Neue Qualitätsnorm für Sachverständigenleistungen

SV

Schon vor über einem Jahr wur­de in die­sem Blog auf eine kom­men­de neue inter­na­tio­na­le Norm hin­ge­wie­sen, die Anfor­de­run­gen an die Qua­li­tät von Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen fest­legt. Jetzt ist sie da! Erst­mals exis­tie­ren damit euro­pa­weit ein­heit­li­che Vor­ga­ben, wel­che qua­li­ta­ti­ven Maß­stä­be an die Erbrin­ger, den Ablauf und das Ergeb­nis von Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen zu legen sind. Sol­che For­de­run­gen sind not­wen­dig, weil Sach­ver­stän­di­ge anspruchs­vol­le und ver­ant­wor­tungs­vol­le Dienst­leis­tun­gen durch­füh­ren, die star­ke Aus­wir­kun­gen und Ein­flüs­se auf Per­so­nen und Insti­tu­tio­nen haben können.

Qua­li­täts­for­de­run­gen an Sach­ver­stän­di­ge sind an sich nichts Neu­es, aller­dings ist vor­ab dar­auf hin­zu­wei­sen, dass man dar­un­ter grund­ver­schie­de­ne Din­ge ver­ste­hen kann: Ent­we­der Qua­li­tät im Sin­ne der Qua­li­fi­ka­ti­on oder aber man meint Qua­li­tät im Sin­ne einer guten Arbeit. Die bei­den sind grund­ver­schie­de­ne Din­ge, denn man kann auch mit einer hohen Qua­li­fi­ka­ti­on schlech­te Leis­tung lie­fern und mit einer gerin­ge­ren Qua­li­fi­ka­ti­on trotz­dem gute Arbeit erzielen.

Qua­li­tät im Sin­ne einer guten Qualifikation

Damit ist die Qua­li­tät der Aus- und Wei­ter­bil­dung gemeint als Kri­te­ri­um für den Zugang zur Tätig­keit und Auf­recht­erhal­tung der­sel­ben, etwa in der Art wie in Öster­reich bei den  Gerichts­sach­ver­stän­di­gen üblich. Der hat sei­ne Qua­li­fi­ka­ti­on einer­seits im Vor­feld sei­ner Ein­tra­gung in die Gerichts­lis­te der Jus­tiz nach­zu­wei­sen und ande­rer­seits in regel­mä­ßi­gen Abstän­den danach in Vor­gän­gen, den man Zer­ti­fi­zie­rung und Rezer­ti­fi­zie­rung nennt. Dadurch wird dem Sach­ver­stän­di­gen von offi­zi­el­ler Sei­te und nach außen hin sei­ne „Qua­li­täts­eig­nung“ beschei­nigt. Durch eine der­ar­ti­ge „Zugangs­hür­de“ wird sicher­ge­stellt, dass der Befug­te auch tat­säch­lich über die ent­spre­chen­de Befä­hi­gung besitzt.

Qua­li­tät im Sin­ne einer guten Arbeit

Das ist der ande­re Aspekt der Tätig­keit eines Sach­ver­stän­di­gen, zu dem es bis­lang weni­ger deut­li­che Fest­le­gun­gen oder gar Rege­lun­gen gege­ben hat. Die Not­wen­dig­keit einer sys­te­ma­ti­schen Her­an­ge­hens­wei­se zur Stan­dar­di­sie­rung der eige­nen Arbeit blieb bis­her denen vor­be­hal­ten, die Qua­li­täts­ma­nage­ment (QM) betrie­ben und ein Qua­li­täts-Manage­ment­sys­tem (QMS) auf­zu­bau­en hat­ten. Nun­mehr sind aber im End­ef­fekt alle Sach­ver­stän­di­ge gefor­dert, sich Gedan­ken über Sys­te­ma­ti­sie­rung zu machen, denn anders las­sen sich die neu­en Qua­li­täts­vor­ga­ben nicht einhalten.

