Wer ist Sachverständiger?

Jemand, der in einer „Sache ver­stän­dig“ ist, oder bes­ser gesagt, der sich in einem Fach­ge­biet beson­ders gut aus­kennt. Auch Sie haben bestimmt ein Fach­ge­biet, in dem Sie sich gut aus­ken­nen. Also dür­fen Sie sich Sach­ver­stän­di­ge® nen­nen. Oder doch nicht?

Sach­ver­stän­di­ger ist kein gesetz­lich geschütz­ter Begriff, auch gibt es kei­ne all­ge­mein gül­ti­ge Defi­ni­ti­on dafür, also ist es prin­zi­pi­ell rich­tig, dass sich jeder, der sich dafür hält, als Sach­ver­stän­di­ger bezeich­nen kann. Prak­tisch ver­steht man unter einem oder einer Sach­ver­stän­di­gen aber wohl nur Per­so­nen, die all­ge­mein aner­kann­te Spe­zia­lis­ten auf einem Gebiet sind, das mit ihrem Beruf zusam­men­hängt, in dem sie im Nor­mal­fall lang­jäh­ri­ge Erfah­rung besitzen.

Was sich im Gesetz findet

Dar­auf nimmt auch das All­ge­mei­ne Bür­ger­li­che Gesetz­buch Bezug, das uns im § 1299 zum Sach­ver­stän­di­gen fol­gen­des zu sagen hat:

“ Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewer­be oder Hand­wer­ke öffent­lich beken­net; oder wer ohne Noth frey­wil­lig ein Geschäft über­nimmt, des­sen Aus­füh­rung eige­ne Kunst­kennt­nis­se, oder einen nicht gewöhn­li­chen Fleiß erfor­dert, gibt dadurch zu erken­nen, dass er sich den nothwendi­gen Fleiß und die erfor­der­li­chen, nicht gewöhn­li­chen Kennt­nis­se zutraue; er muss daher den Man­gel der­sel­ben vertreten.“

Das Gesetz grenzt also den Begriff des Sach­ver­stän­di­gen ein auf alle, die sich öffent­lich zu ihrem Beruf beken­nen und „ohne Noth frey­wil­lig“ ein Geschäft über­neh­men, des­sen Aus­füh­rung etwa einen „nicht gewöhn­li­chen Fleiß“ erfor­dert. Gemeint sind Hand­wer­ker, Gewer­be­trei­ben­de jeg­li­cher Tätig­keit, etwa Bau­meis­ter, aber auch Frei­be­ruf­ler aller Rich­tun­gen wie Ärz­te, Nota­re, Rechts­an­wäl­te, Wirtschafts­treuhänder oder wie in mei­nem Fall Ziviltechniker.

Grund­le­gen­de Anfor­de­run­gen müs­sen erfüllt sein

Natür­lich kann aber jemand, der etwa als Ange­stell­ter sein Brot ver­dient, genau­so als Sachverstän­diger tätig sein. Wesent­lich und ent­schei­dend sind letzt­lich die Fähig­kei­ten, die man für die Tätig­keit mit­zu­brin­gen hat: ein Sach­ver­stän­di­ger muss in sei­ner Funktion

-       erst ein­mal in der Lage sein, raus­zu­fin­den, was in einer Sache über­haupt los ist. Wel­che Sach­ver­hal­te vor­lie­gen und wel­che Tat­sa­chen bestehen, gestützt auf sei­ne Erfah­rung, ganz wert­frei und ohne Vor­ur­tei­le. Das allein kann ganz schön her­aus­for­dernd sein,

-       dann aus den gefun­de­nen Sach­ver­hal­ten Schlüs­se zie­hen, die­se begrün­den kön­nen und ein Gut­ach­ten abge­ben, das logisch und nach­voll­zieh­bar ist. Und das dann so ein­fach erläu­tern kön­nen, dass es auch ein Nicht­fach­mann versteht,

-       dazu aus sei­nem Fach­ge­biet über­durch­schnitt­li­che Kennt­nis­se und Erfah­run­gen mit­brin­gen und die­se immer wie­der ergän­zen und sich stän­dig fortbilden,

-       bedin­gungs­los inte­ger sein, in Streit­fäl­len kei­ner der Par­tei­en zuge­neigt und völ­lig unab­hän­gig agie­ren kön­nen und

-       bereit sein, even­tu­el­le Feh­ler ein­zu­ge­ste­hen und die Fol­gen man­gel­haf­ter Arbeit zu verantworten.

Letzt­lich kommt es auf die Per­sön­lich­keit an

Sach­ver­stän­di­ger sein erfor­dert alles in allem eine star­ke und rei­fe Per­sön­lich­keit, die mit sich im Rei­nen ist auch im rau­en Wind der Aus­ein­an­der­set­zung gelas­sen und „cool“ blei­ben kann. Das ist beson­ders vor Gericht wich­tig. Und dort ist meist der „Gericht­lich beei­de­te und zer­ti­fi­zier­te Sach­ver­stän­di­ge“ tätig. Ach­tung: die­se Bezeich­nung ist gesetz­lich geschützt und sein Trä­ger muss eini­ge zusätz­li­che Qua­li­fi­ka­tio­nen erfül­len. Doch davon ein ander­mal mehr.

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