, dass der Kos­ten­vor­schuss nicht aus­rei­chend sein wird, die Gebüh­ren­for­de­rung abzu­de­cken, gilt es, „Alarm zu schlagen“.

Abge­se­hen davon ist es ganz gene­rell rat­sam, den zu erwar­ten­den Auf­wand mit einem gewis­sen finan­zi­el­len „Pols­ter“ zu ver­an­schla­gen. Was natür­lich auch nur dann mög­lich ist, wenn der Sach­ver­stän­di­ge vor Auf­nah­me dei­ner Tätig­keit um eine Kos­ten­schät­zung gebe­ten wird. Es ist bes­ser, der Schre­cken für den Zah­ler kommt vor­her, als nach­her. Jeder Zah­ler freut sich, wenn er spä­ter und uner­war­tet etwas zurückbekommt.

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