Die neue ÖNORM EN 16775 …

…, von der die Rede ist, nennt sich in ihrem vol­len Wort­laut „Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­kei­ten – All­ge­mei­ne Anfor­de­run­gen an Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen“ und trägt in der deutsch­spra­chi­gen Ver­si­on das Aus­ga­be­da­tum 15.01.2016. Sie ver­knüpft unmiss­ver­ständ­lich Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit mit dem Dienst­leis­tungs­be­griff und „…sieht  Min­dest­an­for­de­run­gen für sol­che Kri­te­ri­en vor, die auf Sach­ver­stän­di­gen­leis­tung Ein­fluss haben.“ Die Norm „…soll­te auch dazu bei­tra­gen, Hemm­nis­se bei der Bereit­stel­lung von grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen abzu­bau­en.“ Des Wei­te­ren wird in der Norm fest­ge­hal­ten: „Das Ziel ist die Nor­mung von Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen, um eine sorg­fäl­ti­ge und zuver­läs­si­ge Erle­di­gung der kon­kret beauf­trag­ten Dienst­leis­tung zu gewährleisten.“

Eher Kurio­ses: Die Norm ent­hält eine Rei­he von Defi­ni­tio­nen, aus denen die des „ESP“ her­vor­sticht. Damit ist nicht das auto­mo­bil­re­le­van­te „Elek­tro­ni­sche Sta­bi­li­täts­pro­gramm“ gemeint, son­dern der „Dienst­leis­ter im Sach­ver­stän­di­gen­we­sen“ ist nun­mehr der „Expert Ser­vice Pro­vi­der“ oder kurz der „ESP“. Sach­ver­stän­di­ge hei­ßen also ab jetzt „ESP“.

Abgren­zun­gen

Die Norm fin­det aber kei­ne Anwen­dung, wenn bereits für Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen obli­ga­to­ri­sche, ver­trag­li­che oder gesetz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen gel­ten, bei­spiels­wei­se bei Bera­tun­gen, Inspek­tio­nen oder in Gerichts­ver­fah­ren. Zu letz­te­rem ist anzu­mer­ken, dass Tei­le der Norm bei­spiels­wei­se für Gerichts­sach­ver­stän­di­ge bereits in gesetz­li­chen Rege­lun­gen und Stan­des­vor­schrif­ten erfüllt und daher ohne Bedeu­tung sind (ins­be­son­de­re die Qua­li­fi­ka­ti­on und den Ver­hal­tens­ko­dex betref­fend), dass aber sehr wohl der in der Norm beschrie­be­ne Ver­fah­rens­ab­lauf der Sach­ver­stän­di­gen­leis­tung (die Qua­li­tät der Arbeit betref­fend) für jeg­li­che Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit des­halb von Bedeu­tung ist, weil er wich­ti­ge Grund­sät­ze des QM berücksichtigt.

Ver­fah­rens­ab­lauf der Sachverständigenleistung

Die Norm beschreibt hier einen Pro­zess zur Leis­tungs­er­brin­gung. Pro­zess­be­schrei­bun­gen sind für QM-Kun­di­ge, die etwa nach der ISO 9001 zer­ti­fi­ziert sind, bereits All­tag, für vie­le Sach­ver­stän­di­ge aber mit Sicher­heit noch Neu­land. Ziel ist es, hoch­wer­ti­ge Arbeit unter allen mög­li­chen Bedin­gun­gen sicher­zu­stel­len. Damit sol­len Auf­trag­ge­ber zufrie­den­ge­stellt wer­den kön­nen und zugleich das Risi­ko der Leis­tungs­er­brin­gung gesenkt wer­den. Nach­fol­gend sind kurz die wich­tigs­ten Ele­men­te des beschrie­be­nen Ver­fah­rens­ab­lau­fes mit Kurz­er­läu­te­run­gen wiedergegeben.

Die wesent­li­chen Ele­men­te des Pro­zes­ses sind:

Erst­be­ur­tei­lung der Auf­trag­ge­ber­an­fra­ge: Der Sach­ver­stän­di­ge muss sicher­stel­len, dass er den Gegen­stand des Auf­tra­ges rich­tig ver­stan­den hat und hat sich und sei­ne Fähig­kei­ten dahin­ge­hend über­prüft, ob er fach­lich, zeit­lich und kapa­zi­tiv in der Lage ist, den Auf­trag aus­zu­füh­ren. Zudem muss er sicher­ge­hen, dass der Auf­trag nicht gesetz­li­chen und sons­ti­gen regu­la­ti­ven Bestim­mun­gen wider­spricht. Die­se Über­le­gun­gen sind zu dokumentieren.

