Ist der Gutachtensauftrag vielleicht zu riskant?

Bild

Ein Sach­ver­stän­di­ger, der auf die Qua­li­tät sei­ner Arbeit Wert legt, wird kei­nen Auf­trag vor­ei­lig anneh­men. Nicht nur, weil durch eine über­eil­te Zusa­ge unge­wollt ein vor­ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis ent­steht, son­dern weil er sicher sein muss, dass er dem Auf­trag­ge­ber best­mög­lich die­nen kann. Dazu wird er über­le­gen, ob der Auf­trag für ihn tat­säch­lich mach­bar ist und sich dazu drei Fra­gen stel­len. Ers­tens: Bin ich aus sach­lich-fach­li­cher Sicht dazu in der Lage? Zwei­tens: Kann ich den ter­min­li­chen For­de­run­gen genü­gen? Und drit­tens: Ist der Auf­trag unter annehm­ba­ren finan­zi­el­len Kon­di­tio­nen durch­führ­bar? Das ist aber noch nicht alles …

…, denn dem sorg­fäl­tig abwä­gen­den Sach­ver­stän­di­gen ist bewusst, dass eine Prü­fung der Mach­bar­keit auf Fach­kom­pe­tenz, Ter­min und Kos­ten zwar ent­schei­dend wich­tig ist, allein aber noch nicht aus­reicht. Er will dar­über hin­aus jedes unnö­ti­ge Risi­ko ver­mei­den, das in Ver­bin­dung mit dem Auf­trag gege­ben sein kann. Ein gutes Hilfs­mit­tel zur vor­beu­gen­den Ortung von Gefah­ren und zur Abschät­zung eines Risi­kos ist die Durch­füh­rung einer

Risi­ko­ana­ly­se

Die­ser Begriff klingt viel­leicht erst ein­mal sehr geheim­nis­voll und kom­pli­ziert. Dabei ist das, was dahin­ter steht, ganz ein­fach zu erklä­ren und auch durch­zu­füh­ren. Eine Risi­ko­ana­ly­se in Zusam­men­hang mit einem mög­li­chen Auf­trag besteht schlicht dar­in, dass man sich eini­ge Fra­gen stellt und dazu jeweils abwägt, ob sich dar­aus Gefah­ren erken­nen las­sen. Oder zumin­dest Grün­de, sich kri­ti­sche Gedan­ken zu machen.

Es ist durch­aus denk­bar, dass sich aus den abwä­gen­den Über­le­gun­gen der Anlass für eine Ableh­nung des Auf­trags ergibt. Oder aber ob im Fall einer Annah­me zumin­dest vor­beu­gen­de Maß­nah­men gegen unlieb­sa­me Über­ra­schun­gen zu tref­fen sein wer­den. Es emp­fiehlt sich jeden­falls, die­se Ana­ly­se und ihre Ergeb­nis­se schrift­lich fest­zu­hal­ten. Das ist beson­ders wich­tig für einen – hof­fent­lich nie ein­tre­ten­den – Versicherungsfall.

Bei­spie­le für Fragen

Eini­ge sol­che Fra­gen, die für die Annah­me eines Gut­ach­tens­auf­tra­ges rele­vant sein kön­nen, sind nach­ste­hend bei­spiel­haft ange­führt und begründet.

Besteht die Gefahr der Befan­gen­heit zu einer Partei?

Der Hin­ter­grund für die Fra­ge liegt dar­in, dass jemand, der in sei­nem Fach­ge­biet tätig ist oder auch nur eine fall­wei­se Geschäfts­be­zie­hung mit einem vom Ver­fah­ren Betrof­fe­nen hat, vor­sich­tig sein muss. Es darf kei­ne auch noch so gerin­ge Beein­flus­sung auf die Arbeit und deren Ergeb­nis entstehen.

Ist das Auf­klä­rungs­ziel unklar?

Wenn ein zu gro­ßer Spiel­raum für die Beant­wor­tung der im Gut­ach­ten gestell­ten Fra­gen vor­liegt, kann eine vor­her­ge­hen­de Klä­rung mit dem künf­ti­gen Auf­trag­ge­ber not­wen­dig sein. Ansons­ten besteht die Gefahr, dass der Sach­ver­stän­di­ge am eigent­li­chen Auf­trags­ziel vorbeiarbeitet.

Ist die „Hid­den Agen­da“ einer Par­tei erkennbar?

Hier geht es dar­um, her­aus­zu­fin­den, ob eine der Par­tei­en mit ver­deck­ten Inter­es­sen oder Absich­ten agiert oder ob die „Draht­zie­her“ eines Ver­fah­rens nicht erkenn­bar sind, son­dern von außen auf das Ver­fah­ren ein­wir­ken wol­len. Damit wäre die Gefahr ver­bun­den, dass der Sach­ver­stän­di­ge nicht mit den in Wahr­heit Ver­ant­wort­li­chen zu tun hat, son­dern mit vor­ge­scho­be­nen Per­so­nen, was der Fin­dung der tat­säch­li­chen Sach­ver­hal­te hin­der­lich sein kann.

Sind die vor­lie­gen­den Unter­la­gen ausreichend?

Es ist sehr oft am Anfang eines Auf­tra­ges nicht abseh­bar, ob wirk­lich alle not­wen­di­gen Unter­la­gen vor­lie­gen. Wenn der „Daten­satz“ schon von Anfang an eher dürf­tig aus­fällt, kann die Gefahr bestehen, dass die künf­ti­gen Befund­auf­nah­men in fal­sche Rich­tun­gen ver­lau­fen. Es ist oft schwer zu durch­bli­cken, ob alle Infor­ma­tio­nen wei­ter­ge­ge­ben wer­den oder nur jene, die der jewei­li­gen Betei­lig­ten­sei­te nütz­lich sind.

Ist der Zugang oder Zugriff auf zu befun­den­de Gegen­stän­de, Räu­me oder Anla­gen gegeben?

Es ist ein Pro­blem, eine Anla­ge oder ein Gerät zu unter­su­chen, das ent­we­der nicht abge­schal­tet wer­den darf oder aber nicht oder nur zu bestimm­ten Zei­ten zugäng­lich gemacht wer­den kann, etwa wäh­rend Revi­si­ons­ter­mi­nen oder zu bestimm­ten Jah­res­zei­ten. Dadurch kann eine Befund­auf­nah­me beträcht­lich ver­zö­gert werden.

Die fünf Fra­gen sind nur eini­ge von vie­len, die in die­sem Zusam­men­hang gestellt wer­den kön­nen. Jeder Sach­ver­stän­di­ge wird sich im Lau­fe sei­ner Tätig­keit eine der­ar­ti­ge Lis­te zusam­men­stel­len kön­nen. Sie soll­te ihm ein wich­ti­ges Hilfs­mit­tel der Qua­li­täts­si­che­rung sein. Haben Sie Anre­gun­gen zum The­ma? Wir freu­en uns über Ihre Kommentare!

Weitere Beiträge

Kategorien

Suche

Archiv

Stichwörter

Comments

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert