Aus der SV-Praxis: Den Auftrag annehmen?

Frage

Ein Sach­ver­stän­di­gen­kol­le­ge ist nicht sicher, ob er den Auf­trag eines Gerichts zur Erstel­lung eines Gut­ach­tens in einer Zivil­rechts­sa­che anneh­men soll oder nicht. Einer­seits fällt die strit­ti­ge Ange­le­gen­heit klar in sein Fach­ge­biet. Ande­rer­seits stellt sich die geschil­der­te Situa­ti­on äußerst kom­plex dar, auch schei­nen die betei­lig­ten Per­so­nen nicht gera­de „ein­fach gestrickt“ zu sein. Zudem ist der vor­lie­gen­de Kos­ten­vor­schuss in höchs­ter Wahr­schein­lich­keit zu gering, der Fer­tig­stel­lungs­ter­min zu knapp. Was tut man in so einer Situa­ti­on? Gibt es eine emp­feh­lens­wer­te Vor­gangs­wei­se, um auf einen grü­nen Zweig zu kommen?

Kurz gesagt: Ja, die gibt es. Wer mit den Grund­sät­zen des Qua­li­täts­ma­nage­ments ver­traut ist und sie in der Pra­xis auch anzu­wen­den weiß, dem ist bekannt, dass vor Annah­me egal wel­chen Auf­tra­ges eine Mach­bar­keits­prü­fung durch­zu­füh­ren ist mit der Kern­fra­ge: Kann ich die Leis­tung in der gefor­der­ten Art und Qua­li­tät zu den gege­be­nen ter­min­li­chen und finan­zi­el­len Rah­men­be­din­gun­gen erbrin­gen? Kon­kret muss sich der Sach­ver­stän­di­ge dazu mit allen Aspek­ten des Auf­tra­ges auseinandersetzen.

Einen Anhalt, wie das kon­kret aus­se­hen kann, fin­det sich in den Ver­fah­rens­nor­men für Qua­li­täts­ma­nage­ment, neu­er­dings aber auch in einem – schon in einem frü­he­ren Blog erwähn­ten – Norm­ent­wurf, näm­lich der ÖNORM prEN 16775:2014 mit der Bezeich­nung „Sach­ver­stän­di­gen­leis­tun­gen ― All­ge­mei­ne Anfor­de­run­gen an Dienst­leis­tun­gen im Sach­ver­stän­di­gen­we­sen“ in der Aus­ga­be Sep­tem­ber 2014.

In die­sem Norm­ent­wurf fin­det sich der Ansatz zu einer pro­zess­ori­en­tier­ten Vor­gangs­wei­se für gewis­se Tei­le der Tätig­keit des Sach­ver­stän­di­gen. Deren ers­ter Schritt beinhal­tet eine „Erst­be­ur­tei­lung der Auf­trag­ge­ber­an­fra­ge“. Dar­in sind Prü­fun­gen ange­führt, die der Sach­ver­stän­di­ge vor­zu­neh­men hat. Sie sind im Fol­gen­den kur­siv wie­der­ge­ge­ben und kurz kommentiert:

Typ und Art des Auftrags; 

Wenn es sich um einen Gerichts­auf­trag han­delt, ist klar, was zu tun ist. In vie­len Fäl­len, etwa in Ange­le­gen­hei­ten, die von Pri­va­ten beauf­tragt wer­den, ist die Sache nicht so klar: Was ist der Wunsch, der Zweck und das Ziel des Auf­tra­ges, ist zum Bei­spiel ein Gut­ach­ten über­haupt not­wen­dig oder ziel­füh­rend? Oder soll ein Pro­blem direkt gelöst oder eine Ver­mitt­lung ver­sucht werden?

… ob der Auf­trag ein­deu­tig defi­niert und ver­stan­den wurde; 

Auch in Gerichts­auf­trä­gen besteht bis­wei­len Klä­rungs­be­darf über die Absich­ten des Auf­trag­ge­bers, bei Unsi­cher­heit ist die­ser umge­hend zu kon­tak­tie­ren und es ist auf Ein­deu­tig­keit zu drän­gen. Tut der Sach­ver­stän­di­ge das nicht, besteht Gefahr, dass das Ergeb­nis am Ziel vor­bei­geht und die ein­ge­setz­te Mühe letzt­lich umsonst war – was schlimms­ten­falls den Ver­lust des Hono­rars zur Fol­ge haben kann.