Risi­ko­iden­ti­fi­zie­rung: Zwar muss jeder Sach­ver­stän­di­ge hier­zu­lan­de einen auf­rech­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag vor­wei­sen kön­nen. Gemäß Norm hat er dar­über hin­aus zu prü­fen, ob und wel­che Unwäg­bar­kei­ten der unter­schied­lichs­ten Art in einem kon­kre­ten Fall vor­lie­gen kön­nen. Auch die Ergeb­nis­se die­ser Über­prü­fung wer­den dokumentiert.

Ver­ein­ba­rung: Hier­in sind Art und Umfang des Auf­tra­ges, Zeit­raum der Leis­tungs­er­brin­gung und Kos­ten fest­zu­le­gen. Eben­so sind die Geschäfts­be­din­gun­gen fest­zu­le­gen sowie Ein­schrän­kun­gen jeg­li­cher Art.

Leis­tung des Sach­ver­stän­di­gen: Die Norm ist hier recht detail­liert. Der Sach­ver­stän­di­ge soll sys­te­ma­tisch und nach fest­ge­leg­ten Stan­dards vor­ge­hen, wie dies auch in einem Qua­li­täts-Manage­ment­sys­tem üblich ist. Ziel ist, den Kun­den­wunsch mög­lichst exakt zu erfüllen.

Doku­men­ta­ti­on: Aus Grün­den der Nach­voll­zieh­bar­keit und der Nach­prüf­bar­keit soll­te eine voll­stän­di­ge Doku­men­ta­ti­on der Tätig­kei­ten vor­lie­gen, auch die Archi­vie­rung muss gere­gelt sein.

Fazit

Wie schon anläss­lich des Erschei­nens des Norm­ent­wurfs kom­men­tiert, ist die Ein­for­de­rung von nor­mier­ten Qua­li­täts­kri­te­ri­en in die Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit sehr zu begrü­ßen, lässt sie doch erwar­ten, dass sie die Arbeit des Sach­ver­stän­di­gen bes­ser und siche­rer machen wird. Zudem kann sie hel­fen, die Arbeit zu beschleu­ni­gen, für den Sach­ver­stän­di­gen Kos­ten zu sen­ken und für den Auf­trag­ge­ber den Nut­zen zu erhöhen.

Semi­na­re „Qua­li­täts­ma­nage­ment für Sachverständige“

In die­ser bereits in den Jah­ren 2008 bis 2012 in ganz Öster­reich gelau­fe­nen Semi­nar­rei­he wur­den alle For­de­run­gen die­ser neu­en Norm bereits vor­weg behan­delt. Dies des­halb, weil die­sel­ben Norm­for­de­run­gen bereits im Rah­men der Qua­li­täts­ma­nage­ment-Ver­fah­rens­norm ÖNORM EN ISO 9001 behan­delt sind, die auch eine der Grund­la­gen der Semi­nar­rei­he bil­de­te. In den genann­ten Jah­ren haben über drei­hun­dert Sach­ver­stän­di­ge die Semi­na­re besucht und die­se sehr gut bewertet.

Es ist beab­sich­tigt, das Semi­nar dem­nächst wie­der über rele­van­te Orga­ni­sa­tio­nen allen inter­es­sier­ten Sach­ver­stän­di­gen anzu­bie­ten, aller­dings in einer stark wei­ter­ent­wi­ckel­ten Form, die auch neu­es­te Erfah­run­gen und letz­te wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se berück­sich­tigt und natür­lich auch auf die Erfor­der­nis­se der neu­en Norm ein­geht, wobei beson­ders auf ein­fa­che und pra­xis­na­he Umset­zung Wert gelegt wird. Bei Inter­es­se dar­an bit­te um Mit­tei­lung mit­tels E‑Mail an gmbh@sonnek.at.

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