Aus der SV-Praxis: Schlechte Luft im Büro

Lüftung

Immer wie­der das­sel­be. Ein­mal ein nagel­neu­es Pas­siv-Büro­haus, ein ande­res Mal ein frisch sanier­tes Büro­ge­bäu­de, unter­schied­li­che Aus­gangs­si­tua­ti­on, aber ein gemein­sa­mes Pro­blem: Schlech­te Luft im Büro, nicht sinn­bild­lich gemeint, son­dern ganz real. Die Luft riecht abge­stan­den, Fens­ter gibt es nicht, nur Fix­ver­gla­sung. Es gibt ja eh eine Lüf­tung mit Luft­aus­läs­sen ähn­lich wie im Bild links. Nur, die Lüf­tung tut nicht so recht. Man­che kla­gen über Übel­keit und Kopf­weh. Klas­si­sches Sick Buil­ding Syn­dro­me, scheint’s. Hab‘ schon eine Vor­ah­nung, dass wie­der ein­mal der­sel­be Feh­ler pas­siert sein könnte …

…, näm­lich, dass schon in der Pla­nung ele­men­ta­re Regeln miss­ach­tet wor­den sind und schlicht etwas Wesent­li­ches über­se­hen wor­den ist:

Ein Büro­ge­bäu­de hat Arbeitsplätze …

Das klingt banal, tri­vi­al und selbst­ver­ständ­lich. Ist es aber nicht. Nicht für man­che Haus­tech­nik­pla­ner. Denn für Arbeits­stät­ten gel­ten nicht irgend­wel­che Pas­siv­haus­re­geln über Luft­men­gen oder raum­be­zo­ge­ne Luft­wech­sel­zah­len, hier gel­ten auch nicht vage Schät­zun­gen oder gro­be Annah­men, son­dern hier gel­ten Geset­ze, Geset­ze zum Schutz von Arbeit­neh­mern. Und in die­sen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen sind genaue Fest­le­gun­gen ent­hal­ten, wel­che Rah­men­be­din­gun­gen für die Luft­qua­li­tät in Arbeits­räu­men, also auch in Büro­räu­men, zu gel­ten haben.

… und somit gilt die Arbeitsstättenverordnung!

Also: in die­ser Ver­ord­nung sind nicht nur etwa höchs­te und nied­rigs­te zuläs­si­ge Raum­tem­pe­ra­tu­ren in Arbeits­räu­men fest­ge­legt oder maxi­mal zuläs­si­ge Luft­ge­schwin­dig­kei­ten, um Zug­er­schei­nun­gen aus Lüf­tungs­an­la­gen zu ver­mei­den, son­dern auch Min­dest-Luft­men­gen, die ein­ge­bracht wer­den müs­sen, wenn eine natür­li­che des Rau­mes Lüf­tung nicht mög­lich oder ziel­füh­rend ist. Über die­se Vor­ga­ben kann sich ins­be­son­de­re ein Haus­tech­nik­pla­ner nicht hin­weg­set­zen. Was bedeu­tet, dass eine Lüf­tungs­an­la­ge so geplant und gebaut sein muss, dass sie die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt.

Wie hoch ist die Min­dest-Luft­men­ge pro Person?

Die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung unter­schei­det nach Art der Tätig­keit, je schwe­rer die Arbeit, des­to höher muss die per­so­nen­be­zo­ge­ne Luft­men­ge pro Stun­de sein. Bei Arbeit mit gerin­ger kör­per­li­cher Belas­tung beträgt die über die Lüf­tungs­an­la­ge ein­zu­brin­gen­de Luft­men­ge min­des­tens 35 Kubik­me­ter pro Stun­de und Per­son. Und das muss Außen­luft sein, nicht ein­fach Umluft mit einem klei­nen Außen­luft­an­teil. Und noch dazu muss in der Pra­xis Rauch­ver­bot gege­ben sein. Eine Ver­min­de­rung die­ser Luft­men­ge ist nur zuläs­sig bei sehr tie­fen oder sehr hohen Außen­tem­pe­ra­tu­ren. Die Luft­men­gen gel­ten natur­ge­mäß nur wäh­rend der Arbeitszeit.

Was noch zu beach­ten ist

Nicht nur die sorg­fäl­ti­ge Pla­nung einer Lüf­tungs­an­la­ge mit effi­zi­en­ter und zug­frei­er Zu- und Abluft­füh­rung ist für ein Büro­ge­bäu­de wich­tig, son­dern auch der ord­nungs­ge­mä­ße Betrieb der Lüf­tungs­an­la­ge mit regel­mä­ßi­ger War­tung und Beach­tung höchs­ter Hygie­ne­stan­dards. Dem Betrei­ber einer Lüf­tungs­an­la­ge muss immer bewusst sein, dass er für die Bereit­stel­lung einer mensch­li­chen  Lebens­grund­la­ge zustän­dig ist, näm­lich sau­be­rer Luft. Daher muss Pla­nung und Betrieb einer der­ar­ti­gen Anla­ge ein Anlie­gen nicht nur des Gebäu­de­tech­nik-Pla­ners sein, son­dern auch eines des Bau­herrn, des Archi­tek­ten und des spä­te­ren Nutzers.

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