… ob die Auf­ga­be im Bereich sei­ner Kom­pe­tenz und sei­nes Fach­ge­bie­tes liegt; 

Kei­ne fal­sche Angst, wenn ein­mal die Kom­pe­tenz fehlt! Man muss auch zu dem ste­hen kön­nen, das man nicht weiß. Die Lösung muss nicht unbe­dingt dar­in bestehen, den gesam­ten Auf­trag zurück­zu­ge­ben, son­dern wenn nur ein Teil­ge­biet nicht beant­wor­tet wer­den kann, hat ein Sach­ver­stän­di­ger die Mög­lich­keit, einen fach­kun­di­gen Kol­le­gen als Sub­gut­ach­ter bei­zu­zie­hen. Im Vor­teil ist dann natür­lich der Sach­ver­stän­di­ge, der über ein gutes Netz von Part­nern zur Ver­fü­gung hat.

… das spe­zi­fisch erfor­der­li­che Wissen; 

Das ist wohl klar, ohne Wis­sen, aber auch ohne Erfah­rung geht schon ein­mal gar nichts. Denn ein Auf­trag­ge­ber setzt das erfor­der­li­che Wis­sen vor­aus und wäre auch gar nicht in der Lage, vor­ab zu prü­fen, ob der Sach­ver­stän­di­ge tat­säch­lich das Poten­ti­al hat, einen Auf­trag erfolg­reich abzu­wi­ckeln. Dabei geht es nicht nur um Fach­kom­pe­tenz im enge­ren Sin­ne, son­dern auch um Hand­lungs­fä­hig­keit, näm­lich dar­um, den Auf­trag mit Ein­satz von Orga­ni­sa­ti­ons­ta­lent und Sozi­al­kom­pe­tenz anstands­los über die Büh­ne zu bringen.

… die erforderliche(n) Infra­struk­tur, Aus­rüs­tung und Materialien; 

Selbst­re­dend kann bei­spiels­wei­se ein Auf­trag zur Durch­füh­rung umfang­rei­cher Mes­sun­gen nur dann ange­nom­men wer­den, wenn die ent­spre­chen­den Gerä­te zur Ver­fü­gung ste­hen und geschul­tes Per­so­nal ver­füg­bar ist. Auch wird ein Ein­zel­kämp­fer damit über­for­dert sein, umfang­rei­che und lang­wie­ri­ge Auf­trä­ge anzu­neh­men, wenn Per­so­nal und Räum­lich­kei­ten dafür feh­len, es sei denn, er kann, wie schon zuvor erwähnt, auf ein geeig­ne­tes Netz­werk zurückgreifen.

… die Mög­lich­keit, den durch den Auf­trag­ge­ber vor­ge­ge­be­nen Zeit­plan einzuhalten; 

In vie­len Fäl­len ist eine genaue ter­min­li­che Ein­gren­zung des zu erwar­ten­den Auf­wan­des nicht mög­lich. Sicher­heits­hal­ber wird der Sach­ver­stän­di­ge dann einen zeit­li­chen Sicher­heits­pols­ter ins Auge fas­sen und for­dern. Zumin­dest ist recht­zei­tig zu war­nen, wenn ein ver­ein­bar­ter Ter­min nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Es ist dabei nicht außer Acht zu las­sen, dass Ter­min­treue ein ganz wesent­li­ches Qua­li­täts­merk­mal darstellt.

… die spe­zi­fisch anwend­ba­ren Bestimmungen; 

Die Anmer­kung ist wohl so zu ver­ste­hen, dass ein Sach­ver­stän­di­ger über einen Zugang zu den Regeln und Nor­men sei­nes Fach­ge­biets ver­fü­gen muss, wobei die­se dem aktu­el­len Stand ent­spre­chen müs­sen. Außer­dem darf erwar­tet wer­den, dass er Kennt­nis hat über die rele­van­ten Geset­zes­be­stim­mun­gen, die sein Wis­sens­ge­biet betref­fen oder berüh­ren. Dazu gehört auch ein gutes Urteils­ver­mö­gen dar­über, wel­che Bestim­mun­gen wann rele­vant und anzu­wen­den sind.

