Argumentation gegen Honorarkürzung

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Ein­sprü­che gegen Hono­rar­no­ten – oder Gebüh­ren­no­ten, wie man sie bei Gericht nennt – sind zwar uner­freu­lich, kom­men aber vor, bei eini­gen Kol­le­gen sel­ten, bei ande­ren wie­der­um öfter, als ihnen lieb ist. Zumeist wird ent­we­der der ver­rech­ne­te Stun­den­ta­rif als zu hoch bemän­gelt, oder aber die Anzahl der ange­ge­be­nen Arbeits­stun­den. Doch ein sol­cher Ein­spruch ist kein Grund, gleich in Ärger oder gar Depres­si­on zu ver­fal­len. Denn in den meis­ten Fäl­len erweist es sich als nicht beson­ders schwie­rig, sein aus eige­ner Sicht mit Recht ver­lang­tes Hono­rar durch­zu­set­zen. Wohl aber ist rat­sam, eini­ge Din­ge zu beachten.

Vor­ab soll­te man sich bewusst machen, dass sich geis­ti­ge Arbeit zeit­lich nicht streng ein- oder abgren­zen lässt. Im Gegen­satz zu einer manu­el­len Arbeit, die zu Ende ist, wenn man das Werk­zeug aus der Hand legt, hört Den­ken mit Arbeits­schluss nicht auf. Die Lösung einer kom­ple­xen Auf­ga­be, wie es das Erstel­len eines Gut­ach­tens nun ein­mal ist, ver­läuft zudem sel­ten line­ar und Schritt für Schritt, son­dern oft sprung­ar­tig. Ein­fäl­le kom­men außer­dem meist dann, wenn sie nicht erwar­tet wer­den, Über­le­gun­gen fin­den ohne Rück­sicht auf Arbeits­zei­ten genau­so unter der Dusche oder im Bett schlaf­los um drei Uhr früh statt.

Argu­men­ta­tiv gewapp­net sein 

Aber nicht nur aus dem Grund der schwie­ri­gen Erfass­bar­keit wer­den Sach­ver­stän­di­ge die Anzahl der ver­rech­ne­ten Stun­den im Regel­fall gerin­ger hal­ten als die der tat­säch­lich geleis­te­ten. Denn Gerichts­sach­ver­stän­di­ge bewer­ten ihren Auf­wand von Haus aus knapp, hat man ihnen doch ein­ge­impft, dass sie als Teil der Recht­spre­chung beson­de­ren Ver­pflich­tun­gen unter­lie­gen. Wer einem wei­te­ren Druck auf Redu­zie­rung nach­gibt, ver­liert und hat sich damit nichts Gutes getan, weil er sei­ne wirt­schaft­li­che Basis schwächt. Daher gilt es, gegen unge­recht­fer­tig­tes Ansin­nen auf Nach­lass argu­men­ta­tiv gut gewapp­net zu sein.

Auf Sorg­falts­pflich­ten hinweisen

Im Gerichts­fall bie­tet das Gebüh­ren­an­spruchs­ge­setz (GebAG) inso­fern einen gewis­sen Schutz vor Abstri­chen aus dem ver­rech­ne­ten Stun­den­auf­wand, als es fest­hält, dass davon aus­zu­ge­hen ist, dass die Anga­ben des Sach­ver­stän­di­gen kor­rekt sind. Trotz­dem ver­su­chen Par­tei­en­ver­tre­ter immer wie­der ihr Glück, sehr oft im Fall von Gut­ach­tens­er­ör­te­run­gen bei­spiels­wei­se dann, wenn eine sol­che ange­setzt war und vom Sach­ver­stän­di­gen sorg­fäl­tig und gewis­sen­haft vor­be­rei­tet wor­den war, die Erör­te­rung aber zwi­schen­zeit­lich abge­sagt wor­den ist, bei­spiels­wei­se etwa aus dem Grund, dass sich die Par­tei­en ver­gli­chen haben.

Bei­spie­le für Argu­men­ta­ti­on zum Zeitaufwand

So etwa könn­ten Argu­men­te zur Ver­tei­di­gung und Durch­set­zung des Stun­den­auf­wands aus­se­hen: „Die Beant­wor­tung der Fra­gen wur­de gewis­sen­haft und mit der gegen­über dem Gericht gebo­te­nen Sorg­falt vor­ge­nom­men, die schrift­li­che Aus­ar­bei­tung lege ich zum Nach­weis bei. Der ver­rech­ne­te Zeit­auf­wand war dazu unum­gäng­lich not­wen­dig.“ „Der erhöh­te Zeit­be­darf ergibt sich vor allem aus erfor­der­li­chen Recher­chen in Nor­men und tech­ni­scher Lite­ra­tur.“ „Die schritt­wei­se Bereit­stel­lung erbe­te­ner Unter­la­gen durch … hat­te mehr­ma­li­ge Unter­bre­chun­gen und Wie­der­auf­nah­men der Arbei­ten zur Folge.“

Nach­wei­se für Stun­den­ta­ri­fe dokumentieren

Auf die rich­ti­ge Argu­men­ta­ti­on kommt es auch bei der Ver­tei­di­gung von Stun­den­ta­ri­fen an. Zuvor muss der Sach­ver­stän­di­ge aber eini­ge Din­ge beach­tet haben. Vor allem aber muss er nach­wei­sen kön­nen, dass er die dem Gericht ver­rech­ne­ten Stun­den­ta­ri­fe auch im außer­ge­richt­li­chen Erwerbs­le­ben erzie­len kann, ja die Gerichts­ta­ri­fe soll­ten in der Pra­xis wegen eines „Rabat­tes“ für die öffent­li­che Recht­spre­chung etwa zwan­zig Pro­zent unter den „nor­ma­len“ lie­gen. Der Nach­weis soll­te durch eini­ge Rech­nun­gen oder Hono­rar­no­ten an außer­ge­richt­li­che Insti­tu­tio­nen erbracht wer­den können.

Bei­spie­le für Argu­men­ta­tio­nen zum Stundentarif

„Die dem Gericht ver­rech­ne­ten Stun­den­ta­ri­fe lie­gen um etwa zwan­zig Pro­zent unter den im außer­ge­richt­li­chen Erwerbs­le­ben erziel­ten. Als Nach­weis dafür lege ich die drei Hono­rar­no­ten … mit Datum … sowie die zuge­hö­ri­gen Bank­aus­zü­ge als Nach­weis für die unge­kürz­ten Zah­lungs­ein­gän­ge bei.“ „Der ver­rech­ne­te Stun­den­ta­rif berück­sich­tigt den hohen Schwie­rig­keits­grad der zu beant­wor­ten­den Fra­gen (oder: den hohen mate­ri­el­len Wert des Streit­ge­gen­stan­des) und die sich dar­aus erge­ben­de Ver­ant­wor­tung.“ „Der Stun­den­ta­rif wider­spie­gelt die im Gut­ach­ten nach­ge­wie­se­ne außer­ge­wöhn­li­che Kom­pe­tenz auf dem Fachgebiet.“

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