… ob außer­or­dent­li­che Res­sour­cen oder exter­ne pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung erfor­der­lich ist; 

Über die Bei­zie­hung von Sub­gut­ach­tern wur­de schon gespro­chen. Wich­tig ist in die­sem Zusam­men­hang auch, dass ein Gut­ach­ter den Auf­trag­ge­ber von vorn­her­ein infor­miert und warnt, wenn zur Erle­di­gung des Auf­trags Maß­nah­men erfor­der­lich sind, die den übli­cher­wei­se zu erwar­ten­den Rah­men zu spren­gen dro­hen. In der­ar­ti­gen Fäl­len ist nicht nur promp­te Rück­mel­dung gefragt, son­dern auch das Vor­schla­gen von Alternativen.

… die rele­van­ten Informationen; 

Eine Anmer­kung dazu aus der Pra­xis: Aus dem Stu­di­um meh­re­rer Vor­gut­ach­ten in bestimm­ten Fäl­len war zu ent­neh­men, dass einer­seits auf eini­ge für das Ver­fah­ren rele­van­te Sach­ver­hal­te und Infor­ma­tio­nen über­haupt nicht ein­ge­gan­gen wor­den ist und ande­rer­seits die Gut­ach­ter sich aus­schließ­lich auf ihren stark ver­eng­ten Fach­be­reich kon­zen­trier­ten. Dar­auf habe ich schon andern­orts Bezug genom­men. Ein eben­so kri­ti­sches Ver­hal­ten besteht im Unter­las­sen von aus­rei­chen­der Recher­che oder im vor­zei­ti­gen Abbre­chen der­sel­ben, was eine Ver­zer­rung der Resul­ta­te nach sich zie­hen kann.

… die Mög­lich­keit, Zugang zu den erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zu erhalten; 

Dazu fal­len spon­tan Fäl­le ein, in denen eine Befund­auf­nah­me nicht mög­lich war, ent­we­der weil die ver­fah­rens­re­le­van­ten Sachen nicht mehr zugäng­lich oder aber über­haupt nicht mehr vor­han­den waren. Aber auch Situa­tio­nen, in denen Drit­te, die nicht in die gegen­ständ­li­che Sache invol­viert waren, kei­ne Ver­an­las­sung sahen, für das Ver­fah­ren rele­van­te Infor­ma­tio­nen her­aus­zu­rü­cken und weiterzugeben.

… die Ein­hal­tung aller Grund­sät­ze des in die­ser Norm auf­ge­führ­ten Verhaltenskodex; 

Dar­auf wer­den wir vor­aus­sicht­lich spä­ter noch näher ein­ge­hen. Aber wie­der ein­mal sei ange­merkt, dass Sach­ver­stän­di­ge zur Grup­pe der Ver­trau­ens­dienst­leis­ter gehö­ren, deren wesent­li­ches „Asset“ in ihrer Inte­gri­tät besteht. Zudem soll­te man nur dann Sach­ver­stän­di­ger sein, wenn man Men­schen mag, auch sol­che, die eher den schwie­ri­gen oder wun­der­li­chen Zeit­ge­nos­sen zuzu­ord­nen sind.

… alle wei­te­ren spe­zi­el­len Umstän­de oder Anfor­de­run­gen im Zusam­men­hang mit der ange­for­der­ten Sachverständigenleistung. 

Hier kommt der Sach­ver­stän­di­ge wie­der zur anfangs gestell­ten Fra­ge zurück und muss sie erwei­tern: „Bin ich ange­sichts der vor­her­ge­hen­den Ana­ly­se und der sich dar­aus abzeich­nen­den Gesamt­si­tua­ti­on rund um die­sen Fall und nach reif­li­cher Über­le­gung fähig, wil­lig und not­falls auch lei­dens­be­reit genug, den Auf­trag aus­zu­füh­ren?“ Wenn die Ant­wort unein­ge­schränkt ja lau­tet – und nur dann – soll­te er den Auf­trag annehmen.

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